Entscheidung
VII ZB 65/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 65/10 vom 8. September 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. September 2010 wird zurückgewiesen. Der Schuldner hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert: 178.952,16 € Gründe: I. Der Schuldner begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangs- vollstreckung, die die Gläubigerin gegen ihn betreibt. Der Schuldner ist Eigentümer des Grundstücks M.-Straße 23 in D. Mit notarieller Urkunde vom 8. März 1988 übernahm er gegenüber der V.-Bank N. AG die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages (350.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen), dessen Höhe einer auf dem Grundstück lastenden Grundschuld entspricht. Gleichzeitig unterwarf sich der Schuldner in Ziffer 2. der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes 1 2 - 3 - Vermögen. Mit Erklärung vom 7. November 1997, die am 14. November 1997 notariell beglaubigt wurde, trat die N.-Bank AG unter anderem die für das Grundstück des Schuldners bestellte Grundschuld sowie die "Ansprüche aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis mit der persönlichen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung" an die B.-Bank AG ab. In der Beglaubigung vom 14. November 1997 stellte der Notar nach Einsicht in das Handelsregister fest, dass die N.-Bank AG identisch mit der V.-Bank N. AG sei, deren Firma entsprechend geändert worden sei. Am 25. Mai 1998 schloss der Schuldner mit der B.-Bank AG eine als "Zweckerklärung" bezeichnete Sicherungsvereinba- rung bezüglich der Grundschuld und der persönlichen Schuldübernahme. Mit Urkunde vom 12. August 2003 schrieb der Notar die Vollstreckungsklausel zur Urkunde vom 8. März 1988 "hinsichtlich des persönlichen und des dinglichen Teils" auf die B.-Vereinsbank AG um. Zur Rechtsnachfolge der B.-Vereinsbank AG enthält die notarielle Urkunde den Hinweis, diese sei offenkundig. Mit nota- riell beglaubigter Erklärung vom 29. März 2006 trat die B.-Vereinsbank AG unter anderem die für das Grundstück des Schuldners bestellte Grundschuld sowie "sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Übernahme der persönlichen Haf- tung" an die Gläubigerin ab. Am 16. Januar 2007 schrieb der Notar die Vollstreckungsklausel zur Ur- kunde vom 8. März 1988 "bezüglich des dinglichen und des persönlichen Teils" auf die Gläubigerin um. Dagegen hat der Schuldner Klauselerinnerung nach § 732 ZPO eingelegt und zum einen gerügt, dass die Rechtsnachfolge im Klau- selerteilungsverfahren nicht ordnungsgemäß geprüft worden sei. Zum anderen hat er unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) vorgetragen, der Gläubigerin habe die Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden dürfen, da sie ihren Eintritt in den Sicherungsvertrag nicht gemäß § 727 ZPO nachgewiesen habe; erforder- lich sei der Abschluss eines dreiseitigen Vertrages unter Einbeziehung des 3 - 4 - Schuldners. Das Amtsgericht hat die Klauselerinnerung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht bejaht eine Rechtsnachfolge der Gläubigerin. Ausgangspunkt sei die notarielle Urkunde vom 8. März 1988, wonach Gläubige- rin die V.-Bank N. AG gewesen sei. Ausweislich des notariellen Vermerks vom 14. November 1997 sei die V.-Bank N. AG infolge Umfirmierung mit der N.-Bank AG identisch. Die N.-Bank AG habe die persönliche Schuldübernahme nach der notariell beglaubigten Erklärung vom 7. November 1997 an die B.-Bank AG abgetreten. Wie sich aus dem von der Gläubigerin im Beschwerde- verfahren vorgelegten beglaubigten Handelsregisterausdruck ergebe, sei die B.-Bank AG später auf die B.-Vereinsbank AG verschmolzen. Diese habe sämt- liche Rechte und Ansprüche aus der persönlichen Schuldübernahme des Schuldners mit notariell beglaubigter Erklärung vom 29. März 2006 an die Gläubigerin abgetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) könne die Gläubigerin die Unterwerfungserklärung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung jedoch nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie an die Verpflichtungen aus der Sicherungsvereinbarung, die der persönlichen Schuld- übernahme vom 8. März 1988 zugrunde liege, gebunden sei. Diese Bindung ergebe sich vorliegend bereits aus § 404 BGB, womit es auf die Frage, ob die 4 5 - 5 - Gläubigerin wirksam in die Pflichten aus der Sicherungsvereinbarung eingetre- ten sei, nicht mehr ankomme. Die Vollstreckungsklausel sei daher hinsichtlich des "persönlichen Teils" zu Recht auf die Gläubigerin umgeschrieben worden. Die Tatsache, dass der Notar die Klausel auch hinsichtlich eines in der Urkunde vom 8. März 1988 nicht enthaltenen "dinglichen Teils" auf die Gläubigerin um- geschrieben habe, entfalte keine rechtliche Wirkung und sei unschädlich. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Gläubigerin ist nicht zu beanstanden. a) Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht eine Rechtsnachfolge der Gläubigerin gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1, § 727 Abs. 1 ZPO in die persönliche Haftungserklärung des Schuldners vom 8. März 1988 an. aa) Ursprüngliche Gläubigerin war die V.-Bank N. AG, die nach der nota- riellen Bestätigung vom 14. November 1997 später in die N.-Bank AG umfir- mierte. Diese trat mit notariell beglaubigter Erklärung vom 7. November 1997 die "Ansprüche aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis mit der persönlichen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung" an die B.-Bank AG ab. Ausweislich des im Beschwerdeverfahren von der Gläubigerin vorgelegten be- glaubigten Handelsregisterausdrucks ist die B.-Bank AG später mit der B.-Vereinsbank AG verschmolzen. Diese wiederum trat mit notariell beglaubig- ter Erklärung vom 29. März 2006 "sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Übernahme der persönlichen Haftung" an die Gläubigerin ab. Soweit der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde rügt, die Umfirmierung der V.-Bank N. AG in die N.-Bank AG könne dem notariellen Vermerk vom 14. November 1997 nicht entnommen werden, da nicht sicher sei, ob der Han- 6 7 8 9 10 - 6 - delsregistereintrag darin zutreffend wiedergegeben werde und ob es sich tat- sächlich nur um eine Firmenänderung handele, geht dies fehl. Der Notar hat in seinem Vermerk vom 14. November 1997 gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO bescheinigt, dass er aufgrund einer am 10. November 1997 vorgenom- menen Einsicht in das Handelsregister die Identität der N.-Bank AG mit der V.-Bank N. AG infolge Firmenänderung festgestellt habe. Eine solche Einsicht des Notars in das Handelsregister nach § 9 HGB reicht zum Nachweis der Iden- tität einer Gesellschaft im Klauselerteilungsverfahren aus (vgl. Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl., Rn. 46.24 f.; 46.77). bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts setzt eine Rechtsnachfolge der Gläubigerin nicht deren Bindung an die Verpflichtungen aus der Sicherungsvereinbarung, die der persönlichen Schuldübernahme vom 8. März 1988 zugrunde lag, voraus. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwä- gung beruht. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Se- nats vom 29. Juni 2011 (VII ZB 89/10, WM 2011, 1460, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen. Damit ist die vom Beschwerdegericht und auch vom Schuldner aufge- worfene Frage, welche Anforderungen an eine Bindung des Zessionars an die ursprüngliche Sicherungsvereinbarung im Hinblick auf eine Rechtsnachfolge zu stellen sind, nicht entscheidungserheblich. b) Zutreffend weist das Beschwerdegericht letztlich darauf hin, dass die Tatsache, dass der Notar die Vollstreckungsklausel auch hinsichtlich eines 11 12 13 14 - 7 - "dinglichen Teils" auf die Gläubigerin umgeschrieben hat, der Klauselerteilung bezüglich des "persönlichen Teils" nicht entgegensteht. In der notariellen Ur- kunde vom 8. März 1988 ist allein eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Schuldners hinsichtlich seiner persönlichen Haftungserklärung enthalten, so- dass eine Klauselumschreibung bezüglich eines "dinglichen Teils" keine Rechtswirkung entfalten kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.15 - 8 - IV. Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs, wobei Zinsen und Nebenforderungen unberück- sichtigt bleiben (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Vollstreckungs- klausel"). Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Leupertz Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 14.07.2010 - 1 M 4364/10 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.09.2010 - 19 T 260/10 - 16