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Leitsatz

VI ZR 337/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 337/10 vom 20. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB X § 116 Wenn in einem zwischen einem Haftpflichtversicherer und einem Träger der gesetzli- chen Unfallversicherung geschlossenen Teilungsabkommen auf die "Prüfung des Rechtsübergangs" bzw. den Einwand der mangelnden Übergangsfähigkeit verzichtet wird, erstreckt sich dieser Verzicht grundsätzlich auf das Fehlen der für den Regress vorausgesetzten Kongruenz zwischen einzelnen Schadenspositionen und den Versi- cherungsleistungen sowie auf das Eingreifen des Familienprivilegs. Von der Prüfung des Übergangs des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist die Prüfung der Haftungsfrage zu trennen. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZR 337/10 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 179.078,71 € Gründe: 1. Die Klägerin, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, begehrt von der Beklagten, einem Kfz-Haftpflichtversicherer, gestützt auf das zwischen den Parteien bestehende Teilungsabkommen vom 29. Februar/23. März 1984 im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage Ersatz von 50 % der Aufwen- dungen, die ihr nach einem Unfall ihrer Versicherten M. entstanden sind. Diese sollte wegen einer Hemiparese rechts und Sprachstörungen am 14. September 1998 mit dem Rettungswagen in die Stroke Unit des Bezirksklinikums R. trans- portiert werden. Während der Fahrt kollidierte der Rettungswagen mit einem entgegenkommenden, bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw. Zwischen den Parteien steht das Alleinverschulden des Pkw-Fahrers außer Streit. M. erlitt bei dem Unfall u.a. Wirbelbrüche und Halswirbelquetschungen. Sie wurde mit 1 - 3 - dem Rettungshubschrauber in die Universitätsklinik R. verbracht. Dort kam es in der Nacht vom 15. zum 16. September 1998 zu einer Einblutung in das Ge- hirn, die einen operativen Eingriff und weitere Behandlungen erforderte und de- ren Folgen bis heute andauern. Die Klägerin hat in einem von M. gegen sie ge- führten Sozialgerichtsverfahren nach Einholung eines Sachverständigengutach- tens die Folgeerscheinungen als Unfallfolge anerkannt. Sie hat für M. Sachleis- tungen (Aufwendungen für Heilbehandlungen) und Barleistungen (Verletzten- geld und Renten) erbracht. Die Beklagte, die teilweise Ersatz geleistet hat, lehnt darüber hinausgehende Zahlungen mit der Begründung ab, die weiteren Auf- wendungen der Klägerin seien nicht unfallbedingt. Die für den Streitfall maßgebenden Regelungen des Teilungsabkom- mens (im Folgenden: TA) lauten wie folgt: "§ 1 Werden von der BG [Berufsgenossenschaft = Klägerin] aufgrund von Vorschrif- ten der §§ 116 ff. SGB X Ersatzansprüche gegen eine natürliche oder juristi- sche Person erhoben, die gegen die gesetzliche Haftpflicht aus dem der Forde- rung zugrunde liegenden Schadensereignis bei dem HV [Haftpflichtversicherer = Beklagte] versichert ist, so verzichtet der HV auf die Prüfung der Haftungsfra- ge und beteiligt sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Auf- wendungen der BG. (...) Die BG verzichtet ihrerseits auf weitergehende Forde- rungen, und zwar auch dann, wenn der Schaden nachweisbar in vollem Um- fang durch das Verschulden des Haftpflichtigen verursacht worden ist. § 2 Für die Anwendung des Teilungsabkommens gelten die folgenden Vorausset- zungen: 5. Im Kraftfahrzeug-Haftpflichtbereich (KH-Schaden) muss ein ursächlicher Zu- sammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Gebrauch eines Kraft- fahrzeugs im Sinne der Rechtsprechung des BGH bestehen. 2 - 4 - § 4 12. Von den Barleistungen der BG (Übergangsgeld, Verletztengeld, Renten) werden die ersten DM 10.000,00 ... hälftig ohne Rücksicht darauf geteilt, ob die Leistungen zivilrechtlich übergangsfähig sind. Soweit Leistungen der BG den vorstehenden Betrag von DM 10.000 überstei- gen, ist dagegen der Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähig- keit zulässig. Die Beweislast obliegt ausschließlich der BG. 13. Hinsichtlich der schadensbedingten Sachleistungen der BG, die der HV nach diesem Abkommen mit 50 % erstattet, ist der Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit zulässig." Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Beru- fung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. 2. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte könne mit ihrem Ein- wand, es fehle an der haftungsausfüllenden Kausalität des Unfalls für die gel- tend gemachten Aufwendungen, nicht gehört werden, weil sie auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet habe. Voraussetzung für ihre Haftung sei gemäß § 2 Nr. 5 TA lediglich, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs bestehe. Daher komme es nur darauf an, ob ein innerer Zusammenhang zwischen Schadensfall und versichertem Wagnis bestehe. Dafür genüge bereits die Möglichkeit, dass der eingetretene Schaden auf dem versicherten Wagnis beruhe. Das sei hier der Fall. Ein sogenannter Groteskfall, bei dem schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich eine Ersatzpflicht des Haftpflicht- versicherers gar nicht in Frage komme, liege nicht vor. Eine Beschränkung des Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage, etwa dahin gehend, dass der So- zialversicherungsträger im Zweifel die Ursächlichkeit des fraglichen Schadens- falls für den der Kostenforderung zugrunde liegenden Krankheitsfall nachzuwei- 3 4 - 5 - sen habe, sei hier nicht vereinbart worden. Vielmehr sei gemäß § 4 Nr. 13 TA hinsichtlich der schadensbedingten Sachleistungen der Klägerin lediglich der Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit zulässig. Der Be- griff "schadensbedingt" beziehe sich erkennbar auf den ursächlichen Zusam- menhang gemäß § 2 Nr. 5 TA und sei nicht im Sinne von "unfallbedingt" zu ver- stehen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Anspruch tatsächlich auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei. Ausgeschlossen seien nur An- sprüche, die ihrer rechtlichen Natur nach nicht übergangsfähig seien. Durch eine solche Auslegung werde das wirtschaftliche Gleichgewicht eines Teilungs- abkommens auch nicht derart gestört, dass sich der Haftpflichtversicherer sofort davon trennen müsse. Der Umstand, dass die Haftungsfrage nicht geprüft wer- de, wirke sich auch zu seinen Gunsten aus, weil er auch bei alleiniger Verursa- chung durch seinen Versicherungsnehmer lediglich 50 % der entstandenen Aufwendungen erstatten müsse. 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil sie nicht auf- zeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Beru- fungsgericht die Bestimmungen des Teilungsabkommens zutreffend ausgelegt. Der vorliegend in § 4 Nr. 12 und 13 geregelte Einwand der mangelnden zivil- rechtlichen Übergangsfähigkeit betrifft weder die Haftungsfrage noch die De- ckungsfrage, sondern die Frage, ob der Sozialversicherungsträger gemäß § 116 SGB X zur Geltendmachung des Anspruchs des Geschädigten berechtigt sei. Zu prüfen ist deshalb nur, ob der Anspruch, wenn er bestünde, gemäß § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangen wäre (vgl. Se- natsurteile vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76, VersR 1978, 150, 153 und 5 6 - 6 - vom 8. Februar 1983 - VI ZR 48/81, VersR 1983, 534, 535; BGH, Urteile vom 2. Juni 1966 - II ZR 45/64, VersR 1966, 817, 818 und vom 11. Januar 1989 - IVa ZR 285/87, r+s 1989, 86). Der Begriff der "zivilrechtlichen Übergangsfä- higkeit" wird im Schadensersatzrecht einheitlich so verstanden, dass der Leis- tung des Sozialversicherers ein auch sachlich kongruenter Anspruch des Ge- schädigten gegenüberstehen muss (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl. 2010, Rn. 597 ff., mwN; Jahnke, Der Verdienstaus- fall im Schadensersatzrecht, Kap. 1, Rn. 78 f.). Wenn in einem Teilungsab- kommen - wie dies häufig bis zu einer bestimmten Wertgrenze geschieht - auf die "Prüfung des Rechtsübergangs" bzw. den Einwand der mangelnden Über- gangsfähigkeit verzichtet wird, erstreckt sich dieser Verzicht grundsätzlich auf das Fehlen der für den Regress vorausgesetzten Kongruenz zwischen einzel- nen Schadenspositionen und den Versicherungsleistungen sowie auf das Ein- greifen des Familienprivilegs (vgl. Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 30. Kap. Rn. 100). Von der Prüfung des Übergangs des zivilrechtli- chen Schadensersatzanspruchs ist die Prüfung der Haftungsfrage zu trennen, worauf die Beklagte in § 1 TA ausdrücklich und ohne Einschränkung verzichtet hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. 7 - 7 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.02.2010 - 20 O 254/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.12.2010 - 20 U 35/10 - 8