Entscheidung
3 StR 193/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 193/11 vom 2. August 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung hier: Revisionen der Angeklagten K. und D. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hildesheim vom 16. Februar 2011, soweit es sie und den Mitangeklagten H. betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten und der Mitangeklagte H. der gefährlichen Körper- verletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig sind, b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zuge- hörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendi- gen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen gefährlicher Kör- perverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten sowie den Angeklagten D. wegen desselben Tatvorwurfs unter Einbeziehung der durch ein früheres Urteil verhängten Einzelstrafen nach Auf- lösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen den Mitangeklagten H. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen auf eine Jugendstra- fe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt, deren Vollstreckung es zur Be- währung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt, die der Angeklagte K. auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts und der Angeklagte D. auf die Verletzung materiellen Rechts stützen. Die Rechts- mittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Nach den Feststellungen verletzten alle drei Angeklagten anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung gemäß einem gemeinschaftlich gefassten Tat- plan zwei junge Männer, wobei sie sich eines gefährlichen Werkzeugs bedien- ten und die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behand- lung begingen. 1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten und der Mitangeklag- te H. seien der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig, be- ruht auf einem Rechtsfehler. Der Generalbundesanwalt hat hierzu unter Anderem ausgeführt: 1 2 3 4 5 - 4 - "Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Kammer, wonach materiell- rechtlich zwei Taten vorliegen sollen, jeweils eine zu Lasten jedes der beiden Geschädigten (UA S. 47), hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Ablehnung einer Handlungseinheit allein deshalb, weil die Angeklagten zwei Personen angegriffen und verletzt haben, ist vorliegend nicht zutref- fend. Zwar sind höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Menschen einer additiven Betrachtungsweise, wie sie der Rechtsfigur der natürli- chen Handlungseinheit zu Grunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Deshalb können Handlungen, die sich nacheinander gegen höchstper- sönliche Rechtsgüter mehrerer Menschen richten, grundsätzlich weder durch einheitlichen Tatentschluss noch durch engen und situativen Zu- sammenhang zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden. Etwas anderes gilt aber dann, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten we- gen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusam- menhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (st. Rspr., vgl. BGH NJW 1985, 1565; NStZ-RR 1998, 233; NStZ 2003, 366 [Rn. 5]; 2005, 262 f.; Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 87/09 [BGHR StGB § 232 Konkurrenzen 1]). So liegt es hier. Der Mitangeklagte D. schlug zu- nächst den Zeugen M. nieder, unmittelbar darauf den Zeugen U. . Von diesem wechselte er zurück zu M. und trat diesem ins Gesicht, während der Angeklagte [K. ] die entsprechende Verletzungshand- lung (Tritt ins Gesicht) gegen den Zeugen U. ausführte (UA S. 23). Beide Zeugen durch Schläge und Tritte zu verletzen, war von vorneher- ein ihr Vorhaben gewesen (UA S. 22). Bei einem derartigen zeitgleichen und wechselweisen Vorgehen, bei dem die Tatbeiträge sich gegenseitig ergänzen, wäre eine Aufspaltung des eng zusammengehörenden Ge- schehens mit den genannten Grundsätzen nicht vereinbar (vgl. BGH NStZ 1985, 217; StV 1990, 544; 1998, 72; NStZ-RR 1998, 233). […] Die Schuldspruchberichtigung ist gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten H. zu erstrecken, da die unzu- treffende konkurrenzrechtliche Bewertung seinen Tatbeitrag gleicherma- ßen betrifft." Dem schließt sich der Senat an. Der Schuldspruch war dementspre- chend zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklag- ten und der Mitangeklagte H. gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. 6 - 5 - 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zu einer Aufhebung des jewei- ligen Strafausspruchs. Das Landgericht hat bei allen Angeklagten - auch bei den zu einer Jugendstrafe verurteilten Angeklagten K. und H. - zu ihrem Nachteil auf die Begehung zweier Taten abgestellt. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass es bei einer richtigen Bewertung des Konkurrenzverhält- nisses zu den Angeklagten günstigeren Sanktionen gelangt wäre. 3. Da die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen rechts- fehlerfrei getroffen sind, erhält sie der Senat aufrecht (§ 353 Abs. 2 StPO). Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen allerdings nicht widersprechen dür- fen. VRiBGH Becker befindet Pfister von Lienen sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Pfister Schäfer Menges 7 8