Entscheidung
I ZR 91/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 91/10 vom 19. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 24. Februar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö- rungsrüge ist nicht begründet. Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, der Senat habe unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt, dass sie in ihrer Revisionsbegrün- dung gerügt habe, aufgrund des Unterlassens von Schnittstellenkontrollen sei- tens der Beklagten müsse eine Beweislastumkehr zu deren Lasten eingreifen; denn nur wegen der fehlenden Schnittstellenkontrollen am Lagerausgang sei nicht sicher feststellbar, ob die Sendung im Center Miami oder auf dem An- schlusstransport zur Empfängerin in Verlust geraten sei. 1 2 - 3 - Diesen Vortrag der Klägerin hat der Senat bei seiner Entscheidung be- rücksichtigt. Er ist nur nicht der von der Klägerin geäußerten Rechtsauffassung beigetreten, sondern hat angenommen, dass die Beklagte im Hinblick darauf, dass der Ort des Verlustes nicht feststeht, eine sekundäre Darlegungslast trifft, der die Beklagte - entgegen der Ansicht der Revision - aber in ausreichendem Maße nachgekommen ist (Rn. 34). Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.2009 - 31 O 68/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.04.2010 - I-18 U 232/09 - 3