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Entscheidung

5 StR 286/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 286/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. August 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 21. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auch wenn die Veranlassung des Vorsitzenden, den Pflichtverteidiger einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung seiner Verhinde- rung zu unterziehen, hier unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt war, verliert dieser Rechtsverstoß durch die freimütige und um- fängliche Entschuldigung in seiner dienstlichen Erklärung vom 16. Au- gust 2010 (§ 26 Abs. 3 StPO) soviel an Gewicht, dass der Angeklagte keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters mehr haben konnte. Ein vernünf- tiger Angeklagter musste nämlich der Entschuldigung entnehmen, dass der Richter zur Selbstkorrektur bereit und fähig ist. Raum Schaal Schneider König Bellay