Entscheidung
IX ZR 26/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 26/08 vom 29. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 29. September 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. De- zember 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 172.028,01 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 1. Das Berufungsgericht hat nicht gegen Verfahrensgrundrechte der Klä- ger verstoßen. Es hat vielmehr in Einklang mit § 287 Abs. 1 ZPO abgelehnt, die schadensersatzrechtliche Differenzhypothese nach dem zeitlichen Verlauf des Parallelrechtsstreits K. gegen G. auszurichten. Das grundrechtlich ga- rantierte Gehör der Kläger gewährt kein Recht darauf, dass das Gericht ihren Vorstellungen über den hypothetischen Geschehensverlauf bei pflichtmäßigem Anwaltsverhalten folgt. Das Berufungsgericht hat kein tatsächliches Vorbringen der Kläger übergangen, sondern solches Vorbringen in tatrichterlicher Würdi- 1 2 - 3 - gung als unrichtig oder nicht bewiesen erachtet. Auch eine verfahrenswillkürli- che Würdigung der Beweislage, welche die Beschwerde unter III., 6. bis 8. ihrer Begründung dem Berufungsgericht vorwirft, ist nicht erkennbar. 2. Soweit das Berufungsgericht eine substantiierte Darlegung der Kläger vermisst hat, welche Vollstreckungsmöglichkeiten ihnen gegen die Beklagten des Vorprozesses zwischen dem Juli 2002 und dem Februar 2003 (möglicher und tatsächlicher Zeitpunkt der Titelerlangung) verloren gegangen sind, handelt es sich um die Subsumtion unter § 249 BGB, mithin eine Frage des materiellen Rechts. Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der Kläger bei der Tatsa- chenfeststellung liegt auch insoweit nicht vor. Vortrag zum pfändbaren Vermö- gen der Beklagten des Vorprozesses, insbesondere zu den ihnen gehörenden Liegenschaften, deren Wert und den jeweiligen Belastungsverhältnissen, wird für die genannten Zeitpunkte nicht aufgezeigt. Die Leistungen an die Titelgläu- bigerin K. hat das Berufungsgericht in seine Erwägungen verfahrensgrund- rechtlich bedenkenfrei einbezogen. Sachvortrag der Kläger zum näheren Ablauf des Vollstreckungsverfahrens K. gegen G. , der die Zusammenhänge möglicherweise hätte erhellen können, fehlt. 3. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, die verneinende Beurteilung des Berufungsgerichts zum Haftungsgrund der gewählten Klagehäufung verleihe der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung oder gebe Anlass zur Rechtsfort- bildung. Hier ist diese Form des prozessualen Vorgehens nur als denkbarer Grund für Verzögerungen von Interesse. Es ist jedoch eine Frage des Einzel- falls, ob ein solches Risiko überhaupt ernsthaft droht, das Berufungsgericht hat dies verneint, welches Gewicht ihm bejahendenfalls beigemessen werden muss und welche anderweitigen Vorteile der Klagehäufung damit abzuwägen sind, insbesondere das vom Berufungsgericht zutreffend betonte Kosteninte- 3 4 - 4 - resse. Davon hängt ab, inwieweit der Rechtsanwalt mit seinen Auftraggebern das getrennte oder gehäufte prozessuale Vorgehen erörtern muss. Die Beschwerde legt zudem die Entscheidungserheblichkeit dieser von ihr als grundsätzlich und der Rechtsfortbildung bedürftig erachteten Fragen nicht dar. Es fehlen Vortrag und Feststellungen, welche Weisungen die Kläger bei sachlich richtiger Aufklärung zur gehäuften Klage gegeben hätten, wie das Gericht verfahren wäre und welche Verzögerung dadurch hätte vermieden wer- den können. Ohnehin hätten die Kläger eine naheliegende Verbindung getrennt eingereichter Klagen durch das Gericht hinnehmen müssen, selbst wenn dies den Verfahrensverlauf nachteilig beeinflusst hätte. 4. Die allenfalls anzunehmende Pflicht der Beklagten, die Einholung ei- nes Privatgutachtens zu den Baumängeln mit den Auftraggebern zu erörtern, ist nicht erkennbar entscheidungserheblich. Es ist schon offen, wie sich die Kläger bei Abwägung der Vor- und Nachteile dieser Handlungsalternative ent- schieden hätten. Die Kläger haben ferner nicht dargelegt, wie lange die Einho- lung eines privaten Gutachtens zu den Baumängeln gedauert hätte und welche Verfahrensbeschleunigung nach Rechtshängigkeit dadurch erzielt worden wä- re. 5 6 - 5 - 5. Der Willkürvorwurf der Beschwerde gegen die vom Berufungsgericht verneinte Pflichtwidrigkeit, den Prozessstoff zu beschränken, greift nicht durch. Auch hier kam lediglich eine Erörterungspflicht der Beklagten in Betracht, deren Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt ist. Vill Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 22.11.2006 - 3 O 18/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.2007 - 28 U 4/07 - 7