Entscheidung
5 StR 239/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 239/11 (alt: 5 StR 104/10) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 12. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (NJW 2011, 1931) liegen im Blick auf die Vielzahl der ungeachtet der Füh- rungsaufsicht wiederum begangenen gleichartigen massiven Taten die er- höhten Anforderungen für die Maßregelanordnung nach § 66 StGB offen- sichtlich vor. Es werden indes alsbald schon während des Strafvollzugs mög- lichst wirksame Therapiebemühungen zu entfalten sein. Basdorf Raum Schaal König Bellay