Entscheidung
1 StR 369/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 369/11 vom 19. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2011 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte durch das ange- fochtene Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. März 2011 wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Ange- klagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Ravensburg vom 14. März 2011 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kin- des, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, schuldig ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur nachträglichen gerichtlichen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, gemäß §§ 460, 462 StPO zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: 1. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Ver- fahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall 3 der Urteils- gründe wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften verurteilt worden ist. Dem liegt zu Grunde, dass die Feststellungen des Tatrichters keine zu- reichenden Ausführungen zum konkreten Besitzwillen des Angeklagten an den fraglichen Bildern enthalten, nachdem dieser die Bilder bereits vor der Ände- rung des § 184b Abs. 1 StGB durch Gesetz vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) besessen und unter vielen anderen Unterlagen und Papieren in sei- nem Safe liegen hatte, aber nichts dazu festgestellt ist, dass ihm dies in der Folge noch bewusst war. Der Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von sechs Mona- ten Freiheitsstrafe berührt die insoweit verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Zwar könnte auch angesichts der Höhe der Einsatzstrafe, die zwei Jahre beträgt, und der weiteren Einzelstrafe von einem Jahr zehn Monaten die Gesamtfreiheitsstrafe durchaus angemessen sein; je- doch kann der Senat nicht völlig ausschließen, dass die Strafkammer ohne Verurteilung des Angeklagten in dem genannten Fall eine geringere Gesamt- freiheitsstrafe verhängt hätte. 2. Im Hinblick auf § 74d Abs. 1 StGB sowie den Umstand, dass der An- geklagte sich mit der Einziehung einverstanden erklärt hat, kann es bei der Ein- ziehungsanordnung des angefochtenen Urteils verbleiben. 1 2 3 - 4 - 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemei- nen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Nack Wahl Graf Jäger Sander 4