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Entscheidung

VIII ZR 96/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 96/11 vom 17. August 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Be- schluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen ein zur Beheizung eines einzel- nen Zimmers dienender Außenwandgasofen von der Größe einer mobilen Elektroheizung mit dem Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, ist nicht grundsätzlicher Natur. Auch im Übrigen wirft der vorliegende Rechts- streit keine Rechtsfragen auf, denen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorinstanzen ha- ben eine Instandhaltungspflicht der in das Mietverhältnis als Vermieterin einge- tretenen Beklagten für den Außenwandgasofen verneint, weil die Klägerin den Beweis dafür, dass dieser vermieterseits eingebaut wurde und deshalb zur Ausstattung der Mietsache gehörte, nicht hat führen können. Einen Rechtsfeh- ler dieser tatrichterlichen Würdigung zeigt die Revision nicht auf. Soweit die Re- vision darauf hinweist, dass die Klägerin nach Aussage der als Zeugin ver- nommenen Mutter der Parteien zahlreiche Arbeiten in der Wohnung durchge- führt habe und deshalb nur Nebenkosten zu zahlen habe, ergibt sich daraus 1 2 - 3 - nichts für die Annahme, dass die Vermieterin nach dem Mietvertrag die In- standhaltungspflicht für den streitigen Außenwandgasofen treffen sollte. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 01.09.2009 - 205 C 164/08 - LG Köln, Entscheidung vom 24.02.2011 - 1 S 273/09 - 3