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Entscheidung

RiZ (R) 3/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 3/10 vom 6. Oktober 2011 In dem Prüfungsverfahren des Richters am Arbeitsgericht Antragsteller und Revisionskläger, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Antragsgegner und Revisionsbeklagter, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Ver- handlung vom 6. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesge- richtshof Dr. Bergmann, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer, die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl und den Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz-Scholemann für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Landge- richts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 13. April 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am geborene Antragsteller stand seit 1991 im richterli- chen Dienst des Freistaats Sachsen. Er war seit dem Richter am Arbeitsgericht C. und als Vorsitzender der dortigen 1. Kammer tätig. Zum ist er aus dem aktiven Richterdienst ausgeschieden. Nachdem der Antragsgegner im April 2007 erfahren hatte, dass der An- tragsteller in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Z. den Kläger die- 1 2 - 3 - ses Verfahrens, den Chefarzt einer Klinik, als Prozessbevollmächtigter vertrat, untersagte er dem Antragsteller mit Verfügung vom 8. August 2007 die Fortset- zung dieser Tätigkeit. Die Untersagung wurde damit begründet, durch die Aus- übung der Nebentätigkeit seien bereits Dienstpflichten verletzt worden und wei- tere Dienstpflichtverletzungen zu besorgen. Der Antragsteller habe gegenüber dem Arbeitsgericht Z. ausdrücklich auf sein Richteramt beim Nachbarge- richt hingewiesen und angeregt, Zustellungen an ihn könnten mit Kurierpost an seine Dienstadresse erfolgen. Dies zeige, dass er gegenüber dem Arbeitsge- richt Z. und auch der Beklagten in dem dort anhängigen Verfahren sei- nen Amtsbonus ins Spiel bringe und dienstliche Möglichkeiten, die ihm kraft Amtes zur Verfügung stünden, in Anspruch nehme und ausnutze. Das Verhal- ten des Antragstellers sei geeignet, nachhaltig das Vertrauen in die Chancen- gleichheit vor Gericht und in die Neutralität des erkennenden Gerichts zu beein- trächtigen. Darüber hinaus beschädige er nachhaltig das Vertrauen in seine eigene Neutralität als Richter. Schließlich komme hinzu, dass er in der Zeit der fraglichen Prozessvertretung immer wieder die gesetzliche Urteilsabsetzungs- frist in nicht unerheblicher Weise überschritten habe. Den gegen diese Verfügung gerichteten Widerspruch des Antragstellers hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 zurückgewiesen. Mit der beim Dienstgericht erhobenen Klage hat der Antragsteller die Feststellung beantragt, dass in der Verfügung vom 8. August 2007 in der Fas- sung des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2007 eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorliegt, die seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. 3 4 - 4 - Das Dienstgericht für Richter hat den Antrag als unbegründet zurückge- wiesen. Bei der verfügten Untersagung gehe es um keine Frage, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung zuzuordnen sei. Vielmehr hande- le es sich um den Bereich der "äußeren Ordnung". Die Verfügung enthalte we- der eine direkte noch eine indirekte Weisung, wie der Antragsteller in Zukunft bei Verfahren entscheiden oder vorgehen solle. Der Vorhalt unangemessen langer Urteilsabsetzungsfristen stelle eine zulässige Ausübung der Dienstauf- sicht dar. Dagegen richtet sich die - vom Dienstgericht zugelassene - Revision des Antragstellers, mit der er geltend macht, von ihm beanstandete Formulierungen in der Untersagungsverfügung des Antragsgegners griffen entgegen der Auf- fassung des Dienstgerichts in den Kernbereich der richterlichen Unab- hängigkeit ein, weil sie eine Herabwürdigung seiner gesamten Richterpersön- lichkeit darstellten. Der Antragsteller beantragt, in Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig - Dienstge- richt für Richter - vom 13. April 2010 festzustellen, dass die dienstaufsichtliche Maßnahme des Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. August 2007 in Gestalt des Wider- spruchsbescheids vom 20. Dezember 2007 unzulässig ist, soweit darin ausgeführt wird: 5 6 7 - 5 - Durch die bisherige Ausübung vorliegender Nebentätigkeit sind bereits Dienstpflichten verletzt worden. Bei Fortsetzung dieser Tä- tigkeit ist die weitere Verletzung von Dienstpflichten anzunehmen. Dies zeigt, dass Sie dem Arbeitsgericht Z. gegenüber und insbesondere der Beklagten gegenüber Ihren Amtsbonus und dienstliche Möglichkeiten, die Ihnen kraft Amtes zur Verfügung stehen, in Anspruch nehmen und ausnutzen. Ihr Verhalten ist so- mit geeignet, nachhaltig das Vertrauen in die Chancengleichheit vor Gericht und in die Neutralität des erkennenden Gerichts zu beeinträchtigen. Darüber hinaus beschädigen Sie durch die Tätigkeit als Prozess- vertreter mit den genannten Erscheinungsformen nachhaltig das Vertrauen in Ihre eigene Neutralität als Richter. Sie beschädigen hiermit das Vertrauen in Ihre Neutralität bei ei- gener Amtsausübung und das Ansehen der Arbeitsgerichtsbarkeit insgesamt. Schließlich kommt hinzu, dass Sie auch in dieser Zeit der fragli- chen Prozessvertretung Ihre Dienstgeschäfte beim Arbeitsgericht C. nicht ordnungsgemäß verrichtet haben. So werden im- mer wieder die Urteilsabsetzungsfristen gem. § 60 ArbGG in nicht unerheblicher Weise überschritten. - 6 - Der Antragsgegner beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbe- gründet zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision (§ 79 Abs. 2, § 78 Nr. 4 Buchst. e, § 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2 SächsRiG) des Antragstellers ist unbegründet. Das ange- fochtene Urteil beruht nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwen- dung einer Rechtsnorm (§ 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DRiG, § 144 Abs. 2 VwGO). I. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragsgeg- ners entspricht die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Antragsteller hat einen bestimmten Antrag formuliert und rügt die Verletzung von konkret bezeichneten Rechtsnormen. Seinen Ausführungen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er eine un- richtige Anwendung des § 26 Abs. 1 und 3 DRiG rügt, weil die Vorinstanz den Begriff der "Maßnahme der Dienstaufsicht" zu eng ausgelegt habe und die Auswirkungen der angefochtenen Verhaltensweisen des Antragsgegners auf die richterliche Entscheidungsfindung verkannt worden seien. II. Die Revision ist unbegründet. 1. Allerdings ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht durch den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand zum entfallen. Es besteht vielmehr im Streitfall unter Berücksichtigung von Art und Inhalt der an- 8 9 10 11 12 - 7 - gegriffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht fort (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - RiZ(R) 4/09 Rn. 22, juris). 2. Der Antrag ist unbegründet. Weder die Untersagung der Nebentätig- keit noch die beanstandeten Formulierungen im angefochtenen Bescheid sind geeignet, den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beein- trächtigen. a) Zutreffend hat das Dienstgericht die angefochtene dienstliche Maß- nahme ausschließlich dahingehend überprüft, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Ob sie im Übrigen rechtmäßig ist, hat es nicht zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10, NJW-RR 2011, 700 Rn. 20 mwN). b) Die Dienstaufsicht der zuständigen Behörde berührt als solche die richterliche Unabhängigkeit nicht, solange sie sich im Rahmen des § 26 DRiG hält (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359, 360). Unter diesem Vorbehalt umfasst die Dienstaufsicht auch die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Amtsführung vorzuhalten und zu ordnungs- gemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, § 26 Abs. 2 DRiG (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674). Die richterliche Amtsführung unterliegt insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468; Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 mwN). Danach kann der Vor- halt unangemessen langer Urteilsabsetzungsfristen eine zulässige Ausübung 13 14 15 - 8 - der Dienstaufsicht sein (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 44; Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, DRiZ 1995, 352; Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 17). c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Revision des Antrag- stellers keinen Erfolg. Das Dienstgericht für Richter hat in der angefochtenen Maßnahme der Dienstaufsicht zu Recht keinen Eingriff in die richterliche Unab- hängigkeit gesehen (§ 26 Abs. 3 DRiG). aa) Die Untersagung der Nebentätigkeit stellt sich schon deshalb nicht als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar, weil sie nicht auf die richterli- che Tätigkeit des Antragstellers abzielt. Erkennbar geht es dem Antragsgegner gerade nicht um die Beeinflussung der richterlichen, sondern der nichtrichterli- chen Betätigung des Antragstellers im Rahmen einer Nebentätigkeit, die dem besonderen Schutz durch die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit nicht unterfällt. bb) Die Feststellung der Verletzung von Dienstpflichten durch die Aus- übung der bisherigen Nebentätigkeit und der Verweis darauf, dass weitere Dienstpflichtverletzungen zu erwarten seien, greift nicht in den Bereich der rich- terlichen Unabhängigkeit ein. Die beanstandete Äußerung erschöpft sich in ei- ner auf Tatsachen bezogenen, im Rahmen einer Maßnahme der Dienstaufsicht zulässigen Wertung, ohne mit einem darüber hinausgehenden - unzulässigen - persönlichen Vorwurf im Sinne einer Missbilligung verbunden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 470 mwN). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Äußerung, eine weitere Verletzung von Dienstpflichten sei zu befürchten, auf eine direkte oder indirekte Weisung hin- ausläuft, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen 16 17 18 - 9 - Sinne zu treffen als ohne diese Bemerkung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, DRiZ 1995, 352, 353). cc) Der Hinweis auf die Ausnutzung des Amtsbonus und der dienstlichen Möglichkeiten, die dem Antragsteller kraft Amtes zur Verfügung standen, greift nicht in den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit ein. Zu diesem Kernbereich gehören Nebentätigkeiten gerade nicht. Die Nutzung von Diensteinrichtungen zur Nebenbeschäftigung ist erkennbar keine richterliche Tätigkeit. Die im Rah- men der Dienstaufsicht zulässige Bemerkung des Antragsgegners sollte be- gründen, weshalb ein solches Verhalten künftig zu unterbleiben habe. dd) Der Hinweis auf die Beschädigung der Neutralität als Richter bei ei- gener Amtsführung und des Ansehens der Arbeitsgerichtsbarkeit enthält keine Missbilligung richterlicher Tätigkeit. Er erschöpft sich vielmehr in einer sachbe- zogenen Bewertung der Auswirkungen der nichtrichterlichen Nebenbeschäfti- gung des Antragstellers. Ihm sollte damit die Außenwirkung seines Verhaltens vor Augen geführt werden. Dazu gab das beanstandete Verhalten des Antrag- stellers hinreichenden Anlass. ee) Auch der Hinweis auf die Überschreitung der Urteilsabsetzungsfris- ten gem. § 60 Abs. 4 Satz 2 ArbGG bezieht sich nicht auf den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit, sondern nur auf den "äußeren Ordnungsbereich". Der Vorhalt betrifft nicht den Inhalt der getroffenen Entscheidungen, sondern die äußere Form der Erledigung abgeschlossener richterlicher Geschäfte (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75, BGHZ 67, 184, 187; Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 17 mwN) und enthält sich gleichfalls jeder über die zulässige Ausübung der Dienstaufsicht hinausgehen- den Missbilligung oder Herabsetzung der Richterpersönlichkeit des Antragstel- lers. 19 20 21 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG in Ver- bindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Bergmann Joeres Fischer Gräfl Schmitz-Scholemann Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 13.04.2010 - 66 DG 2/09 - 22 23