OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XI ZR 202/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 202/08 Verkündet am: 20. September 2011 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 9. September 2011 einge- reicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Juni 2008 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Der Kläger wurde im Dezember 1998 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in B. zu erwerben. Der Vermittler war für Firmen der H. Gruppe tätig, die 1 2 - 3 - seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte und ver- schiedene Banken finanzierten. Zur Finanzierung des Kaufpreises beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines tilgungsfreien Vorausdarle- hens in Höhe von 198.000 DM sowie den Abschluss zweier Bausparverträge. Mit notarieller Urkunde vom 14. Dezember 1998 unterbreitete er der Verkäufe- rin ein Angebot zum Erwerb der Wohnung. Unter Ziffer III. 3. der Anlage I der Urkunde bevollmächtigte er eine Notariatssekretärin, ihn bei der Bestellung ei- ner Grundschuld zur Absicherung des beantragten Darlehens zu vertreten so- wie ihn der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Vertragsgegenstand und in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Die Verkäuferin nahm dieses Ange- bot durch notarielle Erklärung vom 18. Dezember 1998 an. Mit notarieller Grundschuldbestellungsurkunde vom selben Tage erklärte der Kläger, hierbei vertreten durch die Notariatssekretärin, er stimme der Bestellung einer Grund- schuld zugunsten der Beklagten in Höhe des Vorausdarlehensbetrags zuzüg- lich 12% Jahreszinsen zu. Gemäß Ziffer V. der Urkunde übernahm er die per- sönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarf sich gegenüber der Beklagten insoweit der so- fortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Am 21. Dezember 1998 unterzeichnete der Kläger den von der Beklagten vorbereiteten Voraus- darlehens- und Bausparvertrag. Als Sicherheiten wurden in § 2 der Vertragsur- kunde die Abtretung der Bausparguthaben und die Eintragung der Grundschuld zugunsten der Beklagten vereinbart. Die Valuta wurde zum Erwerb der Eigen- tumswohnung verwendet. Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 18. Dezember 1998 für unzulässig zu erklären, soweit sie aus dieser Urkunde wegen des Grundschuldbetrags in sein persönliches Vermögen betrieben wird. Er beruft sich darauf, dass die Unterwerfungserklä- rung in der Grundschuldbestellungsurkunde unwirksam sei, weil die der Vertre- 3 - 4 - terin erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Die Unter- werfungserklärung sei mangels eines Rechtsgrundes für ihre Abgabe kondi- zierbar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, die Zwangsvollstre- ckung aus der notariellen Urkunde vom 18. Dezember 1998 sei unzulässig, so- weit sie aus deren Ziffer V. wegen der in Höhe der Grundschuld übernomme- nen persönlichen Haftung des Klägers betrieben werde, denn die Beklagte ha- be die Erklärungen des Klägers zur persönlichen Haftungsübernahme und zur Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen des Grundschuldbetrages ohne Rechtsgrund erlangt, weshalb diese der Kondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB unterlägen. Ein Schuldgrund für die Zwangsvollstreckungsunterwer- fung des Klägers könne nicht darin gesehen werden, dass der Kläger ein in der notariellen Urkunde vom 14. Dezember 1998 enthaltenes Angebot hierzu ge- 4 5 6 - 5 - macht und die Notariatsangestellte entsprechend bevollmächtigt habe, denn dieses Angebot sei nicht an die Beklagte gerichtet gewesen. Auch die abschlie- ßende Regelung der Kreditsicherheiten im Darlehensvertrag umfasse neben der Grundschuldeintragung keine persönliche Schuldübernahme nebst Zwangs- vollstreckungsunterwerfung. Dem Darlehensnehmer sei es nur dann untersagt, sich gegenüber der finanzierenden Bank auf die Unwirksamkeit einer notariellen Unterwerfungserklärung zu berufen, wenn sich seine Verpflichtung zur Unter- werfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen aus dem Darlehensvertrag ergebe. II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Wie der erkennende Senat nach dem Erlass des Berufungsurteils mehrfach entschieden und eingehend begründet hat, steht einem Darlehens- nehmer hinsichtlich seines eine wirksame Darlehensverbindlichkeit sichernden abstrakten Schuldversprechens mit Vollstreckungsunterwerfung kein Rückge- währanspruch zu. Dies folgt daraus, dass das abstrakte Schuldversprechen (§ 780 BGB) in Verbindung mit der Vollstreckungsunterwerfung seinerseits mit Rechtsgrund eine wirksame Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag sichert. Personalsicherheiten wie das hier abgegebene vollstreckbare Schuldverspre- chen tragen ihren Rechtsgrund in sich selbst. Deshalb besteht für den Darle- hensgeber ein Behaltensgrund, solange die gesicherte Darlehensverbindlichkeit besteht. Auch ein nicht im Darlehensvertrag angegebenes vollstreckbares Schuldversprechen ist folglich - wenn es wie hier eine noch bestehende Ver- bindlichkeit sichert - nicht kondizierbar (Senat, Urteile vom 22. Juli 2008 - XI ZR 7 8 - 6 - 389/07, BGHZ 177, 345 Rn. 21 und vom 17. März 2009 - XI ZR 124/08, juris Rn. 14 sowie Beschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 44/09, WM 2009, 2212 Rn. 7, jeweils mwN). 2. So liegt der Fall auch hier, denn der Kläger hat - wirksam vertreten durch die von ihm bevollmächtigte Notariatsangestellte (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2009 - XI ZR 124/08, juris Rn. 10) - in der notariellen Grundschuldbe- stellungsurkunde vom 18. Dezember 1998 ein abstraktes Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung abgegeben. Dieses sichert seinerseits eine wirksame Verbindlichkeit, nämlich den Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten aus dem Vorausdarlehens- und Bausparvertrag vom 17./21. Dezem- ber 1998. Wiechers Joeres Mayen Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2008 - 21 O 396/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2008 - 17 U 16/08 - 9