Entscheidung
III ZR 186/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 186/10 Verkündet am: 22. September 2011 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Juli 2010 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 - und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Endurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 22. Dezember 2009 bezüglich einer Haftung der Be- klagten zu 3 und 4 zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt, soweit hier von Interesse, von den Beklagten zu 3 und 4 Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen anlässlich der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds. Mit der Beklagten zu 2 hat der Kläger in erster Instanz einen Vergleich geschlossen. 1 - 3 - Bezüglich der Beklagten zu 1 ist der Rechtsstreit nach § 240 Satz 1 ZPO unter- brochen, da während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens über ihr Ver- mögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Kläger trat im August 2003 der A. GmbH & Co. E. R. KG bei. Die Einlage betrug 20.000 € zuzüglich 5 % Agio. Der Emissi- onsprospekt wurde dem Kläger erst einige Tage nach Abgabe seiner Beitritts- erklärung übergeben. Die Fondsgesellschaft leistete zunächst monatliche Aus- schüttungen von 108 €. Diese wurden nach vorheriger Ankündigung ab De- zember 2005 auf monatlich 48,67 € reduziert. Nachdem der Kläger im Oktober 2007 vergeblich versucht hatte, die Beteiligung zu beenden und die Fondsge- sellschaft zur Rückzahlung seiner Einlage zu bewegen, hat er im Sommer 2008 zunächst die Beklagten zu 1 und 2, später dann im Wege der Klageerweiterung Anfang 2009 auch die Beklagten zu 3 und 4 auf Schadensersatz wegen diver- ser Beratungspflichtverletzungen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die vom Senat bezüglich der Beklagten zu 3 und 4 zugelassene Revision des Klägers. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru- fungsgericht. 2 3 - 4 - I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind mögliche Schadenser- satzansprüche jedenfalls verjährt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Bei der gebotenen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hätte der Kläger den Emissionsprospekt innerhalb der für seine Beitrittserklärung geltenden Wi- derrufsfrist von zwei Wochen lesen müssen. Vertrauen in die Aussagen der Vermittler rechtfertige es nicht, wichtige Vertragsunterlagen zu ignorieren. Ob die insoweit unterbliebene Kenntnisnahme allein schon den Vorwurf grob fahr- lässiger Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) begründe, könne aber dahinste- hen. Denn spätestens in dem Augenblick, als dem Kläger vor Augen geführt worden sei, dass die von ihm behaupteten Aussagen der Vermittler falsch ge- wesen seien oder zumindest deren Richtigkeit ernsthaft anzuzweifeln gewesen sei, hätte er sich näher über die Art und Weise seiner Beteiligung informieren und den Prospekt als nahe liegende Erkenntnisquelle nutzen müssen. Dieser Zeitpunkt sei jedenfalls im November 2005 eingetreten. Der Kläger habe ab Zugang der Mitteilung der Fondsgesellschaft über die zukünftige Reduzierung der monatlichen Ausschüttungen Kenntnis davon gehabt, dass die Zusicherung der Beklagten zu 3 und 4, er werde bis 2019 eine Ausschüttung von 108 € mo- natlich erhalten, unzutreffend gewesen sei. Auch deren Erklärung über die Be- teiligung als eine Art finanzieller Selbstläufer sei hierdurch grundlegend in Frage gestellt worden. Denn die Beteiligung habe vollständig über Darlehen finanziert werden sollen, wobei die Zins- und Tilgungsraten ausschließlich durch Aus- schüttungen sowie Steuerersparnisse hätten aufgebracht werden sollen. Bei einer so erheblichen Reduzierung der Ausschüttungen hätte aber nahe gele- gen, auch diese Aussage der Vermittler zu hinterfragen. Wenn der Kläger je- 4 5 - 5 - doch vor dem ernsthaften Verdacht falscher Versprechungen die Augen schlie- ße und untätig bleibe, obwohl ihm mit dem Emissionsprospekt eine einfache und nahe liegende Informationsquelle zur Verfügung stehe, sei dies als schwe- rer Obliegenheitsverstoß zu werten. Hätte der Kläger vom Prospektinhalt Kenntnis genommen, hätte er erkennen können, dass alle von ihm als bera- tungsfehlerhaft gerügten Aussagen tatsächlich unzutreffend gewesen seien. Für jeden einzelnen Fehler habe deshalb die Verjährungsfrist spätestens Ende 2005 zu laufen begonnen und damit am 31. Dezember 2008 geendet. Die erst im Januar 2009 eingereichte Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 habe die Verjährungsfrist daher nicht mehr hemmen können. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. 1. Die in Rede stehenden Ansprüche wegen Vertragsverletzung sind im Jahre 2003, nämlich mit dem Erwerb der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds, entstanden. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgeb- liche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekom- men ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation reicht dafür regelmäßig nicht. Jedoch kann der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapi- talanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechti- gen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen. Der 6 7 - 6 - Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 23 f, vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 10, vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, WM 2011, 874 Rn. 9 und vom 7. Juli 2011 - III ZR 90/10, juris Rn. 12, jeweils mwN). 2. Nach § 199 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungs- frist neben der Entstehung des Anspruchs voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hierbei ob- liegt die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrläs- sigkeit zu machen ist, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beur- teilung des Verschuldensgrads wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften versto- ßen hat. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Ver- kehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kennt- nis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen An- gelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorge- worfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstän- de förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlun- 8 - 7 - gen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. nur Senatsur- teile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 27 f, vom 22. Juli 2010 aaO Rn. 12, vom 16. Juni 2011 - III ZR 200/09, juris Rn. 22 und vom 7. Juli 2011 aaO Rn. 17, jeweils mwN). 3. Geht es - wie hier - um den Vorwurf verschiedener Aufklärungs- oder Beratungsfehler, sind die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ge- trennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Wird ein Schadensersatz- anspruch auf mehrere Fehler gestützt, beginnt die Verjährung daher nicht ein- heitlich, wenn bezüglich eines Fehlers Kenntnis oder grob fahrlässige Unkennt- nis vorliegt und dem Anleger insoweit eine Klage zumutbar wäre. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln. Dem Gläubiger muss es in einem solchen Fall auch unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, oh- ne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Pflichtverletzungen zu verjähren beginnen (vgl. nur Senats- urteile vom 22. Juli 2010 aaO Rn. 13, vom 24. März 2011 aaO Rn. 11 und vom 16. Juni 2011 aaO Rn. 21, jeweils mwN). Die verjährungsrechtlich gesonderte Prüfung mehrerer Pflichtverletzungen setzt dabei nicht voraus, dass jede dieser Pflichtverletzungen eigenständige oder zusätzliche Schadensfolgen nach sich gezogen hat. Es genügt vielmehr, dass mehrere (voneinander abgrenzbare) Pflichtverletzungen zum Gesamtschaden beigetragen haben und ein Scha- densersatzanspruch auf mehrere (voneinander abgrenzbare) Fehler gestützt wird (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2011 aaO Rn. 13 ff und vom 7. Juli 2011 aaO Rn. 15). 9 - 8 - 4. Wie der Senat inzwischen mehrfach entschieden hat, genügt der Um- stand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionsprojekt nicht durchgelesen hat, für sich allein genommen nicht, um den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis von bei einer Prospektlektüre ersichtlichen Aus- kunfts- oder Beratungsfehlern des Anlagevermittlers oder -beraters zu begrün- den. Der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Beraters oder Vermittlers in Anspruch nimmt, misst den Rat- schlägen, Auskünften und Mitteilungen, die ihm von diesen Personen in einem persönlichen Gespräch unterbreitet werden, besonderes Gewicht bei. Die Pros- pektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, an- gereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachaus- drücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Prospekts, so weist dies auf das bestehende Ver- trauensverhältnis hin und ist deshalb für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 33, vom 22. Juli 2010 aaO Rn. 15, vom 16. Juni 2011 aaO Rn. 24 und vom 7. Juli 2011 aaO Rn. 19). 5. Insoweit liegt grundsätzlich auch keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn ein Anleger, dem im Hinblick auf den Beitritt ein Widerrufsrecht zusteht, den Prospekt nicht innerhalb der Widerrufsfrist liest. Das dem Anleger eingeräumte Widerrufsrecht soll ihm in erster Linie ermöglichen, seine Anlageentscheidung dahin zu überdenken, ob sie zweckmäßig ist, sowie ihn außerdem in die Lage 10 11 - 9 - versetzen, noch andere, möglicherweise günstigere Angebote zu prüfen. Zwar hätte das Widerrufsrecht den Kläger hier in die Lage versetzt, sich problemlos von der Beteiligung zu lösen, wenn er erkannt hätte, hinsichtlich der Anlagerisi- ken falsche Auskünfte erhalten zu haben. Aber auch Anleger, denen kein Wi- derrufsrecht zusteht, können, wenn ein Beratungs- oder Auskunftsfehler vor- liegt, in der Regel verlangen, ihre Beteiligung rückabzuwickeln oder wirtschaft- lich so gestellt zu werden, als ob sie sie nicht eingegangen wären. Deshalb hat ein Investor, der zusätzlich über ein gesetzliches oder vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht verfügt, bei Auskunftspflichtverletzungen gegenüber jenen ande- ren Anlegern lediglich in tatsächlicher Hinsicht leichtere Möglichkeiten, seine Rechte durchzusetzen. Hieraus folgt aber - wenn überhaupt - nur eine geringfü- gig gesteigerte Obliegenheit, die ihm anempfohlene Beteiligung anhand des Prospekts auf Risiken hin zu überprüfen, über die der Anlagevermittler möglich- erweise getäuscht hat. Jedenfalls käme einer in solcher Weise verstärkten Ob- liegenheit kein derartig erhöhtes Gewicht zu, dass ihre Verletzung als grob fahr- lässig zu beurteilen wäre (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 22). 6. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestand im vorliegen- den Fall auch kein den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründender dringlicher Anlass für den Kläger, den Prospekt nachträglich zu studieren, nachdem mehr als 2 Jahre nach dem Erwerb der Beteiligung die Ausschüttungen reduziert wurden (vgl. auch Senatsurteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, aaO Rn. 16 ff). Zwar hatte der Kläger - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festge- stellt hat - nunmehr Kenntnis davon, dass die behauptete Zusicherung, er wer- de bis 2019 eine Ausschüttung von 108 € monatlich erhalten, falsch war und dies auch die weiter behauptete Erklärung, die Anlage sei eine Art finanzieller 12 13 - 10 - Selbstläufer, wobei die Kreditkosten vollständig über die Ausschüttungen und die Steuervorteile abgedeckt werden könnten, in Frage stellte. Der Kläger hätte auf dieser Grundlage bereits damals Klage auf Schadensersatz erheben kön- nen. Hierzu benötigte er aber keine weiteren Erkenntnisse aus dem Prospekt. Es bestand für ihn - angesichts der Abweichung der tatsächlichen Entwicklung der Ausschüttungen von der seiner Darstellung nach gemachten Zusage - keine zwingende Notwendigkeit, nunmehr den alten Prospekt herauszusuchen und daraufhin durchzuarbeiten, ob die mündlichen Erklärungen der Berater vom Prospekt abwichen. Dies hätte im vorliegenden Fall bezogen auf die erkannte Pflichtverletzung zudem lediglich dazu geführt, dass die Ausschüttungen auch nach der Beschreibung im Prospekt tatsächlich nicht so sicher waren, wie es nach Darstellung des Klägers im Beratungsgespräch vorgespiegelt worden sein soll. Der Prospektinhalt war für den konkreten Aufklärungs- bzw. Beratungsfeh- ler und dessen Verfolgung letztlich nicht entscheidend. Im Übrigen dient ein Prospekt vorrangig der Information des Anlageinte- ressenten im Zusammenhang mit der Anlageentscheidung. Dieser Zweck ist mit dem unwiderruflich gewordenen Erwerb der Anlage erfüllt. Demgegenüber ist es nicht die eigentliche Funktion des Prospekts, die Richtigkeit der im Rahmen eines mündlichen Beratungs- oder Vermittlungsgesprächs gemachten Angaben lange Zeit nach der Anlageentscheidung kontrollieren zu können (vgl. Senatsur- teil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, aaO Rn. 17). Selbst wenn man aber der Meinung wäre, ein Anleger würde aus Anlass der Entdeckung eines Aufklärungs- oder Beratungsfehlers Veranlassung haben, den Prospekt zu studieren, so beschränkt sich dies grundsätzlich auf etwaige die Pflichtverletzung unmittelbar betreffende Passagen. Den Anleger trifft je- doch regelmäßig keine im Fall der Unterlassung mit dem Vorwurf grober Fahr- 14 15 - 11 - lässigkeit verbundene Obliegenheit, bei Entdeckung eines Fehlers den zumeist sehr umfangreichen - hier 80 Seiten umfassenden - Anlageprospekt vorsorglich auf mögliche weitere Fehler durchzuarbeiten. Insoweit kann die Obliegenheit, bezüglich einer Pflichtverletzung bestimmte Maßnahmen vorzunehmen, von ihrem Schutzzweck her nicht auf andere Pflichtverletzungen erstreckt werden. Entscheidend ist, ob bezüglich der weiteren Fehler eine jeweils eigenständige Obliegenheitspflichtverletzung vorliegt, aufgrund derer sich der Anleger einer ihm aufdrängenden Kenntnis verschlossen hat. Unterlässt es ein Anleger grob fahrlässig, sich trotz eines konkreten Anlasses über einen bestimmten Umstand zu informieren, wird er so behandelt, als hätte er hiervon Kenntnis. Der Zu- sammenhang zwischen der Obliegenheitspflichtverletzung und der Unkenntnis fehlt aber bei solchen Informationen, die der Anleger nicht gezielt hätte suchen müssen, sondern die er nur anlässlich einer anderweitig angelegten - und von ihm unterlassenen - Recherche gegebenenfalls hätte erlangen können (vgl. Se- natsurteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, aaO Rn. 18 und vom 7. Juli 2011, aaO Rn. 19). 7. Soweit das Berufungsgericht daher angenommen hat, dass für jeden der gerügten Beratungsfehler die Verjährungsfrist Ende 2005 zu laufen begonnen habe, ist dies nach Maßgabe der vorzitierten Senatsrechtsprechung unzutref- fend. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Bezüg- lich einer Haftung des Beklagten zu 3 hat das Berufungsgericht es zwar als na- heliegend angesehen, letztlich aber ausdrücklich offengelassen, ob ein Bera- tungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Diese tatrichterli- che Bewertung ist nunmehr nachzuholen, wobei das Berufungsgericht insoweit auch Gelegenheit hat, sich in tatrichterlichen Würdigung mit den verschiedenen 16 17 - 12 - Gegenrügen des Beklagten zu 3 in seiner Revisionserwiderung auseinanderzu- setzen, auf die einzugehen der Senat im derzeitigen Verfahrensstadium keine Veranlassung sieht. Bezüglich der Haftung der Beklagten zu 4 - und des Be- klagten zu 3, falls ein Beratungsvertrag mit ihm abgeschlossen wurde - hat das Berufungsgericht zur Frage der Pflichtverletzung darauf abgestellt, dass die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen seien und bereits dies genüge, um einen Beratungsfehler feststellen zu können. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass das Landgericht das Verteidigungsvorbringen der Beklagten als ausreichend angesehen und über die klägerseits behaupteten Pflichtverletzungen Beweis erhoben hat. Das Berufungsgericht hätte deshalb auf seine - von der Beurteilung der ersten Instanz abweichende - Würdigung des Beklagtenvorbringens aus Gründen des rechtlichen Gehörs vorab hinwei- sen müssen, um den Beklagten Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu ge- ben, zumal diese, da die Klage bereits vom Landgericht wegen Verjährung ab- gewiesen worden war, auch keine unmittelbare Veranlassung hatten, überhaupt zu anderen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten näher vorzutragen. Soweit das Berufungsgericht bezüglich des Vorliegens von Beratungsfehlern mit einem Satz zusätzlich auch die Aussage der vom Landgericht vernomme- nen Ehefrau des Klägers anspricht, hat es keine tragfähige Beweiswürdigung vorgenommen, sondern "zu Gunsten des Klägers unterstellt", dass diese alle klägerischen Angaben zu pflichtwidrigem Verhalten der Beklagten "glaubhaft bestätigen konnte". Auch von daher ist der Rechtsstreit nicht zur Endentschei- dung reif. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist vielmehr nicht auszuschließen, dass dem Kläger gegen die Beklagten zu 3 und - 13 - 4 ein Schadensersatzanspruch zusteht. Die Sache ist daher an das Berufungs- gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die noch erforder- lichen Feststellungen getroffen werden können. Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 22.12.2009 - 61 O 1557/08 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 05.07.2010 - 4 U 13/10 -