Entscheidung
4 StR 319/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 319/11 vom 9. August 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 9. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Essen vom 1. März 2011 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheit- lich zum Betrug begangener Beihilfe zur Unterschlagung ent- fällt. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung sowie wegen unerlaubten Erwerbs explosionsge- fährlicher Stoffe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Mona- ten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat die Nachprüfung des Ur- teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Unterschlagung kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Wei- se von Tateinheit im Verhältnis zu dem rechtsfehlerfrei angenommenen Betrug ausgegangen. Danach steht die Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB der 1 2 - 3 - Verurteilung wegen Beihilfe zur Unterschlagung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243). Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt, da die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands bei der Straf- zumessung erschwerend berücksichtigt werden kann (BGH, Urteile vom 14. Januar 1964 – 1 StR 246/63, BGHSt 19, 188, 189, und vom 20. Juli 1995 – 4 StR 112/95, NStZ-RR 1996, 20, 21; Beschluss vom 18. Dezember 2002 – 2 StR 477/02). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei anderer Beurteilung der Konkurrenz zu noch milderen Strafen gelangt wäre. Es hat mit Recht straf- erschwerend auf die einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten abgehoben. Diese sind als Vermögensdelikte insgesamt zwanglos dem im Schuldspruch nunmehr allein ausgewiesenen Betrug zuzuordnen. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke RiBGH Bender ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrifts- leistung gehindert. Mutzbauer 3