Entscheidung
IX ZB 220/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 220/11 vom 9. August 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 9. August 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 15. Juni 2011 wird auf Kos- ten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 6 Abs. 1, §§ 7, 34 Abs. 1 InsO), aber unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas- senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist zudem verfristet. Zur Einlegung einer Rechts- beschwerde ist die Beschwerdeschrift innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof als Rechtsbe- schwerdegericht einzureichen (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG). Diese durch Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerde- führer am 17. Juni 2011 in Lauf gesetzte Frist ist vorliegend nicht gewahrt, weil die Beschwerdeschrift erst mit der Vorlage der Akten am 29. Juli 2011 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. 1 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: AG Baden-Baden, Entscheidung vom 02.03.2011 - 11 IN 71/11 - LG Baden-Baden, Entscheidung vom 15.06.2011 - 2 T 46/11 - 3