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Entscheidung

IX ZB 121/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 121/11 vom 22. September 2011 in dem Insolvenzantragsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 22. September 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 23. März 2011 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.334,65 € festgesetzt. Gründe: I. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 22. April 2009 das Ver- braucherinsolvenzverfahren eröffnet, in dem er die Restschuldbefreiung bean- tragte. Am 29. April 2010 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf und kündigte dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung an. Wegen Forderungen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus der Zeit vom 1. Au- gust bis zum 30. November 2007 setzte die Gläubigerin mit Bescheid vom 30. März 2010 Beiträge einschließlich Nebenforderungen in Höhe von insge- samt mehr als 11.000 € gegen den Schuldner fest. Aufgrund dieser Beitragsfor- 1 - 3 - derung hat die Gläubigerin am 26. Januar 2011 Antrag auf Eröffnung des Insol- venzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt. Das Insolvenzge- richt hat diesen Antrag mit Beschluss vom 4. März 2011 als unzulässig zurück- gewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Ziel der Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über das Vermögen des Schuldners weiter. II. Die gemäß §§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt- hafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzli- che Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die von der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob Voraussetzung für die Entstehung einer Insolvenzforderung die Kenntnis des Gläubigers von dem seinem Anspruch zugrunde liegenden Sachverhalt und die rechtliche Bewertung desselben ist und ob von einer Insolvenzforderung erst ausgegangen werden kann, wenn der Sozialversicherungsträger einen Bei- tragsbescheid erlassen hat, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Insol- venzforderung im Sinne des § 38 InsO liegt nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung des Gläubi- gers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben (BGH, Urteil vom 6. November 1978 - VIII ZR 179/77, BGHZ 72, 263, 265 f; Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537, 538; vom 7. April 2005 2 3 - 4 - - IX ZB 195/03, NZI 2005, 403, 404; Holzer in Kübler/Prütting/ Bork, InsO, Stand 8/06, § 38 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 38 Rn. 16; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 38 Rn. 26). Nur die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Unerheblich ist, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist. Entsprechend geht auch der Bundesfinanzhof davon aus, dass für die Frage, ob Steuerforderungen Insolvenzforderungen sind, entscheidend ist, ob die Hauptforderung ihrem Kern nach bereits vor Eröffnung des Insol- venzverfahrens entstanden ist. Auf die Frage, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden ist, kommt es dagegen nicht an (BFH ZIP 2008, 1780 Rn. 17 mwN). 2. Gemäß diesen Grundsätzen sind beide Vorinstanzen davon ausge- gangen, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor Eröffnung des Insol- venzverfahrens am 22. April 2009 entstanden ist. Dies entspricht der vom Be- schwerdegericht zitierten Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, nach der Beitragsforderungen der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Vo- raussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht war hier die Beschäftigung der polnischen Arbeitnehmer, die in dem Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November 2007 stattgefunden hat. Auf die Fälligkeit der von der Antragstel- lerin eingeforderten Beiträge kommt es nicht einmal sozialversicherungsrecht- lich an (vgl. Segebrecht, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl., § 22 Rn. 20; Kreikebohm, SGB IV, § 22 Rn. 3). Maßgeblich ist allein, dass die gesetzlichen Vorausset- zungen für die Entstehung des Anspruchs eingetreten sind (Segebrecht, aaO 4 - 5 - Rn. 10). Zweifel, dass es sich bei den Ansprüchen der Antragstellerin um Insol- venzforderungen handelt, sind damit ausgeschlossen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Wetzlar, Entscheidung vom 04.03.2011 - 3 IN 23/11 - LG Limburg, Entscheidung vom 23.03.2011 - 7 T 64/11 -