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Entscheidung

3 StR 261/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 261/11 vom 16. August 2011 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 16. August 2011 ein- stimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 24. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Begründung der Antragsschrift des Generalbundesan- walts bemerkt der Senat: Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch ausreichend zu entnehmen, dass das Tatopfer auch nicht mit einem erheblichen Angriff auf sei- ne körperliche Unversehrtheit rechnete. Die Abfassung der Urteilsgründe (sehr ausführliche Wiedergabe der Zeugenaussagengen unter Wiederholung aller Details, die bereits in den Fest- stellungen geschildert waren; Darstellung der Sachverständigengutachten mit vielen Wiederholungen und überflüssigen theoretischen Ausführungen) gibt An- lass zu dem Hinweis, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumen- tation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie soll lediglich das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben, belegen, warum bestimmte bedeutsame Um- stände so festgestellt sind, sowie die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Es ist insbesondere regelmäßig untunlich, die Zeu- genaussagen und die Sachverständigengutachten in allen Einzelheiten mitzu- teilen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. September 1997 - 1 StR 487/97, NStZ 1998, 51). Schäfer Pfister von Lienen Mayer Menges