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Entscheidung

IX ZR 19/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 19/09 vom 22. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 22. September 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 2009, berichtigt durch Beschluss vom 16. Februar 2009, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 81.351,90 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbil- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass dem Berufungsgericht in mehreren Punkten systematische Fehler unterlaufen sind. Insoweit weicht das Berufungsgericht auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. 1 2 - 3 - Hierauf beruht das Urteil aber nicht, weil die maßgeblichen Gesichtspunkte je- weils an anderer Stelle geprüft wurden, ohne dass dies die Zulassung der Revi- sion erfordern würde. Im Ergebnis haben sich die Fehler nicht ausgewirkt. 1. Die Weiterführung des Prozesses nach Eingang der Klageerwiderung, mit welcher die Abwicklungsvereinbarung vom 8. Juli 1998 vorgelegt wurde, stellt als solche keine Pflichtverletzung dar. Die Pflichtverletzung lag in einer unzureichenden Belehrung der Klägerin durch den Beklagten, wie das Beru- fungsgericht - erst im Rahmen der Kausalität - im Ergebnis zutreffend bejaht hat. Hinsichtlich des vom Berufungsgericht angenommenen unzureichenden Inhalts der Belehrung werden durchgreifende Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Auch der Mandant, der durch alle Instanzen gehen will, muss über die Risiken (der Fortführung) des Prozesses aufgeklärt werden (vgl. Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 559; Sieg, aaO Rn. 631, 634 je mit Nachweisen aus der st.Rspr.). 2. Der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverlet- zung und Schaden obliegt dem anspruchsstellenden Mandanten. Es hat des- halb nicht der Beklagte den Nachweis fehlender Kausalität zu erbringen; es liegt auch kein Fall rechtmäßigen Alternativverhaltens vor (vgl. Fischer, aaO Rn. 995, 991 mwN). Allerdings gilt bei der Verletzung von Beratungspflichten die Vermutung, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Belehrung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahegelegen hätte (vgl. Fischer, aaO Rn. 1005 mwN). Das war hier der Fall. 3 4 5 - 4 - Greift die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, bewirkt sie kei- ne Beweislastumkehr. Vielmehr kann der Anwalt die Vermutung entkräften, in- dem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten nach der Belehrung sprechen. Dann besteht wieder die volle Beweislast des Mandanten (vgl. Fischer, aaO Rn. 1006 mit Nachweisen aus der st.Rspr.). Das Berufungsgericht hat - wenngleich unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens - das Vorbringen des Beklagten über die Äußerungen des Drittwiderbeklagten hierzu als wahr unterstellt und angenom- men, dass es zwar möglich sei, dass der Drittwiderbeklagte auch nach ord- nungsgemäßer Belehrung bei seiner Meinung geblieben wäre, dass das aber nicht nahe liege und völlig offen sei. Damit hat es keine Tatsachen als vorgetra- gen angesehen, die - ihren Nachweis unterstellt - für ein atypisches Verhalten des Drittwiderbeklagten nach ordnungsgemäßer Belehrung sprechen. Eine Er- schütterung des Anscheinsbeweises lag damit nicht vor. 6 7 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 30.04.2008 - 13R O 2131/07 - OLG München, Entscheidung vom 14.01.2009 - 15 U 3032/08 - 8