Entscheidung
4 StR 261/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 261/11 vom 27. Juli 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Raubes mit Todesfolge hier: Revisionen der Angeklagten T. und E. M. sowie der Nebenklägerinnen G. , S. und Ma. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen: I. Die Revisionen der Angeklagten T. und E. M. gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Oktober 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. II. Die Revision der Nebenklägerin S. Ma. gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit- tels zu tragen. III. Die Nebenklägerinnen M. G. und N. S. haben die Kosten ihrer zurückgenommenen Rechtsmittel zu tragen. - 3 - Ergänzend bemerkt der Senat: Eine Überbürdung der durch die Revisionen der Angeklagten den Ne- benklägerinnen und die Revisionen der Nebenklägerinnen den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da alle Rechtsmittel er- folglos waren (Senatsbeschluss vom 14. Januar 1992 – 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluss vom 15. No- vember 1993 – 5 StR 628/93, NStZ 1994, 229). Ernemann Roggenbuck Cierniak Bender Quentin