Entscheidung
V ZB 157/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
16mal zitiert
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 157/11 vom 29. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Streithelfers der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 29. März 2011 aufgehoben und die Sache an das Landge- richt zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens ist im Rahmen der Entscheidung über die Berufung zu befinden. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 21.248,42 €. Gründe: I. Das Landgericht hat die Berufung des Streithelfers der Beklagten als un- zulässig verworfen, da für Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 - 4 und 6 WEG gemäß § 72 Abs. 2 GVG Berufungsgericht das für den Sitz des Oberlandesgericht zu- 1 - 3 - ständige Landgericht sei. Zuständig sei demnach das Landgericht München I. Zudem sei die Berufung verspätet eingelegt worden. Dagegen wendet sich der Streithelfer der Beklagten mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 67 ZPO zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätz- lich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berück- sichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeent- scheidung nach sich zieht (vgl. zum Ganzen nur Senat, Beschluss vom 7. April 2011 – V ZB 301/10, Rn. 3, juris, mit zahlreichen Nachweisen). So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Angaben zum Streitgegen- stand lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen. Zudem enthält die ange- griffene Entscheidung weder Angaben zum Verfahrensverlauf noch zum Aus- 2 3 - 4 - gang des erstinstanzlichen Verfahrens und zu dem mit der Berufung des Streit- helfers verfolgten Rechtsschutzziel. 2. Dem Vorbringen der Rechtsbeschwerdebeteiligten ist zu entnehmen, dass nicht nur der Streithelfer der Beklagten, sondern auch die Beklagten selbst Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 25. Januar 2011 eingelegt haben. Allerdings wurden die Berufungen bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt. Haben sowohl die Hauptpartei als auch der Streithelfer Berufung einge- legt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 – VI ZB 49/05, NJW-RR 2006, 644 mwN). Da dem Rechtsmit- tel des Streithelfers gegenüber dem Rechtsmittel der Hauptpartei keine selb- ständige Bedeutung zukommt (Senat, Urteil vom 26. März 1982 – V ZR 87/81, NJW 1982, 2069), gilt das Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung auch dann, wenn die Berufung der Hauptpartei und die Berufung des Streithelfers bei verschiedenen Gerichten eingelegt wurden; die Entscheidung über die Be- rufung ist dann grundsätzlich von dem Gericht zu treffen, bei dem das Rechts- mittel der Hauptpartei anhängig ist. Dies hat zur Folge, dass eine Berufung des Streithelfers an das Gericht weiterzuleiten ist, bei dem die Hauptpartei die Beru- fung eingelegt hat. Eine Ausnahme ist allerdings dann zu machen, wenn die Berufung des Streithelfers bei dem zuständigen Gericht eingelegt wurde. Dann hat das von der Hauptpartei angerufene (unzuständige) Rechtsmittelgericht die Sache an das zuständige Gericht weiterzuleiten. 4 5 - 5 - Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Voraussetzun- gen für eine Weiterleitung der Berufung des Streithelfers an das Rechtsmittel- gericht, bei dem die Beklagten die Berufung eingelegt haben, vorliegen. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 25.01.2011 - 12 C 49/10 - LG Traunstein, Entscheidung vom 29.03.2011 - 3 S 846/11 - 6