OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 399/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 399/11 vom 19. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2011 ge- mäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 12. Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass 14 Frischhaltebeutel mit insge- samt sieben Kilogramm Marihuana, 4,4 Gramm Haschisch, sechs Gramm Kokain, 0,4 Gramm Heroin, ein Joint Marihuana und 0,55 Gramm Crack eingezogen sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen in den Urteilsgründen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO erfordert die Schilderung des als Ergebnis der Beweiswürdigung festgestellten Lebenssachverhalts. Hier sind dem Gesamtzu- sammenhang der Urteilsgründe in noch ausreichendem Maße die erforderli- chen Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen, die den objektiven und subjektiven Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die Angeklagte als Täterin ergeben. Dadurch, dass das Landgericht weitere Tatbestände, die nach Lage der Dinge in Betracht kommen, nicht erörtert hat, ist die Angeklagte nicht beschwert. Bei einer Einziehungsanordnung müssen die einzuziehenden Gegen- stände so genau bezeichnet sein, dass bei allen Beteiligten und der Vollstre- - 3 - ckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (Senat, Be- schluss vom 7. Mai 2008 – 2 StR 144/08, StraFo 2008, 302). Diesen Anforde- rungen wird die Einziehungsanordnung des Urteils nicht gerecht. Da sich die Anordnung mit Hilfe der Urteilsgründe konkretisieren lässt, kann sie vom Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ergänzt werden. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach