Entscheidung
I ZR 189/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 189/08 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 5. September 2011 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Oktober 2008 aufge- hoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I, 4. Kammer für Handelssachen, vom 6. Dezember 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhand- lung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwe- cken des Wettbewerbs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch- land ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten anzubieten und/oder zu bewerben, insgesamt wie nachstehend wiedergegeben: - 3 - - 4 - - 5 - - 6 - - 7 - - 8 - - 9 - - 10 - - 11 - 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver- pflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm seit dem 1. Januar 2008 aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlun- gen im Freistaat Bayern bereits entstanden ist oder künftig entstehen wird. 3. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die seit dem 1. Januar 2008 durch die Entgegennahme von Wetten derjenigen Teilnehmer erzielt worden sind, die ihren Wohnsitz im Freistaat Bayern haben. Die Beklagten tragen 9/10, der Kläger trägt 1/10 der Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 12 - Tatbestand: Der Kläger, der Freistaat Bayern, organisiert und veranstaltet Sportwet- ten in Bayern, unter anderem die Sportwette ODDSET. Die Beklagten zu 1 und 2 sind Wettunternehmen, wobei der Beklagte zu 1 seinen Sitz in Deutschland und die Beklagte zu 2 ihren Sitz in Österreich hat. Die Beklagten zu 3 bis 5 sind Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 2. Un- ter dem Domainnamen „www.betandwin.de“ boten die Beklagten zu 1 und 2 im Internet Nutzern in Deutschland Sportwetten an, wobei die Einzelheiten ihrer Beteiligung streitig sind. Dem Beklagten zu 1 wurde im April 1990 durch den Rat des Kreises Löbau/Sachsen auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR die Geneh- migung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten in Neugersdorf erteilt. Die Beklagten zu 2 bis 5 verfügen über keine Erlaubnis deutscher Behörden für die Veranstaltung von Glücksspielen. Nach Ansicht des Klägers handeln die Beklagten wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 284, 287 StGB und § 4 GlüStV, weil sie in Deutschland Glücksspiele ohne Genehmigung anbieten. Auf die Genehmigung durch ausländische Behörden komme es nicht an. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - hilfsweise: mit Ausnahme von Sachsen - ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten anzubieten und/oder zu bewerben, insgesamt wie nachstehend wiedergegeben: (es folgen 18 Bildschirmabbildungen, die den Internetauftritt vom 6. Juni 2006 wiedergeben und von denen die ersten vier nachfolgend wiedergege- ben sind): 1 2 3 4 5 - 13 - - 14 - - 15 - 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm seit dem 1. Januar 2008 aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen im Freistaat Bayern bereits entstan- den ist oder zukünftig entstehen wird; 3. die Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die seit dem 1. Januar 2008 durch die Entgegennahme von Wetten derjenigen Teilnehmer erzielt worden sind, die ihren Wohnsitz im Freistaat Bayern ha- ben. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, das staatliche Glücks- spielmonopol verstoße gegen die höherrangige unionsrechtliche Dienstleis- tungs- und Niederlassungsfreiheit. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, MMR 2009, 195). Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, ver- folgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe A. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Unterlassungsan- sprüche aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 284 StGB verneint und dazu ausgeführt: Streitgegenständlich seien allein die auf den Internetauftritt vom 6. Juni 2006 gestützten Ansprüche. Der Kläger habe zwar in seiner Berufungsbegrün- dung auch den Inhalt des Internetauftritts der Beklagten vom 27. Februar 2008 dargestellt. Das sei aber allein erfolgt, um die Gleichartigkeit der von den Be- klagten angebotenen Wetten mit Casinospielen darzustellen. Das Vorbringen zum neuen Internetauftritt erschöpfe sich in neuem Sachvortrag, durch den al- lein kein neuer Streitgegenstand eingeführt worden sei. 6 7 8 9 - 16 - Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch sei nicht begründet. Die beanstandete Handlung (Anbieten und Bewerben von Sportwetten durch den Internetauftritt vom 6. Juni 2006) sei jedenfalls zur Zeit ihrer Begehung nicht wettbewerbswidrig gewesen. Das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 entschieden, dass das in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol in seiner damaligen gesetzlichen und tatsäch- lichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit privater Wettanbieter darstellte. Darin habe zugleich eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 und 49 EG aF (jetzt Art. 49 und 56 AEUV) gelegen. Eine Zuwiderhandlung gegen § 284 StGB sei deshalb nicht wettbewerbswidrig gewesen. Das habe sich bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags am 1. Januar 2008 nicht geän- dert. Es könne dahinstehen, ob die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit in dieser Zeit durch etwaige Änderungen der tatsächlichen Ausgestaltung der staatlich veranstalteten Sportwetten trotz unveränderter Rechtslage gleichwohl beseitigt worden sei. Denn jedenfalls sei den gewerblichen Sportwettenanbie- tern und -vermittlern unzumutbar gewesen zu prüfen, ob die erforderliche Kon- sistenz zwischen den Zielen der Begrenzung der Wettleidenschaft und Be- kämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausgestaltung der staatlich veranstalteten Sportwetten andererseits hergestellt worden sei. Der beanstandete Internetauftritt sei am 6. Juni 2006 erfolgt und damit während des Zeitraums, für den ein Unlauterkeitsvorwurf nicht erhoben werden könne. Mangels eines Wettbewerbsverstoßes stünden dem Kläger auch weder Schadensersatzfeststellungs- noch Auskunftsansprüche zu. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Der Kläger kann von den Beklagten nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 4 10 11 12 - 17 - Abs. 4 GlüStV verlangen, das Angebot und die Vermittlung von Sportwetten über das Internet an Personen im Freistaat Bayern zu unterlassen. I. Der auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtete Unterlas- sungsanspruch ist nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zu- dem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig ge- wesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 23/08, GRUR 2010, 652 Rn. 10 = WRP 2010, 872 - Costa del Sol, mwN). Der Zeitpunkt der Begehung der bean- standeten Handlung ist auch für die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Auskunftserteilung maßgeblich (BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk). Im Streitfall kommt es allein auf die seit dem 1. Januar 2008 bestehende Rechtslage an. Der Kläger stützt seinen Unterlassungsanspruch ausdrücklich auch darauf, dass die Beklagten den beanstandeten Internetauftritt nach dem 1. Januar 2008 fortgesetzt haben. Auskunft und Schadensersatzfeststellung begehrt er nur noch für die Zeit nach diesem Datum. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht lediglich den Internetauftritt vom 6. Juni 2006 beanstandet. Er wendet sich vielmehr gegen das Angebot von und die Werbung für Sportwetten im Internet als Dauerhandlung. Als Wiederholungsge- fahr begründende Verletzungshandlung wurde in erster Instanz „exemplarisch“ der Internetauftritt vom 6. Juni 2006 vorgetragen. Abbildungen dieses Internet- auftritts wurden in den Klageantrag aufgenommen, ohne dass eine Datumsan- gabe hinzugefügt wurde oder erkennbar ist. In der Berufungsbegründung vom 27. Februar 2008 hat der Kläger Abbildungen des Internetauftritts von diesem Tage vorgelegt und sich zur Begründung der Klage primär auf die erst seit 1. Januar 2008 geltende Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV (Verbot von Wetten 13 14 - 18 - im Internet) gestützt. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2008 hat der Kläger aus- geführt, es sei auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen, dass die Be- klagten nach dem 1. Januar 2008 weiterhin ohne Erlaubnis täglich mehr als 10.000 Sportwetten über Internet in Deutschland anböten und folglich Wieder- holungsgefahr unzweifelhaft bestehe. Die vom Kläger mit diesem Vortrag angegriffene Dauerhandlung bildet einen einheitlichen Klagegrund, so dass auch die fortgesetzten Handlungsab- schnitte zum (ursprünglichen) Streitgegenstand gehören (BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 168/07, GRUR 2011, 169 Rn. 23 = WRP 2011, 213 - Lotterien und Kasinospiele; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 1009, 1013). II. Der Kläger ist als Mitbewerber der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbe- werbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, weil beide Parteien gleich- artige Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen suchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 19 = WRP 2011, 55 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer). Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass der Kläger gehalten ist, seinen Absatz möglichst zu beschränken und kei- ne Anreize zur Teilnahme an den von ihm veranstalteten Wetten zu schaffen. Für das Wettbewerbsverhältnis kommt es nicht darauf an, welche Absicht mit dem Angebot der Sportwetten durch den Kläger verbunden ist. Jedenfalls nimmt der Kläger mit dem Angebot von Glücksspielen in berechtigter Weise am Wirtschaftsleben teil, so dass ihm auch der Schutz des Lauterkeitsrechts zugute kommt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rn. 13.5). Dies gilt 15 16 17 - 19 - auch dann, wenn im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union die Erzielung von Einnahmen lediglich eine erfreuliche Nebenfolge und nicht eigentlicher Grund der Tätigkeit des Klägers ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - C-67/98, Slg. 1999, I-7289 = WRP 1999, 1272 Rn. 30 f. - Zenatti; Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01, Slg. 2003, I-13031 = EuZW 2004, 115 Rn. 62 - Gambelli u.a.). III. Das angegriffene Sportwettenangebot der Beklagten im Internet ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV unzulässig. 1. Am 1. Januar 2008 ist der Glücksspielstaatsvertrag im Freistaat Bay- ern in Kraft getreten. Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und Vermit- teln von Glücksspielen im Internet verboten. Dieses Verbot, das unmittelbar die Vertriebswege für Glücksspiele be- schränkt, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Es richtet sich nicht nur an die in § 10 GlüStV genannten Anbieter, mit denen die Länder ihre Aufgabe erfüllen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzu- stellen, sondern an jeden Anbieter und Vermittler öffentlicher Glücksspiele im Sinne von § 2 GlüStV und damit auch an die Beklagten. Der Wortlaut des § 4 Nr. 4 GlüStV gibt für eine Beschränkung der Normadressaten keinen Anhalts- punkt. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stehen einer Auslegung entgegen, nach der das Verbot zwar für konzessionierte Anbieter, nicht aber für ohne Er- laubnis tätige Veranstalter und Vermittler gelten soll (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 11). Niemand kann sich der Gültigkeit eines Verbots mit der Begründung entziehen, er sei schon aus anderen Grün- den nicht berechtigt, die verbotene Tätigkeit auszuüben. 18 19 20 - 20 - 2. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Glücksspielstaatsvertrag die von Behörden der DDR erteilten Glücksspielkon- zessionen unberührt lässt. Der Beklagte zu 1 kann sich jedenfalls nicht auf die ihm vom Gewerbeamt der Stadt Löbau ab 1. Mai 1990 erteilte Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros berufen, um entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV in Bay- ern über das Internet Sportwetten zu vermitteln oder zu veranstalten. a) Die dem Beklagten zu 1 für die Zeit ab 1. Mai 1990 erteilte Genehmi- gung war ursprünglich auf das Hoheitsgebiet der DDR beschränkt. b) Art. 19 EinigungsV hat nicht zu einer Erstreckung der Erlaubnis auf das gesamte Bundesgebiet geführt. Nach dieser Vorschrift bleiben vor der Wie- dervereinigung ergangene Verwaltungsakte der DDR zwar wirksam. Art. 19 Ei- nigungsV hat aber grundsätzlich keine inhaltliche Änderung von Verwaltungsak- ten bewirkt (BVerwGE 126, 149 Rn. 50 ff.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 46). Für die Frage, ob sich ein Verwaltungsakt der DDR nach der Wiederver- einigung auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik erstreckt, kommt es auf die hypothetische Prüfung an, ob ein inhaltlich entsprechender Verwaltungsakt der Behörde eines alten Bundeslandes bundesweite Geltung hat. Ist das der Fall, so ist dasselbe für den nach Art. 19 EinigungsV fortgeltenden Verwal- tungsakt anzunehmen. Andernfalls ist eine bundesweite Geltung zu verneinen. Denn die Rechtsordnung der (erweiterten) Bundesrepublik, die für die mit dem Einigungsvertrag angestrebte Rechtseinheit maßgeblich ist, ist durch ihre föde- rale Struktur mitgeprägt, in der nicht selten Regelungsunterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern bestehen (vgl. BVerwGE 126, 149 Rn. 56). 21 22 23 24 - 21 - In Anwendung dieser Grundsätze kommt eine Erstreckung der dem Be- klagten zu 1 von der Stadt Löbau erteilten Erlaubnis auf das Gebiet des Bun- deslands Bayern nicht in Betracht (vgl. BVerwGE 126, 149 Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 47 f.; ebenso OVG Bautzen, GewArch 2008, 118, 120 f.; OVG Hamburg, ZfWG 2008, 136, 137; VGH Kas- sel, ZfWG 2008, 272, 274; OVG Lüneburg, NVwZ 2009, 1241, 1242; aA Rixen, NVwZ 2004, 1410, 1412 ff.). Auch in den alten Bundesländern hätten Erlaub- nisse für die gewerbliche Veranstaltung von Sportwetten (mit Ausnahme von Pferdewetten) nur nach dem jeweiligen Landesrecht erteilt werden können, so dass ihre Wirkung auf das Gebiet des betreffenden Landes beschränkt gewe- sen wäre. Eine außerhalb Bayerns erteilte Glücksspielerlaubnis berechtigt also nicht dazu, in Bayern Glücksspiele zu veranstalten oder zu vermitteln. Mit der fehlenden Erstreckung auf das Land Bayern teilt die Gewerbeer- laubnis des Beklagten zu 1 das Schicksal aller vergleichbaren Gestattungen, so dass keine dem Gedanken des Vertrauensschutzes widerstreitende Benachtei- ligung des Erlaubnisnehmers erkennbar ist (vgl. BVerwGE 126, 149 Rn. 56). c) Die fehlende Erstreckung seiner von der Stadt Löbau erteilten Ge- nehmigung auf das Bundesland Bayern greift auch in keine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition des Beklagten zu 1 ein. Es ist deshalb nicht ersicht- lich, dass es für ihn enteignungsgleiche Wirkung hat, wenn er in Bayern die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV zu beachten hat. 3. Der Glücksspielstaatsvertrag und insbesondere das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüSpV sind formell und materiell mit dem Verfassungsrecht verein- bar. 25 26 27 28 - 22 - a) Die Länder haben mit dem Glücksspielstaatsvertrag ihre Kompeten- zen nicht überschritten. Von einer möglichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG hat der Bund ungeachtet der Regelungen in §§ 33c ff. GewO jedenfalls nicht in der Weise Gebrauch gemacht, dass die Länder an den im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gehindert wären (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338 Rn. 25). b) Der Glücksspielstaatsvertrag ist auch materiell verfassungsgemäß. Die durch ihn bewirkten Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sind durch überragend wichtige Gemeinwohlziele gerechtfertigt, nämlich den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der Glücksspielsucht und vor der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 27 ff.). Dabei ist davon auszugehen, dass die Besonder- heiten des Glücksspiels im Internet, namentlich dessen Bequemlichkeit und - im Vergleich zur Abgabe eines Lottoscheins in einer Annahmestelle - dessen Ab- straktheit, problematisches Spielerverhalten in entscheidender Weise begünsti- gen. Das Internetverbot ist deshalb geeignet, erforderlich und angemessen, ein Gemeinwohlziel hohen Ranges zu fördern (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40, 48, 59). 4. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV steht mit dem Unionsrecht in Ein- klang. a) Der Anwendung der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags steht nicht entgegen, dass die Länder ihrer europarechtlichen Notifizierungs- pflicht nicht nachgekommen sind. 29 30 31 32 - 23 - aa) Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG über ein Informations- verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (nachfol- gend: Informationsrichtlinie) haben die Mitgliedstaaten jeden Entwurf einer technischen Vorschrift unverzüglich der Europäischen Kommission zu übermit- teln. Zweck der Notifizierung ist es, durch eine vorbeugende Kontrolle der Kommission den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu schützen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 1996 - C-194/94, Slg. 1996, I-2201 = EuZW 1996, 379 Rn. 40 f., 51 - CIA Security International/Signalson; Erwägungsgründe 4 und 7 der Informationsrichtlinie). Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht führt zur Un- anwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften, so dass sie Einzel- nen nicht entgegengehalten werden können (EuGH aaO Rn. 54). bb) Der Glücksspielstaatsvertrag ist der Kommission am 21. Dezember 2006 notifiziert worden (vgl. Verwaltungsschreiben der Kommission vom 14. Mai 2007, abgedruckt als Anlage 1 c zum Entwurf des Gesetzes des Lan- des Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutsch- land, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucks. 14/4849). Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Informationsrichtlinie durfte das Bundesland Bayern das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV dann ab 21. Juni 2007 in Kraft setzen, also jedenfalls auch zum 1. Januar 2008. b) Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV ist auch materiell mit dem Uni- onsrecht vereinbar. aa) Allerdings stellt diese Regelung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar. Das Internetverbot erschwert Wettunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten eine Tätigkeit in Deutschland. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Glücksspielsektor nur unions- 33 34 35 36 - 24 - rechtskonform, wenn sie das Diskriminierungsverbot beachtet und aus zwin- genden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Die Maßnahme muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewähr- leisten, indem sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkei- ten beiträgt; sie darf ferner nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, EuZW 2004, 115 Rn. 65 - Gambelli u.a.; EuGH, Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 u.a., Slg. 2007, I-1891 = EuZW 2007, 209 Rn. 49 - Placanica; Urteil vom 8. September 2009 - C-42/07, Slg. 2009, I-7633 = EuZW 2009, 689 Rn. 60 - Liga Portuguesa de Futebol Profis- sional). bb) Eine formale Diskriminierung liegt nicht vor. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV gilt gleichermaßen für In- und Ausländer. Zwar beeinträchtigt das Internetverbot faktisch Glücksspielanbieter außerhalb Deutschlands stärker als solche, die im Inland ansässig sind, weil ihnen ein für den unmittelbaren Zu- gang zum deutschen Markt besonders wirksames Vermarktungsmittel genom- men wird (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - C-212/08, EuZW 2011, 674 Rn. 74 - Zeturf Ltd.). Dieser Umstand allein steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einer unionsrechtlichen Rechtfertigung des Internetverbots aber nicht entgegen. Vielmehr kommt es auch dann darauf an, ob diese Beschränkung zwingenden Belangen des Allgemeinwohls dient, kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 52 ff. - Liga Portuguesa de Futebol Profissional; EuZW 2011, 674 Rn. 76 ff. - Zeturf Ltd.). cc) Die durch den Glücksspielstaatsvertrag und die bayerischen Ausfüh- rungsbestimmungen bewirkten Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten dienen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses 37 38 - 25 - im Sinne des Unionsrechts (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 34). Ziele des Glücksspielstaatsvertrags sind die Suchtbe- kämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV), die Begrenzung des Glücksspielangebots und die Lenkung der Wettleidenschaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV), der Jugend- und Spieler- schutz (§ 1 Nr. 3 GlüStV) sowie die Betrugsvorbeugung (§ 1 Nr. 4 GlüStV). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass der Verbraucher- schutz, die Betrugsvorbeugung, die Abwehr von Störungen der sozialen Ord- nung und das Anliegen, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu bewahren, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschrän- kungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 1994 - C-275/92, Slg. 1994, I-1039 = EuZW 1994, 311 Rn. 57 f. - Schindler; EuGH, WRP 1999, 1272 Rn. 30 f. - Zenatti; EuZW 2004, 115 Rn. 67 - Gambelli; EuZW 2009, 689 Rn. 46 - Placanica; EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08, NVwZ 2010, 1422 Rn. 55 ff. = MMR 2010, 840 - Carmen Media Group). Die Ziele der Suchtbekämpfung sowie des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Nr. 1 und Nr. 3 GlüStV) dienen dem Schutz der Sozia- lordnung. Die Begrenzung des Glücksspielangebots und die Lenkung der Wett- leidenschaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV) zielen darauf ab, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu bewahren. dd) Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV ist geeignet, die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Gemeinwohlziele zu fördern. (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbo- ten wird, grundsätzlich geeignet ist, die legitimen Ziele der Vermeidung von An- reizen zu übermäßigen Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht so- wie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Angebot solcher Spiele über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 105 39 40 - 26 - - Carmen Media Group). Denn über das Internet angebotene Spiele weisen wegen des Fehlens eines unmittelbaren Kontakts zwischen Verbraucher und Anbieter und einer sozialen Kontrolle sowie wegen der Anonymität und Isolation der Spieler ein besonderes Gefährdungspotential für jugendliche und spiel- suchtgefährdete oder spielsüchtige Verbraucher auf, das mit erhöhten Betrugs- risiken einhergeht. Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internati- onalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 70 - Liga Portuguesa de Futebol Profissional; NVwZ 2010, 1422 Rn. 102 f. - Carmen Me- dia Group; siehe auch BVerfGE 115, 276 Rn. 139; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 34). Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV soll speziell diesen besonderen Ge- fahren des Angebots von Glücksspielen im Internet begegnen. Für die Beurtei- lung der unionsrechtlichen Zulässigkeit des Internetverbots kommt es deshalb nicht auf die Verfügbarkeit von Glücksspielen in anderen Vertriebskanälen an, die nicht die besonderen Gefahren des Internetvertriebs aufweisen (vgl. EuGH, EuZW 2011, 674 Rn. 78 ff. - Zeturf Ltd.). (2) Das Internetverbot ist nicht deshalb zur Verfolgung legitimer Ge- meinwohlinteressen ungeeignet, weil bislang konkrete und belastbare Nachwei- se dafür fehlen, dass solche Interessen durch das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten im Internet gefährdet werden können. Der Gerichtshof der Eu- ropäischen Union hat klargestellt, dass ein Mitgliedstaat die Eignung einer be- schränkenden Maßnahme im Glücksspielsektor für die Verfolgung anerkannter Gemeinwohlziele auch dann belegen kann, wenn er dazu keine konkreten Un- tersuchungen vorzulegen vermag. Es reicht aus, wenn der Mitgliedstaat alle Umstände darlegt, anhand deren sich ein zur Entscheidung berufenes Gericht darüber vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich dem Gebot der 41 42 - 27 - Verhältnismäßigkeit genügt (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a., WRP 2010, 1338 Rn. 70 ff. - Markus Stoß u.a.). Diese Anforderung ist im Streitfall erfüllt. (3) Das Internetverbot ist auch eine kohärente und systematische Be- schränkung der Gelegenheiten zum Glücksspiel (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 35 ff.). Die Prüfung dieser unionsrechtlichen Anforderung obliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union den Gerichten der Mitgliedstaaten (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 65 - Carmen Media Group). (a) Die unionsrechtliche Prüfung hat grundsätzlich für jede nationale Be- schränkung im Bereich der Glücksspiele gesondert zu erfolgen (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 60 - Carmen Media Group). Prüfungsgegenstand ist im Streitfall somit allein das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV und nicht der Glücksspiel- staatsvertrag in seiner Gesamtheit oder das deutsche Glücksspielmonopol. (aa) Das Internetverbot ist nicht in dem Sinne „monopolakzessorisch“, dass es bei einer eventuellen Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Glücks- spielmonopols keine Wirkung mehr entfalten könnte (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 12). Es handelt sich vielmehr um eine eigen- ständige Regelung, die schon für sich allein zur Förderung der mit dem Glücks- spielstaatsvertrag verfolgten Ziele geeignet ist. Selbst wenn das deutsche Glücksspielmonopol oder andere Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags mit dem Unionsrecht unvereinbar wären, führte dessen Anwendungsvorrang nur dazu, dass das deutsche Recht insoweit nicht anzuwenden wäre. Hingegen blieben diejenigen Bestandteile des Glücksspielstaatsvertrags weiterhin an- wendbar, die noch eine aus sich heraus sinnvolle und handhabbare Regelung darstellen, die der erkennbaren Absicht des Normgebers entspräche (vgl. 43 44 45 - 28 - BVerwGE 105, 336, 345 f.). Zur Sicherstellung der Ziele des § 1 GlüStV ist es nach der Regelungsabsicht des Normgebers geboten, den Vertriebsweg Inter- net für Glücksspiele grundsätzlich zu versagen. Dieser Zweck entfiele auch dann nicht, wenn die Vorschriften über das staatliche Monopol im Glücksspiel- staatsvertrag wegfielen (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 12 aE). (bb) Zudem ist davon auszugehen, dass die verschiedenen Arten von Glücksspielen erhebliche Unterschiede aufweisen können, etwa hinsichtlich der sie kennzeichnenden Einsätze und Gewinne, der Zahl potentieller Spieler, der Präsentation, der Häufigkeit, der Dauer oder danach, ob sie die körperliche An- wesenheit des Spielers erfordern oder nicht. Daher führt allein der Umstand, dass für verschiedene Arten von Glücksspielen unterschiedliche nationale Re- gelungen gelten, nicht schon dazu, dass diese Maßnahmen ihre unionsrechtli- che Rechtfertigung verlieren (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 62 f. - Carmen Me- dia Group; WRP 2010, 1338 Rn. 95 f. - Markus Stoß u.a.). (b) Allerdings können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 71 - Carmen Media Group) berechtigte Zweifel an der Eignung eines nationalen Monopols für Sportwetten und Lotterien zur kohärenten und systematischen Beschränkung des Glücksspiels bestehen, wenn - andere Arten von Glücksspielen von privaten Veranstaltern betrieben werden dürfen und - der Mitgliedstaat in Bezug auf diese anderen Arten von Glücksspielen, die zudem ein höheres Suchtpotenzial als die dem Monopol unterliegenden Spiele aufweisen, eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeiten geeignete Politik der Angebotserweiterung betreibt, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu maximieren. 46 47 - 29 - Außerdem sind auch Ausnahmen und Einschränkungen zu einer die Glücksspieltätigkeit beschränkenden Regelung dahingehend einer Kohärenz- prüfung zu unterziehen, ob sie deren Eignung zur Verfolgung legitimer Allge- meininteressen beseitigen (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 106 ff. - Carmen Media Group). (c) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist zu beach- ten, dass es hier allein auf die unionsrechtliche Wirksamkeit des Internetverbots des § 4 Abs. 4 GlüStV ankommt. Daher sind die Regelungen zum Automaten- spiel und zum herkömmlichen Spielbankenbetrieb in Deutschland im vorliegen- den Zusammenhang ohne Bedeutung. Diese Glücksspielformen setzen anders als das Spiel im Internet die persönliche Anwesenheit der Spieler voraus. Weil das bereits aus dem Wesen dieser Glücksspiele folgt, können sie von vornhe- rein nicht durch ein Internetverbot geregelt werden (in diesem Sinne etwa Oh- ler, EuR 2010, 253, 259). Eine inkohärente oder unsystematische Regelung liegt in diesem tatsächlichen Unterschied zu Sportwetten aber nicht. Selbst wenn Deutschland beim Automatenspiel und im Bereich der Spielbanken eine expansive Politik betreiben sollte, ließe dies die Eignung von § 4 Abs. 4 GlüStV als wirksame Maßnahme zum Jugend- und Spielerschutz sowie zur Begren- zung der Glücksspieltätigkeit unberührt. Nach der Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Union ist ein allgemeines Internetverbot grundsätz- lich auch dann geeignet, die mit ihm verfolgten legitimen Allgemeininteressen zu erreichen, wenn das Anbieten von Spielen über herkömmliche Kanäle zuläs- sig bleibt (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 105 - Carmen Media Group). Abweichendes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache „Zeturf“ (EuGH, EuZW 2011, 674 Rn. 73 ff.). Der Gerichtshof hat dort im Zusammenhang mit einem generellen Monopol für Pferdewetten in Frankreich zwar ausgeführt, dass eine 48 49 50 - 30 - Beschränkung der Tätigkeit der Wettannahme grundsätzlich unabhängig davon geprüft werden sollte, auf welchem Wege die Wetten abgeschlossen werden (aaO Rn. 77). Hat der nationale Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen online angebotenen Wetten und solchen, die über traditionelle Vertriebskanäle angeboten werden, nicht für erforderlich gehalten, und eine allgemeine Aus- schließlichkeitsregelung für Pferdewetten vorgesehen, so kommt es für die uni- onsrechtliche Zulässigkeit auf den gesamten Sektor der Pferdewetten an (aaO Rn. 82 f.). Im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung betont der Ge- richtshof aber auch, dass der Absatz von Glücksspielen über das Internet ge- genüber den klassischen Vertriebswegen andere und größere Gefahren in sich bergen kann (aaO Rn. 78 ff.). Wie sich aus Randnummer 82 des Urteils „Zeturf“ ergibt, hält der Gerichtshof dabei daran fest, dass es dem einzelnen Mitglied- staat obliegt zu beurteilen, ob spezifische Gefahren des Glücksspielvertriebs im Internet besondere Beschränkungen dieses Vertriebswegs erfordern. Der Ge- richtshof verlangt nicht, dass für diese Beurteilung abweichend vom Urteil „Mar- kus Stoß“ (vgl. oben Rn. 42) nunmehr ein empirischer Nachweis für die Gefähr- lichkeit des Internetvertriebs erbracht werden muss. Einer Vorlage an den Ge- richtshof bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Unerheblich ist im Übrigen auch, ob die Länder im Zusammenhang mit der Änderung des Glücksspiel- staatsvertrags eine Lockerung des Internetverbots erwägen. Im Streitfall steht allein das geltende Recht auf dem Prüfstand. Rechtspolititsche Erwägungen, die de lege ferenda angestellt werden, vermögen die Beurteilung des geltenden Rechts nicht zu verändern. Da Deutschland - anders als Frankreich in dem der Entscheidung „Ze- turf“ zugrundeliegenden Fall - in § 4 Abs. 4 GlüStV eine besondere Regelung für den Glücksspielvertrieb im Internet getroffen hat, die aufgrund der spezifi- schen Gefahren dieses Vertriebswegs gerechtfertigt ist, kommt es für die uni- onsrechtliche Kohärenzprüfung allein auf diesen Vertriebskanal an. 51 - 31 - Im Übrigen ist es nach § 4 Abs. 4 GlüStV generell verboten, im Internet Automatenspiele anzubieten; denn die Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO gilt nur für den stationären Betrieb von Geldspielautomaten (OVG Münster, Be- schluss vom 27. Oktober 2008 - 4 B 1774/07, juris; LG Köln, ZfWG 2010, 149, 150 f.). Spielbanken müssen das Internetverbot gemäß § 2 Satz 2 GlüStV be- achten. (d) Ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot besteht auch nicht hinsichtlich des Bereichs der Pferdewetten. (aa) Pferdewetten dürfen nicht über das Internet angeboten oder vermit- telt werden. Der Senat schließt sich dazu den überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 1. Juni 2011 an (8 C 5.10, juris Rn. 37 ff.). Die Veranstaltung oder Vermittlung von Pferdewetten ist verbo- ten, sofern sie nicht auf der Grundlage des Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 (RGBl. I, S. 393) erlaubt wird. Die nach § 2 Abs. 2 RennwLottG erteilte Erlaubnis ist auf die Örtlichkeit beschränkt, in der die Wetten entgegen- genommen oder vermittelt werden. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut, insbesondere aber auch aus dem Zweck dieser Bestimmung: Sie dient dazu, den Missstand des sog. Winkelbuchmachertums zu bekämpfen, der dazu ge- führt hatte, dass Kunden überall und jederzeit aufgesucht und zum Wetten ver- leitet werden konnten. Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (aaO Rn. 39), liegt dem Typus der erlaubten Pferdewette die Vorstellung eines Wettabschlusses unter Anwesenden zugrunde. Mit diesem Gesetzes- zweck ist die - zulässige - telefonische oder telegrafische Wettannahme noch vereinbar, bei der die Initiative zum Wetten vom Wettwilligen ausgehen muss, der zudem weiß, mit welchem Buchmacher er es zu tun hat. Das Wettangebot ist bei Nutzung dieser Formen der Telekommunikation weder ubiquitär noch anonym (BVerwG aaO). Dies ist beim Vertrieb von Wetten im Internet anders. 52 53 54 - 32 - Das Internet ermöglicht den Abschluss von Wetten von jedem Ort und zu jeder Zeit ohne jeden persönlichen Kontakt (vgl. zu allem Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 38 ff.). Dass das Rennwett- und Lotteriegesetz in § 1 für die Totalisatorwette nicht ausdrücklich eine entspre- chende Bindung an ein stationäres Wettbüro verlangt, vermag hieran nichts zu ändern; denn zum Betrieb eines Totalisators dürfen nur Renn- und Pferde- zuchtvereine zugelassen werden (§ 2 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz). (bb) Allerdings schreiten die Bundesländer bislang nicht gegen die An- nahme und Vermittlung von Pferdewetten im Internet ein. Damit besteht in die- sem Bereich ein strukturelles Vollzugsdefizit (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 41). Das führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Internet- verbots im gesamten sonstigen Glücksspielbereich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union be- zieht sich die Kohärenzprüfung auf die Eignung einer Beschränkung zur Zieler- reichung. Diese Eignung wird nicht schon durch jede abweichende Regelung in einem quantitativ noch so unbedeutenden Bereich in Frage gestellt. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Aspekt der Kohärenz des Inter- netverbots keine Bedenken daraus abgeleitet, dass § 25 Abs. 6 GlüStV eine begrenzte und zeitlich beschränkte Ausnahme von diesem Verbot vorsah (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 106 ff. - Carmen Media Group). Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV verliert danach nicht deswegen ihre Eignung zum Jugend- und Spielerschutz, zur Betrugsbekämpfung und zur Ein- dämmung des Glücksspiels, weil Pferdewetten noch im Internet abgeschlossen werden können. Pferdewetten machen erkennbar nur einen kleinen Prozentsatz des Glücksspielmarkts aus (vgl. OVG Münster, ZfWG 2011, 47, 52; VGH 55 56 57 - 33 - Mannheim, ZfWG 2010, 24, 39) und die von ihnen ausgehenden Suchtgefahren treffen nur einen sehr geringen Teil der Bevölkerung, weil nur verhältnismäßig wenige Verbraucher im Bereich der Pferderennen tatsächlich über solche Kenntnisse verfügen, um sich zuzutrauen, erfolgreich auf den Rennausgang wetten zu können. Im Gegensatz dazu empfinden beim Fußball und anderen Breitensportarten weite Personenkreise eine subjektiv empfundene „Wettkom- petenz“, die sie zum Spielen verleitet. Hinzu kommt, dass die Zahl der Pferde- rennen deutlich unter derjenigen der sonstigen Sportereignisse liegt, die gerade beim Internetvertrieb dem Spielinteressierten ständig neue Wettmöglichkeiten eröffnen (vgl. zur marginalen Bedeutung der Pferdewetten für den Glücksspiel- markt insgesamt auch BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 42). (cc) Dementsprechend hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union zwar gemäß dem ihm von den vorlegenden deutschen Gerichten unterbreiteten Sachverhalt die Zulässigkeit von Pferdewetten privater Veranstalter angenom- men, eine mögliche Inkohärenz des deutschen Sportwettenmonopols aber al- lein mit der in den Vorlagebeschlüssen festgestellten Politik der Angebotsaus- weitung im Bereich Spielbanken und Automatenspiele begründet (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 67 f. - Carmen Media Group; WRP 2010, 1338 Rn. 100, 106 - Markus Stoß u.a.). (dd) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die an Pferdewetten interessierten Verbraucher im Hinblick auf die damit verbundenen Suchtgefah- ren nicht weniger schutzwürdig sind als diejenigen Verbraucher, die als Teil- nehmer sonstiger Sportwetten in Betracht kommen. Der Gesetzgeber mag nach deutschem Recht auch unter diesem Aspekt gehalten sein, das gegenwärtige Vollzugsdefizit alsbald zu beseitigen. Zur unionsrechtlichen Unzulässigkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV kann dieser Umstand aber nicht führen, weil die Gefahren für 58 59 - 34 - die Sozialordnung, die sich aus der derzeitigen Duldung des Abschlusses von Internetwetten für Pferderennen ergeben, wegen des beschränkten Teilneh- merkreises deutlich geringer sind als diejenigen der anderen von § 4 Abs. 4 GlüStV erfassten Glücksspiele. (e) § 4 Abs. 4 GlüStV ist auch nicht im Hinblick auf § 8a Rundfunkstaats- vertrag (RStV) unionsrechtlich inkohärent. Die Vorschrift des § 8a RStV lässt Gewinnspielsendungen und Gewinn- spiele im Rundfunk unter bestimmten Voraussetzungen zu. Nach § 58 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV gilt § 8a RStV entsprechend für Ge- winnspiele in mit Rundfunk vergleichbaren Telemedien, die sich an die Allge- meinheit richten. Dazu zählen auch Internetportale, die redaktionelle Informa- tions- und Unterhaltungsangebote für die Allgemeinheit bereitstellen (vgl. Bolay, MMR 2009, 669, 673). (aa) Gewinnspiele im Sinne des § 8a RStV können grundsätzlich auch zufallsabhängige Spiele sein. Das ergibt sich zwar nicht schon aus dem Wort- laut dieser Vorschrift. So ist nach § 8a Abs. 1 Satz 4 RStV im Programm über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Das spricht dafür, dass Gewinnspiele nur solche Spiele sind, bei denen die Spieler eine gestellte Auf- gabe lösen müssen, was grundsätzlich nicht zufallsabhängig ist. Zweck des § 8a RStV ist aber klarzustellen, dass die erst in neuerer Zeit aufgekommenen „interaktiven“ Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele, an denen sich das Publikum mittels individueller Kommunikationsmittel (insbesondere Telefon) kostenpflichtig beteiligen kann, ein in Fernsehen und Hörfunk zulässiger Pro- gramminhalt sind und damit für private Rundfunkveranstalter eine erlaubte Ein- nahmequelle bilden. Zu den nach § 8a RStV zulässigen Gewinnspielen zählen danach grundsätzlich auch privat veranstaltete, zufallsabhängige Call-in-Ge- 60 61 62 - 35 - winnspiele gegen Entgelt (vgl. VGH München, AfP 2010, 204, 205; Begründung zum 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Bayerischer Landtag, LT-Drucks. 15/9667, S. 15; Bolay, MMR 2009, 669, 671). Das ergibt sich auch aus der Sat- zung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinn- spiele (Gewinnspielsatzung), die zur Konkretisierung des § 8a RStV erlassen worden ist. Nach § 2 Gewinnspielsatzung liegt ein Gewinnspiel vor, wenn den Nutzern des Programmangebots im Fall der Teilnahme die Möglichkeit auf den Erhalt eines Vermögenswertes geboten wird. Das schließt zufallsabhängige Spiele ein. (bb) Ein Glücksspiel liegt aber nur vor, wenn für den Erwerb einer - zu- mindest überwiegend zufallsabhängigen - Gewinnchance ein Entgelt gezahlt wird (vgl. § 3 Abs. 1 GlüStV). Daran fehlt es bei den Gewinnspielen im Sinne des § 8a RStV. Wie sich aus der Verweisung des § 8a Abs. 1 auf § 13 Abs. 1 Satz 3 RStV ergibt, dürfen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten aus Gewinnspielen keine Einnahmen erzielen. Im Übrigen ist das Teilnahmeentgelt auf höchstens 0,50 € begrenzt. Nach § 8 Gewinnspielsatzung ist es unzulässig, zu wiederhol- ter Teilnahme aufzufordern oder dafür Anreize zu setzen. Teilnahmeentgelte von höchstens 0,50 € sind glücksspielrechtlich uner- heblich (OLG München, MMR 2006, 225; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 284 Rn. 6; MünchKomm.StGB/Groeschke/Hohmann, § 284 Rn. 8; Bolay, MMR 2009, 669, 670). Sie entsprechen den üblichen Portokosten, wie sie auch für die Teilnahme an herkömmlichen Gewinnspielen im Einzelhandel aufgewendet werden müssen, bei denen die Gewinner aus den Einsendern der richtigen Antwort durch Los und damit zufallsabhängig bestimmt werden. Derar- tige wettbewerbsrechtlich zulässige Gewinnspiele unterliegen eindeutig nicht 63 64 65 - 36 - den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags. Zudem werden Gewinnspie- le und Gewinnspielsendungen im Rundfunk maßgeblich durch ihren Show- und Unterhaltungscharakter geprägt, so dass sie in dem durch § 8a RStV festgeleg- ten Entgeltrahmen als Unterhaltungsspiele anzusehen sind. (cc) Durch die Zulassung von Gewinnspielen im Sinne des § 8a RStV auch in Internetportalen mit redaktionellem Inhalt werden die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags nicht beeinträchtigt. Es ist insbesondere nicht ersicht- lich, dass die fraglichen Spiele ein höheres Suchtpotential als die vom Glücks- spielstaatsvertrag erfassten Spiele haben (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 71 - Carmen Media Group). Sie können infolgedessen auch nicht zur Unions- rechtswidrigkeit des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV führen. (f) Die Revision hat auch keine Vollzugsdefizite des Glücksspielstaats- vertrags in Bayern dargelegt, aus denen sich eine Inkohärenz des Internetver- bots jedenfalls für dieses Bundesland ergäbe. ee) Das Internetverbot begegnet auch unter dem Aspekt der Erforder- lichkeit keinen unionsrechtlichen Bedenken. Das Unionsrecht verlangt, dass Beschränkungen im Glücksspielsektor nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legiti- men Ziele erforderlich ist (vgl. EuGH, EuZW 2007 Rn. 49 - Placanica; NVwZ 2010, 1422 Rn. 60 - Carmen Media Group). Dabei ist es jedoch Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es erforderlich ist, bestimmte Glücksspieltätig- keiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu be- schränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorzu- sehen. In diesem Zusammenhang kommt es für die Erforderlichkeit der erlas- senen Maßnahmen allein auf die von den betreffenden nationalen Stellen ver- 66 67 68 69 - 37 - folgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau an (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 58 - Carmen Media Group). Dagegen wird nicht verlangt, dass eine von einem Mitgliedstaat erlassene beschränkende Maßnahme einer von allen Mitgliedstaaten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalitäten des Schutzes des fraglichen berechtigten Interesses entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2009 - C-518/06, Slg. 2009, I-3491 Rn. 83 ff. - Kommission/ Italien). Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union gerade auch im Zu- sammenhang mit dem Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV betont (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 104 - Carmen Media Group). Die deutschen Bundesländer konnten es deshalb im Hinblick auf die be- sonderen Gefahren des Glücksspielvertriebs im Internet (vgl. oben Rn. 30, 40) für erforderlich halten, diesen Vertriebsweg im Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags vollständig auszuschließen. Dieses Ergebnis ließ sich nur durch das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erreichen, nicht dagegen durch weniger einschneidende Reglementierungen des Vertriebskanals Internet. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar ein mitgliedstaatliches Verbot des Vertriebs von Kontaktlinsen über das Internet als nicht erforderlich und damit als unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit angesehen (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - C-108/09 GRUR 2011, 243 Rn. 58, 65 ff., 75 - Ker-Optica). Anders als in jenem Fall sind die das Verbot des Inter- netvertriebs von Glücksspielen rechtfertigenden Gefahren unmittelbar und zwangsläufig mit dem Medium Internet verbunden (etwa mangelnde soziale Kontrolle wegen Anonymität, permanente Spielmöglichkeit, besondere Be- quemlichkeit der Spielteilnahme). Sie lassen sich daher nicht durch begleitende Erläuterungen während des Spiels ausräumen. 70 71 - 38 - IV. Der Kläger kann von den Beklagten auch verlangen, die Bewerbung ihres Sportwettenangebots entsprechend den im Klageantrag in Bezug ge- nommenen Bildschirmausdrucken im Internet zu unterlassen (§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 3 GlüStV). Nach § 5 Abs. 3 GlüStV ist Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet verboten. Auch gegen die Anwendung des § 5 Abs. 3 GlüStV bestehen keine uni- onsrechtlichen Bedenken. Unabhängig von der Frage der Errichtung des staat- lichen Wettmonopols und seiner Durchsetzung stellt das Werbeverbot eine ge- rechtfertigte Beschränkung der Rechte der Beklagten aus Art. 12 GG und Art. 49 AEUV dar. Es verfolgt dieselben legitimen Zwecke wie das Internetver- bot des Veranstaltens und Vermittelns von öffentlichen Glücksspielen gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV und ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die Wett- tätigkeiten in geordnete und legale Bahnen zu lenken und Anreizen für Glücks- spiele entgegenzuwirken. V. Da der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag begründet ist, haben auch die darauf rückbezogenen Anträge auf Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 9 UWG) Erfolg. 72 73 74 - 39 - C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit er seine Anträge auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in der Berufungsinstanz zeitlich beschränkt hat. Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Kur Schaffert und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.12.2007 - 4 HKO 11552/06 - OLG München, Entscheidung vom 16.10.2008 - 29 U 1669/08 - 75