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IX ZB 218/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 218/11 vom 9. August 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 9. August 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Mai 2011 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach der Regelung des § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO findet nicht statt, wenn ein Ablehnungsgesuch im Insolvenzverfahren für unbegründet erklärt und die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde zurück- gewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZB 246/10, WM 2011, 1083 Rn. 6 mwN). Die Rechtsbeschwerde ist daher nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist. 1 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 28.04.2011 - 10 IN 84/11 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 30.05.2011 - 4 T 225/11 - 3