Entscheidung
2 StR 299/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 299/11 vom 24. August 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. März 2011 a) dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freige- sprochen wird, b) aufgehoben, soweit das Landgericht die Einziehung von "Betäubungsmittelutensilien" angeordnet hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, unerlaubten be- waffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes eines Butterflymessers zu einer Gesamtfreiheits- 1 - 3 - strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat 236,4 g Betäu- bungsmittel, ein Klappmesser, Pfefferspray, das Butterflymesser sowie "Betäu- bungsmittelutensilien" eingezogen und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.000 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten 81 Betäubungsmitteldelik- te zur Last gelegt, die nach dem gesonderten Ankauf von Drogen unterschie- den wurden; abgeurteilt wurden unter Zusammenfassung von Bewertungsein- heiten sechs Betäubungsmittelstraftaten. Drei auch davon nicht erfasste Ge- schäfte am 1. Juli, 17. August und 18. August 2010 hat es als nicht bewiesen angesehen. Insoweit war ein Teilfreispruch geboten, den der Senat nachholt. 2 - 4 - Die Einziehung von "Betäubungsmittelutensilien" hat keinen Bestand, weil der Einziehungsgegenstand nicht ausreichend konkretisiert wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 2 StR 170/09). Weder der Urteilsformel noch den Urteilsgründen ist zu entnehmen, welche Gegenstände mit dieser Be- zeichnung gemeint sein sollen. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott 3