OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VIII ZB 39/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 39/10 vom 17. August 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.432 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Kaufpreiszahlung von 6.432 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 7. Januar 2008 zugestellt worden. Dieser hat mit einem am 7. Februar 2008 per Telefax an das Kammergericht übermittelten Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 11. April 2008 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Berufung mit Schriftsatz vom 11. April 2008 begründet. Dieser Schriftsatz ging am 16. April 2008 beim Kam- mergericht ein. Die an das Kammergericht adressierte Berufungsbegründung 1 - 3 - war am 11. April 2008 vorab per Telefax an das Landgericht Berlin übermittelt worden, wo sie um 22.19 Uhr einging. Die in der Berufungsbegründung in der Zeile "vorab per Telefax" angegebene Empfängernummer ist die des Landge- richts. Mit Schriftsatz vom 14. April 2008, eingegangen am gleichen Tag beim Kammergericht als Telekopie, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beru- fungsbegründung beantragt und die Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er geltend gemacht, die Übersendung der Beru- fungsbegründung an das Landgericht beruhe allein auf einem doppelten Verse- hen einer bewährten und ansonsten stets zuverlässigen Kanzleiangestellten. Diese habe beim Heraussuchen der Telefaxnummer die Nummer des Kammer- gerichts aus dem Adressverzeichnis "Kauperts Straßenführer durch Berlin" feh- lerhaft abgelesen. Zudem habe sie die fehlerhaft ermittelte Telefaxnummer - entgegen bestehender Anweisung - mit einem Schriftsatz des erstinstanzli- chen Gerichts und nicht mit dem letzten Schreiben des Berufungsgerichts ver- glichen. Diesen Geschehensablauf hat die Kanzleiangestellte mit Erklärung vom 14. April 2008 an Eides statt versichert. Die Beklagte hat weiter ausgeführt, ihre Prozessbevollmächtigten hätten das Ermitteln und Benennen der Telefax- nummern dem Büropersonal übertragen und dieses insoweit angewiesen, die Telefaxnummer zunächst in "Kauperts Straßenführer durch Berlin" herauszusu- chen und die ermittelte Nummer dann mit dem letzten gerichtlichen Schriftsatz der entsprechenden Instanz abzugleichen. Dieses Verfahren sei von den Pro- zessbevollmächtigten regelmäßig kontrolliert worden. Fehler, wie die vorliegen- de Ermittlung der falschen Telefaxnummer, hätten die Prozessbevollmächtigten dabei nicht festgestellt und seien auch noch nicht aufgetreten. Der die Beru- fungsschrift unterzeichnende Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe nicht davon ausgehen können, dass die Telefaxnummer fehlerhaft ermittelt und be- 2 - 4 - zeichnet gewesen sei, da es an weiteren Umständen, die auf den Fehler hin- gewiesen hätten, gefehlt habe. Bei korrekter Angabe der Telefaxnummer wäre der Schriftsatz noch innerhalb der Frist beim Kammergericht mittels Telefax eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe die Berufungs- begründung selbst am 11. April 2008 um 21.33 Uhr an die bei der Adresse des Kammergerichts angegebene - falsche - Telefaxnummer gefaxt und dabei die Richtigkeit der Eingabe der Telefaxnummer in das Telefaxgerät und die richtige Bezeichnung des Berufungsgerichts überprüft. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses erstrebt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterver- folgt. II. Das Kammergericht hat die von der Beklagten begehrte Wiedereinset- zung in den vorigen Stand mit der Begründung abgelehnt, der Prozessbevoll- mächtigte der Beklagten, dessen Verschulden diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, habe die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft ver- säumt. Zwar habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die einfache Auf- gabe, die Empfängernummer für das Telefax in die Berufungsbegründung ein- zusetzen, einer geschulten und zuverlässigen Fachangestellten übertragen dür- fen. Die für das Heraussuchen der Telefaxnummer des Empfängers und das Einfügen in die Berufungsbegründung von dem Prozessbevollmächtigten der 3 4 5 - 5 - Beklagten der Fachkraft erteilten Anweisungen seien aber keine ausreichenden Vorkehrungen, die sicherstellten, dass die Telefaxnummer des angeschriebe- nen Gerichts verwendet werde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs müsse ein Rechtsanwalt bei der Versendung fristwahrender Schrift- sätze für eine Ausgangskontrolle sorgen. Solle der Schriftsatz durch Telefax übermittelt werden, gehöre hierzu, dass in der Regel ein Sendebericht ausge- druckt und dieser auf etwaige Übermittlungsfehler, insbesondere die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer, überprüft werde, um Fehler bei der Ein- gabe, der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufzudecken. Ob in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten überhaupt allgemeine Büroanweisungen zur Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax existierten, sei dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht zu entnehmen. Wenn - wie hier - der Prozessbevollmächtigte, der die Beru- fungsbegründung unterzeichnet habe, selbst die Übermittlung per Telefax knapp 2 ½ Stunden vor Fristablauf vornehme, dann obliege es ihm, die Aus- gangskontrolle in der zuvor beschriebenen Weise durchzuführen. Dies setze eine nochmalige, selbständige Prüfung voraus. Der Vergleich der in das Tele- faxgerät eingegebenen Nummer mit der in der Berufungsbegründung angege- benen (hier unrichtigen) Empfängernummer, auf die der Prozessbevollmächtig- te sich bei der Übermittlung des Telefaxes beschränkt habe, stelle keine ausrei- chende Prüfung dar, um sicher zu gehen, dass die Übermittlung tatsächlich an das angeschriebene Kammergericht erfolgt sei. Für eine solche abschließende Kontrolle habe im konkreten Fall jeden- falls deshalb Veranlassung bestanden, weil in der Handakte des Prozessbe- vollmächtigten der Schriftsatz zur Berufungsbegründung eine andere Telefax- empfängernummer enthalten habe als die Berufungsschrift und die beiden An- 6 7 - 6 - träge auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung, die ebenfalls per Telefax an die richtige Empfängernummer übermittelt worden seien. Diese Kon- trolle sei dem Prozessbevollmächtigten auch unschwer möglich gewesen. III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die versehentli- che Übersendung des Berufungsbegründungsschriftsatzes an das Landgericht und damit die Versäumung der Begründungsfrist auf einem der Beklagten ge- mäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden ihres Pro- zessbevollmächtigten beruhen. Soll die zur Übermittlung verwendete Telefaxnummer aufgrund einer dienstlichen Anweisung von der Kanzleiangestellten unmittelbar einem Schrei- ben des Berufungsgerichts in der Akte entnommen und in den zu versendenden Schriftsatz eingefügt werden, reicht es wegen des bei dieser Vorgehensweise erheblich verringerten Verwechslungsrisikos aus, wenn die Überprüfung der verwendeten Telefaxnummer auf die Übereinstimmung mit der aus der Akte entnommenen, im Schriftsatz festgehaltenen Nummer beschränkt wird. In sol- chen Fällen genügt es deshalb, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfängernummer mit der zuvor in den Schriftsatz eingefügten Nummer abgeglichen wird (BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - I ZB 66/09, juris Rn. 10; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690 Rn. 11). So verhält es sich hier indessen nicht. Nach der glaubhaft gemachten Darstellung der Beklagten war das Kanzleipersonal ihres Prozessbevollmäch- 8 9 10 11 - 7 - tigten vielmehr allgemein angewiesen, die Telefaxnummern zunächst aus dem Verzeichnis "Kauperts Straßenführer durch Berlin" herauszusuchen und sie so- dann mit dem letzten gerichtlichen Schreiben der betreffenden Instanz abzu- gleichen. Durch diese Anweisung ist, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit Recht hervorhebt, unnötigerweise eine zusätzliche Fehlerquelle geschaffen worden. Denn da sich bereits mehrere Schriftstücke in der Handakte des Pro- zessbevollmächtigten der Beklagten befanden, die die richtige Telefaxnummer des Kammergerichts enthielten, wäre es ausreichend, allein zweckmäßig und zur Minimierung des Fehlerrisikos geboten gewesen, das Kanzleipersonal an- zuweisen, die Telefaxnummer unmittelbar dem letzten gerichtlichen Schreiben des Adressatgerichts zu entnehmen. Da nicht auszuschließen ist, dass der der Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten unterlaufene Fehler im Falle einer sachgerechten Büroorganisation vermieden worden wäre, - 8 - ist der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- begründungsfrist zu Recht versagt worden. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2007 - 22 O 171/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2010 - 3 U 3/08 -