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Entscheidung

III ZA 27/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 27/11 vom 7. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und Seiters beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. August 2011 – 6 U 130/10 zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre unstatthaft, da Beschlüsse, durch die eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen wird, nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar sind. Dessen ungeachtet ist der Antrag auch deshalb zurückzuweisen, weil die Klägerin trotz entsprechender Ankündigung entgegen § 117 Abs. 2 ZPO die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hat. Schlick Herrmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.07.2010 - 17 O 753/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2011 - 6 U 130/10 - 1 1 2 2