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Entscheidung

IX ZB 135/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 135/10 vom 21. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 21. Juli 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 18. Juni 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren wird abgelehnt. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 655,81 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - 1. Der geltend gemachten Gehörsverletzung im Hinblick auf den erst mit der Beschwerdeentscheidung zugeleiteten Schriftsatz des Schuldners vom 11. Juni 2010 kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Aus der Beschlussbegründung ergibt sich bereits, dass das Beschwerdegericht dem neuen Vortrag des Schuldners, er habe das Wertgutachten von 1997 nicht ge- kannt, nicht gefolgt ist. Das Beschwerdegericht hat vielmehr deutlich gemacht, dass es - im Hinblick auf das bisherige gegenteilige Vorbringen des Schuld- ners - insbesondere bezüglich seiner Einwendung, er habe hierüber den Insol- venzverwalter mündlich unterrichtet, die neue Einlassung als unglaubhaft an- sieht. Dem betreffenden Schriftsatz des Schuldners kommt mithin keine ent- scheidungserhebliche Bedeutung zu. Gleiches gilt aber auch für das neue Vor- bringen der Gläubigerin. Der aus den vorgelegten Anlagen abzuleitende Sach- vortrag betrifft den Zustand des Fahrzeuges im Jahre 1999, nicht den hier maßgeblichen Zeitpunkt zwei Jahre später. Die das Jahr 2000 betreffenden Un- terlagen weisen keine substantiierten Angaben hinsichtlich des Fahrzeugzu- standes und dessen Wert auf. 2. Auch die Gehörsrüge, das Beschwerdegericht habe den Vortrag der Gläubigerin, der Schuldner habe seine Pflichten vorsätzlich verletzt, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen, greift nicht durch. Im angefochtenen Beschluss wird das Vorbringen der Gläubigerin, der Schuldner habe gegenüber dem Insolvenzverwalter den wahren Wert des ihm früher gehörenden Kraftfahrzeugs verschwiegen, aus- drücklich angeführt. Damit wird die geltend gemachte vorsätzliche Begehungs- weise unmittelbar angesprochen und belegt, dass das Beschwerdegericht das Vorbringen der Gläubigerin zur Kenntnis genommen hat. Im Rahmen seiner rechtlichen Bewertung vermochte es allerdings kein vorsätzliches Fehlverhalten 2 3 - 4 - des Schuldners feststellen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Ge- richts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Be- schluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5 mwN; vom 5. Mai 2011 - IX ZR 145/10, n.v. Rn. 6). 3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege- richt nicht in symptomatischer und damit der Wiederholung und Nachahmung zugänglicher Weise den Umfang und die Intensität der einen Insolvenzschuld- ner nach der Insolvenzordnung treffenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten grundlegend verkannt. Die Erwägung des Landgerichts, der Fragenkatalog des Insolvenzverwal- ters sei unglücklich formuliert und deshalb scheide ein grob fahrlässiges Fehl- verhalten des Schuldners aus, knüpft an die Rechtsprechung des Senats an, wonach mehrdeutige Erläuterungen oder unpräzise Anfragen des Insolvenz- verwalters den Vorwurf einer grob fahrlässigen Auskunft regelmäßig nicht zu begründen vermögen (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 858 Rn. 11). Unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten ist die vom Tatrichter zu verantwortende Würdigung des Auskunftsverhaltens des Schuld- ners nicht zu beanstanden. 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 5 6 - 5 - - 6 - 5. Der Prozesskostenhilfeantrag der weiteren Beteiligten zu 1 ist wegen fehlender Erfolgsaussichten (§ 4 InsO, § 114 ZPO) abzulehnen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Cuxhaven, Entscheidung vom 13.06.2005 - 12 IN 78/03 - LG Stade, Entscheidung vom 18.06.2010 - 7 T 64/10 - 7