Entscheidung
IX ZB 220/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 220/11 vom 14. Oktober 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 14. Oktober 2011 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 9. August 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers vom 19. September 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BVerfGE 106, 216, 219 ff; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 72 ff). Im Übrigen war die Frist zur Einreichung der Rechtsbeschwerde zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift des Antragstellers schon abgelaufen. 1 - 3 - Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Baden-Baden, Entscheidung vom 02.03.2011 - 11 IN 71/11 - LG Baden-Baden, Entscheidung vom 15.06.2011 - 2 T 46/11 - 2