Entscheidung
5 StR 322/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 322/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. August 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Lübeck vom 14. März 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verur- teilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Es hat zugleich angeordnet, dass drei Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die gegen seine Verur- teilung gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschluss- formel ersichtlichen Umfang Erfolg. Während die Einwendungen des Angeklagten gegen den Schuld- spruch aus den Gründen der Antragschrift des Generalbundesanwalts unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO sind, hält die Strafzumessung der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den Ge- sichtspunkt nicht bedacht, dass dem Angeklagten durch den vollständigen Vollzug der Strafen aus den Vorverurteilungen eine Gesamtstrafenbildung 1 2 - 3 - versagt geblieben ist. Dies hätte einen Härteausgleich nach sich ziehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – 5 StR 301/11), zumal der Angeklagte sich in dieser Sache bereits einige Zeit in Untersuchungshaft befunden hat. Hinzu kommt, dass das Landgericht auch den Umstand nicht erkennbar gewürdigt hat, dass die Tat im Zeitpunkt der Aburteilung bereits dreieinhalb Jahre zurückgelegen hat und der Angeklagte schon kurze Zeit nach der Tat festgenommen werden konnte. Allein die erfolgte Anrechnung von drei Monaten auf die verhängte Freiheitsstrafe wegen einer rechts- staatswidrigen Verfahrensverzögerung vermag diesen Gesichtspunkt nicht aufzufangen (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 45 und vom 21. Dezember 1998 – 3 StR 561/98, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13). Diese Wertungsfehler ziehen nicht die Aufhebung von Feststellungen nach sich. Das neue Tatgericht kann allerdings neue Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Ebenso kann die ausgespro- chene Anrechnung von drei Monaten auf die verhängte Freiheitsstrafe auf- recht erhalten bleiben. Der Senat hält es für vorzugswürdig, den Härteaus- gleich gleichfalls im Rahmen der Vollstreckungslösung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 – 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18, vom 28. September 2010 – 5 StR 343/10 und vom 11. April 2011 – 5 StR 100/11). Raum Schaal Schneider König Bellay 3