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Entscheidung

XI ZR 192/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 192/10 vom 18. August 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias am 18. August 2011 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Hamm vom 23. April 2010 wird durch einstimmigen Be- schluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechts- sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Gründe: Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben des Vorsit- zenden vom 5. Juli 2011 Bezug (§§ 552a, 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 10. August 2011 recht- fertigen keine andere Beurteilung. Dass in dem als Anlage überreichten, in ei- nem anderen Rechtsstreit ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 2011 - I-14 U 32/10 - die Unternehmereigenschaft des Klägers nicht festgestellt worden ist, ändert nichts daran, dass diese Feststellung in vor- 1 2 - 3 - liegender Sache aufgrund eines anderen Sachvortrags der Parteien vom Beru- fungsgericht rechtsfehlerfrei getroffen worden ist. Außerdem ist bereits in dem Schreiben vom 5. Juli 2011 darauf hingewiesen worden, dass in Fällen, in de- nen der Darlehensgeber - wie hier - gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, auch wenn er kein Kaufmann ist, zugunsten des Verbrauchers vermutet wird, dass die Darlehensgewährung im Rahmen dieser Tätigkeit des Darle- hensgebers erfolgt ist. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 27.11.2009 - 16 O 142/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 23.04.2010 - 7 U 99/09 -