OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 400/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 400/10 vom 4. August 2011 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2010 beschlossen: Der Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 31. März 2011 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin- gehend berichtigt, dass es auf Seite 5 Rn. 9 statt "§ 163a Abs. 3, § 136a Abs. 1 StGB" richtig lauten muss "§ 163a Abs. 3, § 136a Abs. 1 StPO. Becker von Lienen Sost-Scheible Schäfer Mayer