Entscheidung
VII ZB 81/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 81/10 vom 28. Juli 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 – Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2011 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: Der Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Oktober 2010 wird wie folgt abgeändert: Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden nicht erho- ben. Die zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin werden der Schuldnerin aufer- legt. Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird auf 186.621,54 € festgesetzt, § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. Gründe: I. Die Antragstellerin hat als Rechtsnachfolgerin bei dem Notar die Ertei- lung von Vollstreckungsklauseln für drei notarielle Urkunden beantragt, in denen sich die Schuldnerin wegen der Ansprüche aus einer Grundschuld und persön- lichen Haftungserklärung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Der Notar hat die Klauselerteilung unter Hinweis auf die Entscheidung des Bun- desgerichtshofs vom 30. März 2010 (BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2010 1 - 3 – - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) mangels Nachweises des Eintritts der Antrag- stellerin in die ursprünglichen Sicherungsverträge in der Form des § 727 ZPO abgelehnt. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Im Be- schwerdeverfahren hat sich die Schuldnerin trotz Aufforderung durch das Land- gericht nicht geäußert. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Klauselerteilung begehrt. Nachdem die Schuldnerin im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Notar eine Geständniserklärung abgegeben und ihn ermächtigt hat, die Vollstreckungsklauseln umzuschreiben, hat der Notar dem Antrag der Antrag- stellerin entsprochen. Daraufhin hat die Antragstellerin das Verfahren für erle- digt erklärt und beantragt, der Schuldnerin die Kosten aufzuerlegen. II. Durch die vom Notar im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorge- nommene Klauselerteilung ist eine sachliche Erledigung des Verfahrens einge- treten. Gemäß § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden gemäß § 131 Abs. 3, Abs. 7 KostO nicht erhoben. Es entspricht billigem Ermessen, die zur Durchführung der Rechtsmittel- verfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin der Schuldnerin auf- zuerlegen, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. 2 3 4 5 - 4 – Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen in einem vergleichbaren Fall entschieden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselertei- lungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 entschie- den, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wort- laut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessen- abwägung beruht. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2011 (VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorge- sehen) verwiesen. Der Notar hätte daher der Antragstellerin die begehrten Vollstreckungs- klauseln erteilen müssen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Kostenlast im Zwangsvollstreckungsverfahren ist es gerechtfertigt, den Schuldnern insoweit die Kosten aufzuerlegen; Umstände, die eine andere Kos- tenentscheidung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst er- sichtlich. III. Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem wirtschaftli- chen Interesse der Antragstellerin und ist daher mit dem Wert des zu vollstre- ckenden Anspruchs festzusetzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Vollstreckungsklausel"). Dieses Interesse entspricht einem Betrag in Höhe von 186.621,54 € (365.000 DM), da die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Februar 2010 bei dem Notar die Klauselerteilung hinsichtlich der Grund- 6 7 8 - 5 – schuldbestellungen vom 27. Mai 1994 (250.000 DM), vom 23. Februar 1996 (15.000 DM) und vom 4. Mai 1998 (100.000 DM) beantragt hat. Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 28.10.2010 - 1 T 205/10 -