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Entscheidung

XI ZR 27/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 27/11 vom 18. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan- desgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.135,10 €. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht über- steigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). 1. Die Beschwer bestimmt sich für die Klagepartei formell nach dem Wert des erfolglosen Klageantrags. Die Klägerin ist danach beschwert durch die Ab- weisung ihres Zahlungsantrages in Höhe von 2.135,10 €. Die angebotene Ge- genleistung der Zug-um-Zug-Verurteilung erhöht den Wert der Beschwer nicht (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort: Zug-um-Zug-Leistung). Auch der Feststellung des Annahmeverzuges (Klageantrag zu 2) kommt im Fall 1 2 - 3 - einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 157/10). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Wert der Beschwer richte sich nach dem Interesse der Klägerin an der Rückabwick- lung des Vertrages, das dem Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 63.721,22 € entspreche. Dieses Interesse hat die Klägerin nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht. Sie hat insbesondere keinen Antrag auf Feststellung gestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Rechte mehr zustehen. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.05.2010 - 313 O 294/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2010 - 9 U 100/10 - 3