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Entscheidung

X ZR 105/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 105/08 vom 30. August 2011 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Se- nats vom 1. März 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. März 2011 den Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren auf 1.250.000 € festgesetzt. Dabei ist er von dem Streitwert eines auf das Streitpatent gestützten Verletzungsprozesses, der dort mit 1.000.000 € festgesetzt worden war, ausgegangen. Er hat darüber hin- aus dem Umstand Rechnung getragen, dass der gemeine Wert des Patents in der Regel über dieses Individualinteresse hinausgeht, und den Gegenstands- wert um ein Viertel höher als den Streitwert des Verletzungsprozesses ange- setzt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09, GRUR 2011, 757 - Nichtigkeitsstreitwert, mwN). 1 - 3 - Die Klägerin hat bei dem Patentgericht und auch beim Senat beantragt, den Streitwert für die 1. Instanz, den das Patentgericht auf die übereinstimmen- den Angaben der Parteien hin mit 750.000 € bemessen hatte, auf 1.250.000 € abzuändern. Das Patentgericht hat diese Änderung durch Beschluss vom 10. Juni 2011 abgelehnt. II. Eine weitere Entscheidung durch den Senat kommt nicht in Betracht. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GKG kann die Festsetzung des Streitwerts von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtmittelgericht innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung von Amts wegen geändert wer- den. Danach war eine Änderung der Streitwertfestsetzung für die 1. Instanz innerhalb des im Gesetz vorgesehenen zeitlichen Rahmens sowohl durch das Patentgericht als auch durch den Bundesgerichtshof als Rechtsmittelinstanz zulässig. Das Patentgericht hat über diese Möglichkeit nach Abschluss des Be- rufungsverfahrens entschieden und eine Änderung der Festsetzung abgelehnt. Damit ist für eine Entscheidung durch den Senat kein Raum mehr. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Patentgerichts ist nicht statthaft (§ 99 Abs. 2 PatG). Sie ist weder im Patentgesetz noch im Patentkos- tengesetz vorgesehen. Die Anwendung von § 68 GKG kommt nicht in Betracht, da § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG nur hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts 2 3 4 5 6 - 4 - und nicht hinsichtlich der Rechtsmittel gegen diese Entscheidung auf die ent- sprechende Geltung der Vorschriften des Gerichtskostengesetzes verweist. Meier-Beck Gröning Grabinski Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.05.2008 - 2 Ni 2/06 (EU) -