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Entscheidung

3 StR 216/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 216/11 vom 2. August 2011 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2011 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. April 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, die Kammer habe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten ohne einen erforderlichen rechtlichen Hinweis im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, ist unbe- 2 gründet; denn die Kammer hat ausdrücklich dargelegt, sie habe keine konkreten Feststellungen zu den eingestellten Taten treffen können. Allerdings liegt ein sach- lich-rechtlicher Fehler darin, dass sie einen sonstigen früheren Betäubungsmittelhan- del ohne zureichende Tatsachengrundlage zu Lasten des Angeklagten strafschär- fend herangezogen hat. Die Feststellung, er habe "zu einem nicht näher feststellba- ren Zeitpunkt in nicht näher feststellbarem Umfang" begonnen, mit Amphetamin und Cannabis Handel zu treiben, genügt nicht, um die Taten in ihrem wesentlichen Un- rechtsgehalt abzuschätzen und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Ver- dachts weiterer Straftaten auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306 mwN). Indes ist die verhängte Strafe trotz dieses Rechtsfehlers angemessen, insbesondere weil der Angeklagte die Tat in einer nach Schuldfeststellung gemäß §§ 27 f. JGG bestimmten Bewährungszeit beging. Becker Pfister von Lienen Schäfer Menges