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V ZB 86/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 86/11 vom 15. September 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die erneute Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2011 - Kassenzeichen 780011120072 - wird als unzulässig verworfen. Gründe: Der Antrag der Schuldnerin vom 31. August 2011, gemäß § 21 GKG von einer Erhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen, ist als Erinnerung gemäß § 66 GKG gegen den Kostenansatz auszulegen (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 21 Rn. 12). Diese ist jedoch unzulässig. Der angegriffene Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2011 war bereits Gegenstand eines Erinne- rungsverfahrens. Eine Wiederholung der Erinnerung gegen dieselben Ansätze in der Kostenrechnung ist unzulässig, auch wenn die Erinnerung mit neuem Vorbringen begründet wird (Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 66 Rn. 53; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 66 Rn. 36). 1 - 3 - Im Übrigen sind die Voraussetzungen einer unrichtigen Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) durch den Senat nicht gegeben. Um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht ging es nicht. Daher lag auch eine Vorlage an den Eu- ropäischen Gerichtshof fern. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 30.08.2010 - 9 K 70/07 - LG Aurich, Entscheidung vom 06.10.2010 - 4 T 310/10 - 2