Entscheidung
3 StR 312/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 312/11 vom 29. September 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2011 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundes- anwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat die für die Annahme des Tötungsvorsatzes not- wendige Kenntnis des Angeklagten von der Lebensgefährlichkeit seiner Angriffe gegen den Hals seiner Opfer auch damit begründet, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB zur Tatzeit unbeeinträchtigt war. Dies erscheint rechtlich bedenklich. Die Fähigkeit zu erkennen, dass ein Mensch nicht getötet oder verletzt werden darf, ist etwas anderes, weiter verbreitet und von situativen Umständen in geringerem Maße beeinträchtigt als die Fähigkeit zu er- kennen, dass eine bestimmte Handlung für das Opfer lebensgefährlich ist. Der Bestand des Urteils ist indes nicht gefährdet, weil das Landge- richt seine Überzeugung vom Vorsatz in ausreichendem Maße auf an- dere Überlegungen gestützt hat. Becker Pfister von Lienen Schäfer Menges