Entscheidung
V ZR 246/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 246/10 vom 15. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. November 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurück- gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 800.000 €. Gründe: I. Die Beklagte wollte in B. K. Wohngebäude errichten und erhielt dafür 1959 und 1963 Nutzungsrechte an damals volkseigenen Grundstücken. Für die Gebäude wurden Gebäudegrundbücher angelegt. Die Stadt verkaufte 1993 die ehemals volkseigenen Grundstücke an eine Wohnungsbaugenossen- schaft C. e.G. In das dabei neu angelegte Grundbuch- blatt wurde in der Spalte „Wirtschaftsart und Lage“ die Angabe „GGB 2073“ eingetragen. Eine andere Eintragung zu dem Gebäudeeigentum und dem Nut- zungsrecht der Beklagten enthielt das neue Blatt nicht. Mit Bewilligungen vom 10. Februar 1995, 29. Mai 1997, 11. Januar 1999 und 4. Februar 1999 bestellte 1 - 3 - die Erwerberin verschiedenen Banken Grundschulden über insgesamt rund 16 Mio. DM. Die ihr am 29. Mai 1997 bewilligte zweitrangige Grundschuld mit einem Betrag von 1,5 Mio. DM trat die Gläubigerin an die Klägerin ab, die am 15. November 2004 als neue Gläubigerin in das Grundbuch eingetragen wur- de. Diese verlangt Berichtigung des Gebäudegrundbuchs dahin, dass diese Grundschuld am Grundstück seitdem auch auf dem Gebäudeeigentum lastet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde, mit welcher sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen will. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entschei- dungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entschei- dung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts ist zutreffend. a) Die Grundschuld lastete bei ihrer Bestellung nur an dem Grundstück, nicht auch an dem Gebäudeeigentum der Beklagten. Dieses war rechtlich selbständig. Der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt weder das Nutzungsrecht noch das Gebäudeeigentum der Beklagten im Grundbuchblatt für das Grund- stück eingetragen war, wirkte sich zu diesem Zeitpunkt nicht aus. Der öffentli- che Glaube des Grundbuchs für das Grundstück umfasste seinerzeit nicht auch 2 3 4 5 - 4 - das Nichtbestehen von dort nicht gebuchten Nutzungsrechten oder von dort nicht gebuchtem Gebäudeeigentum. b) Das änderte sich mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000. Wird näm- lich nach diesem Zeitpunkt das Grundstück mit einem dinglichen Recht belastet oder – wie hier – ein solches Recht erworben, so gilt nach Art. 231 § 5 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für den Inhaber des Rechts das Gebäude als Bestandteil des Grundstücks. Das setzt nach Art. 231 § 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 EGBGB indes voraus, dass das Nutzungsrecht oder das Gebäudeeigentum nicht in dem Grundbuch für das Grundstück eingetragen ist und dem Erwerber das nicht eingetragene Gebäudeeigentum oder Nutzungsrecht nicht bekannt war. Das führt dazu, dass ein nicht im Grundbuch für das Grundstück gebuchtes Gebäudeeigentum durch die Abtretung von Grundpfandrechten nach dem 31. Dezember 2000 an einen gutgläubigen Erwerber „nachbelastet“ werden kann. 2. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt stellt die Beklagte nicht in Frage. Sie meint, das Berufungsgericht sei in zulassungsbegründend fehlerhafter Weise zu dem Ergebnis gelangt, das Gebäudeeigentum sei nicht im Grund- buch für das Grundstück eingetragen gewesen. Das trifft nicht zu. a) Das Gebäudeeigentum der Beklagten ist auf Grund eines Nutzungs- rechts entstanden und hätte nach § 5 GGV im Grundbuch des Grundstücks unter Eintragung des Nutzungsrechts in dessen zweiter Abteilung gebucht werden müssen. Das war bei Erwerb der Grundschuld durch die Klägerin nicht der Fall. Im Sinne von Art. 231 § 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 EGBGB nicht eingetragen ist das Gebäudeeigentum allerdings, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, indessen nicht schon dann, wenn es an der vorgesehenen Bu- 6 7 8 - 5 - chungsstelle auf dem Grundbuchblatt nicht eingetragen ist, sondern erst dann, wenn es auch nicht an anderer Stelle auf dem Blatt nicht eingetragen ist (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1995, 413, 417 f.). Das hat das Berufungsgericht aber entgegen der Ansicht der Beklagten keineswegs verkannt. Es hat sich vielmehr gerade deshalb mit der Eintragung „GGB 2073“ im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts des Grundstücks überhaupt befasst und geprüft, ob diese An- gabe als Eintragung des Nutzungsrechts oder des Gebäudeeigentums ange- sehen werden kann. b) Diese Frage hat es ohne, jedenfalls ohne zulassungsbegründenden Rechtsfehler verneint. aa) Für den Ausschluss einer gutgläubigen Nachbelastung des Gebäu- deeigentums nach Art. 231 § 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 EGBGB wäre es zwar unerheblich, wenn das Gebäudeeigentum der Beklagten an der (falschen) Buchungsstelle nicht so eingetragen gewesen wäre, wie es § 5 Abs. 1 GGV verlangt, also etwa statt des Nutzungsrechts wie bei nutzungsrechtslosem Ge- bäudeeigentum nach § 6 GGV das Gebäudeeigentum selbst eingetragen wor- den wäre. Aus der falsch plazierten Eintragung müssen aber, worauf das Beru- fungsgericht zu Recht abgestellt hat, Art und Inhalt des Rechts hervorgehen. Daran fehlt es hier. bb) Die Abkürzung lässt weder erkennen, dass überhaupt ein Recht ein- getragen werden soll, noch, ob es sich dabei um ein Nutzungsrecht oder ein nutzungsrechtloses Gebäudeeigentum handeln soll. Daran änderte es nichts, wenn die Buchung des Nutzungsrechts von nutzungsrechtsbewehrtem Gebäu- deeigentum mit diesem Kürzel seinerzeit tatsächlich, wie die Beklagte behaup- tet hat, üblich gewesen sein sollte. 9 10 11 - 6 - cc) Dass das so war, hat die Beklagte zudem nicht hinreichend substan- tiiert vorgetragen. Die vor dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften über die Eintragung von nutzungsrechtsbewehrtem Gebäudeeigentum auf dem Grund- buchblatt für das Grundstück sind in der DDR zwar nicht selten außer Acht ge- lassen worden. Hier liegt der Fehler aber nicht in der Buchung des Nutzungs- rechts vor dem 3. Oktober 1990, sondern darin, dass das Nutzungsrecht weder bei der Anlegung des neuen Grundbuchblatts für das verkaufte Grundstück im Jahr 1993 nach der gemäß § 150 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 GBO fortgeltenden Rege- lung in Nr. 18 Abs. 2 der Colido-Grundbuchanweisung (abgedruckt bei Fie- berg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen, 2. Aufl., Bd. 3 Nr. 4.14.1) in dessen zweite Abteilung übernommen noch bei der Eintragung der Grundpfandrechte in den Jahren 1995, 1997 und 1999 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GGV von Amts wegen nachträglich eingetragen worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschriften im Grundbuchbezirk B. K. auch zu den genannten Zeitpunkten üblicherweise missachtet worden wären, hat die Be- klagte nicht vorgetragen. 3. Ohne, jedenfalls ohne zulassungsbegründende Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die anderweitige Kenntnis der Klägerin von dem Ge- bäudeeigentum (oder dem Nutzungsrecht) der Beklagten verneint. Die Beklag- te leitet die Kenntnis der Klägerin aus einer Gesamtwürdigung des Inhalts der Grundschuldbestellungsurkunde, der Eigenschaft der Klägerin als „Immobilien- profi“ und des Kürzels ab. Mit diesen Gesichtspunkten hat sich das Berufungs- gericht befasst. Seine Würdigung lässt (zulassungsbegründende) Rechtsfehler nicht erkennen und wirft entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die grundsätzlich klärungsbedürftige Frage nach den Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis auf. Das Kürzel im Bestandsverzeichnis mag einem 12 13 - 7 - „Immobilienprofi“ Anlass zu Nachforschungen geben, vermittelt aber auch ihm nicht die nach § 892 BGB erforderliche Kenntnis von der wahren Rechtslage. Die in der Grundbuchbestellungsurkunde enthaltenen – nicht ausgefüllten – Vorratsklauseln besagen über das Bestehen oder Nichtbestehen von Gebäu- deeigentum nichts. 4. Ob die Beklagte ohne Einschränkungen zu der Abgabe der Bewilli- gung hätte verurteilt werden dürfen, ist allerdings nicht frei von Zweifeln. Der Grundschuld der Klägerin an dem Gebäudeeigentum der Beklagten dürfte nämlich ein Teil des erstrangigen Grundpfandrechts an dem Grundstück in Hö- he von 150.000 DM vorgehen, der vorher abgetreten und mit dem das Gebäu- deeigentum der Beklagten vorher erstrangig gutgläubig nachbelastet worden sein dürfte. Das bedarf keiner Entscheidung, weil die Beklagte diesen Ge- sichtspunkt nicht geltend gemacht hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 12.03.2010 - 3 O 735/09 - OLG Jena, Entscheidung vom 16.11.2010 - 5 U 344/10 - 14 15