Leitsatz
I ZB 71/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 71/09 vom 21. Juli 2011 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 319 Abs. 3, § 1081 Abs. 3; RPflG § 11 Abs. 2; EuVTVO Art. 10 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2, Art. 17 und 18 a) Weist der Rechtspfleger einen Antrag auf Widerruf der Bestätigung als Eu- ropäischer Vollstreckungstitel zurück und weist auch der Richter die dage- gen gerichtete Erinnerung zurück, ist gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Widerruft dagegen der Richter auf die Erinnerung gegen die den Widerruf ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, ist gegen die Entschei- dung des Richters die sofortige Beschwerde statthaft. b) Eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne von Art. 17 EuVTVO liegt nicht vor, wenn der Kostenfestsetzungsantrag erst zusammen mit dem Kosten- festsetzungsbeschluss zugestellt wird. c) Ist mit dem Kostenfestsetzungsantrag keine ordnungsgemäße Unterrich- tung des Schuldners nach Art. 17 EuVTVO erfolgt, setzt eine Heilung nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO in einem Fall, in dem eine gesonderte Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfest- setzungsbeschlusses noch möglich ist, nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO auch die Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Kosten- grundentscheidung voraus. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 71/09 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge- richts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 10. August 2009 wird auf Kos- ten der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 7.628,72 € festgesetzt. Gründe: I. Die Gläubigerin hat gegen die in den Niederlanden ansässige Schuld- nerin eine ohne deren vorherige Anhörung ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürth erwirkt. Durch den Beschluss sind der Schuldnerin auch die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Schuldnerin hat das Landgericht mit Kosten- festsetzungsbeschluss vom 9. November 2006 die Kosten des Verfahrens in Höhe von 7.628,72 € gegen die Schuldnerin festgesetzt. Der Kostenfestset- zungsbeschluss ist der Schuldnerin zusammen mit dem Festsetzungsantrag der Gläubigerin vom - richtig - 19. September 2006 und einer Rechtsmittelbe- 1 - 3 - lehrung zugestellt worden. Ein Rechtsmittel hat die Schuldnerin gegen den Kos- tenfestsetzungsbeschluss nicht eingelegt. Die Gläubigerin hat beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstre- ckungstitels für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Verordnung - EuVTVO) als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen und eine ent- sprechende Bestätigung gemäß dem Formblatt nach Anhang I der Verordnung auszustellen. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat diese Bestätigung am 10. August 2007 erteilt. Die Schuldnerin hat daraufhin beantragt, die Bestäti- gung zu widerrufen. Der Rechtspfleger hat den Antrag abgelehnt. Auf die hier- gegen gerichtete Erinnerung hat die Kammer für Handelssachen des Landge- richts die Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 9. November 2006 als Europäischer Vollstreckungstitel widerrufen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin, mit der sie die Aufrechterhaltung des Kostenfest- setzungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben (OLG Nürnberg, Rpfleger 2010, 92). Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Schuldnerin beantragt, verfolgt die Gläubigerin ihren im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Üb- rigen uneingeschränkt zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: 2 3 4 5 - 4 - Die sofortige Beschwerde sei zulässig. Der Gläubiger könne gegen die Entscheidung des Richters, die Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlus- ses als Europäischer Vollstreckungstitel zu widerrufen, mit der sofortigen Be- schwerde vorgehen. Die Beschwerde sei jedoch nicht begründet. Entgegen Art. 12 EuVTVO seien die Mindestvorschriften für Verfahren über unbestrittene Forderungen nach Kapitel III der Verordnung nicht eingehalten. Der Kostenfestsetzungsan- trag sei entgegen Art. 17 EuVTVO nicht vor Erlass des Kostenfestsetzungsbe- schlusses zugestellt worden. Dieser Mangel sei nicht nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO geheilt. Dazu hätte der Schuldner über einen umfassenden Rechtsbe- helf zur uneingeschränkten Überprüfung der Entscheidung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO belehrt werden müssen. Dies habe auch eine Beleh- rung über den Widerspruch nach § 924 ZPO erfordert. Eine solche Belehrung sei nicht erfolgt. Eine Heilung nach Art. 18 Abs. 2 EuVTVO sei ebenfalls nicht eingetreten. Die Vorschrift setze ein Verhalten des Schuldners im gerichtlichen Verfahren voraus; die bloße Passivität der Schuldnerseite genüge nicht. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Die Rechtsbeschwerde ist uneingeschränkt zulässig. Das Beschwerdegericht kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO allerdings auf Teile des Streitstoffs beschränken. Die Beschränkung muss nicht in der Beschlussformel enthalten sein, sondern kann sich auch aus den Gründen der angefochtenen Entschei- dung ergeben. Dies muss jedoch eindeutig geschehen. Danach kann vorlie- 6 7 8 9 10 - 5 - gend entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht von einer Beschränkung der Zulassung ausgegangen werden, weil die Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass es die Rechtsbeschwerde nur beschränkt zulassen und nicht nur eine die Zu- lassung nicht beschränkende Begründung angeben wollte. Im Übrigen wäre eine solche Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zulässig, weil die Zulassung nicht wirksam auf die Frage der Zulässigkeit des in der vor- angegangenen Instanz eingelegten Rechtsmittels beschränkt werden kann (vgl. zur Wirksamkeit der Revisionszulassung beschränkt auf die Frage der Zuläs- sigkeit der Berufung BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, NJW 2007, 1466, insoweit in BGHZ 170, 180 nicht abgedruckt). b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Be- schwerde gegen die Entscheidung, mit der das Landgericht die Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 9. November 2006 als Europäischer Voll- streckungstitel widerrufen hat, nach § 1081 Abs. 3, § 319 Abs. 3 Halbsatz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft ist. Nach Art. 10 Abs. 2 EuVTVO gilt für den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO das Recht des Ursprungsmitgliedstaates. Daher ist vorliegend für das Verfahren § 1081 ZPO maßgeblich. Aufgrund der Verweisung in § 1081 Abs. 3 ZPO rich- tet sich die Anfechtung der Entscheidung über den Widerruf der Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel nach § 319 Abs. 3 ZPO. Danach findet gegen eine Entscheidung, durch die ein An- trag auf Widerruf zurückgewiesen wird, kein Rechtsmittel statt. Hat der Rechts- pfleger nach § 20 Nr. 11 RPflG die den Antrag zurückweisende Entscheidung getroffen, kann nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG innerhalb der für die sofortige 11 12 - 6 - Beschwerde geltenden Frist Erinnerung eingelegt werden (vgl. OLG Zwei- brücken, Rpfleger 2009, 222; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 10 VTVO Rn. 5). Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab und weist der Richter die Erinnerung zurück, ist gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmit- tel gegeben (vgl. Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 1081 Rn. 13). Dagegen ist die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach § 319 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO statthaft (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 934, 935). Dies gilt auch, wenn der Richter - wie im Streitfall - auf die Erinnerung gegen die den Widerruf ablehnende Ent- scheidung des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG die Bestätigung widerruft (aA OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 8 W 199/09). Nach dem ein- deutigen Wortlaut des § 319 Abs. 3 ZPO ist gegen den Beschluss, der den Wi- derruf ausspricht, ohne weitere Differenzierungen das Rechtsmittel der soforti- gen Beschwerde statthaft. Gegenteiliges folgt - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - auch nicht aus § 11 Abs. 2 RPflG. Die Bestimmung eröffnet eine Überprüfung der Entscheidung des Rechtspflegers durch den Richter in den Fällen, in denen nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben ist. Wortlaut und Systematik der Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG schließen das im Gesetz aus- drücklich eröffnete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 319 Abs. 3 ZPO gegen den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dagegen nicht aus. c) Das Beschwerdegericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestätigung des Kostenfestset- zungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel vorliegen. 13 - 7 - Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO wird die Bestätigung widerrufen, wenn sie im Hinblick auf die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist. Das ist vorliegend der Fall. aa) Art. 12 bis 19 EuVTVO sehen zur Sicherung eines fairen Verfahrens nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Mindestvor- schriften für das Verfahren über unbestrittene Forderungen vor (vgl. auch Er- wägungsgrund 11 f. EuVTVO). Hierzu zählt Art. 17 EuVTVO über die ord- nungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung. Danach muss auf die verfahrensrechtlichen Erforder- nisse für das Bestreiten der Forderung und auf die Konsequenzen des Nichtbe- streitens hingewiesen werden, was in dem verfahrenseinleitenden Schriftstück geschehen kann (Art. 17 Buchst. a und b EuVTVO). Der das Kostenfestset- zungsverfahren einleitende Schriftsatz war der Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin vom 19. September 2006. Ihm war keine Art. 17 EuVTVO entspre- chende Belehrung beigefügt. Sie ist im Gesetz zur Durchführung der Verord- nung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbe- strittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz) vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477) für den Kostenfestsetzungsantrag auch nicht vorgesehen (kritisch hierzu Rauscher/Pabst, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht [2010], Art. 17 EG-VollstrTitelVO Rn. 13), obwohl der deutsche Gesetzgeber das Ziel verfolgte, eine Bestätigung für möglichst viele deutsche Titel als Europäische Vollstreckungstitel zu erreichen (vgl. Begründung des Re- gierungsentwurfs zum EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz, BT-Drucks. 15/5222, S. 9 f.). Im Streitfall hätte aber selbst eine dem Kostenfestsetzungsan- trag beigefügte Belehrung im Sinne von Art. 17 EuVTVO keine ordnungsgemä- ße Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten 14 15 - 8 - der Forderung bewirkt, weil der Kostenfestsetzungsantrag erst zusammen mit der Entscheidung (Kostenfestsetzungsbeschluss) selbst zugestellt worden ist. bb) Zu Recht ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass die mangelnde Unterrichtung nach Art. 17 EuVTVO nicht nach Art. 18 EuVTVO geheilt worden ist. (1) Eine Heilung nach Art. 18 Abs. 2 EuVTVO ist deshalb nicht eingetre- ten, weil diese Bestimmung allein Zustellungsmängel gemäß Art. 13 und 14 EuVTVO, nicht dagegen Belehrungsmängel nach Art. 17 EuVTVO betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - I ZB 116/08, BGHZ 185, 124 Rn. 22). (2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt vorliegend auch keine Heilung nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO in Betracht. Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO muss der Schuldner in oder zu- sammen mit der Entscheidung (hier dem Kostenfestsetzungsbeschluss) ord- nungsgemäß über die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für die Einlegung eines eine uneingeschränkte Überprüfung umfassenden Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung belehrt werden. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss war zwar eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Diese genügte jedoch nicht den uni- onsrechtlichen Anforderungen nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob eine Heilung einer nicht den Anforderungen des Art. 17 EuVTVO entsprechenden Belehrung nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO überhaupt in Betracht kommt, weil eine Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestset- zungsbeschluss ausgeschlossen ist (verneinend Hess, Europäisches Zivilpro- 16 17 18 19 20 - 9 - zessrecht, 2010, § 10 I Rn. 13). Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegend zu beurtei- lenden, in dem eine gesonderte Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses noch möglich ist, die Belehrung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO auch auf den Rechtsbe- helf gegen die Kostengrundentscheidung beziehen muss (ebenso Krophol- ler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 18 EuVTVO Rn. 6). Nur so wird die von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO angestrebte uneinge- schränkte Überprüfung der Entscheidung wie hier des Kostenfestsetzungsbe- schlusses durch einen umfassenden Rechtsbehelf gewährleistet, wenn die Kos- tengrundentscheidung noch nicht bestandskräftig ist. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Schuldnerin konnte einen grundsätzlich zeitlich unbefristeten, allein gegen die Kostengrundentscheidung der Beschlussverfügung gerichteten Wi- derspruch nach §§ 924, 936 ZPO einlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 38/02, WRP 2003, 1000, 1001 - Prozessgebühr beim Kostenwider- spruch). Diesem Ergebnis steht auch nicht ein Vergleich mit der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung nach Art. 17 EuVTVO entgegen. Da die Kosten- grundentscheidung bindend für das Kostenfestsetzungsverfahren ist, müssen sich die Hinweise nach Art. 17 EuVTVO auch auf die Kostengrundentscheidung und deren Bindung für das Kostenfestsetzungsverfahren beziehen. cc) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dem Widerruf der Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstre- ckungstitel stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entge- gen. Mit diesem Einwand ist die Gläubigerin vorliegend ausgeschlossen. 21 22 - 10 - Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat die Frage, inwieweit die Nichteinhal- tung der in Art. 13 bis 17 EuVTVO festgelegten verfahrensrechtlichen Min- desterfordernisse geheilt werden kann, in Art. 18 EuVTVO einer als abschlie- ßend anzusehenden speziellen Regelung zugeführt. Dieser würde es wider- sprechen, wenn die Nichteinhaltung der Mindestvorschriften, die der Disposition der Parteien entzogen ist, auch nach Treu und Glauben als unbeachtlich ange- sehen werden könnte (vgl. BGHZ 185, 124 Rn. 25). 3. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäi- schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst, weil sich im vorlie- genden Fall keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen des Unionsrechts stellen, die eine Vorlage erfordern. Auf die von der Rechtsbeschwerde aufge- worfene Frage zu Art. 4 Nr. 1 EuVTVO kommt es nicht an. Im Hinblick auf die Anforderungen an die Belehrung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO beste- hen im Streitfall keine vernünftigen Zweifel, so dass auch insoweit eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.). 23 24 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.01.2009 - 1 HKO 7762/06 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.08.2009 - 3 W 483/09 - 25