OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XII ZB 463/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
3mal zitiert
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 463/10 vom 20. Juli 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Versorgungsanwartschaften nach der Ruhegeldordnung der Landesbank Baden- Württemberg folgen beamtenähnlichen Grundsätzen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 463/10 - OLG Karlsruhe AG Heidelberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2011 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. August 2010 wird auf Kosten des Antragsgegners zu- rückgewiesen. Wert: 2.000 € Gründe: I. Die am 19. September 1949 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der am 29. Juni 1950 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 2. Juli 1971 die Ehe. Auf den am 13. September 2006 zugestellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und die von beiden Ehegatten während der Ehezeit in der gesetzli- chen Rentenversicherung und bei der Zusatzversorgungskasse des Kommuna- len Versorgungsverbandes Baden-Württemberg erworbenen Anwartschaften durch Splitting und durch analoges Quasisplitting ausgeglichen. Außerdem hat es eine vom Ehemann bei der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) erwor- bene Anwartschaft als volldynamische Versorgung behandelt und ebenfalls durch analoges Quasisplitting ausgeglichen. Hiergegen hat der Ehemann Be- schwerde eingelegt, mit der er den Standpunkt vertritt, dass die Voraussetzun- 1 - 3 - gen einer volldynamischen Versorgung nicht vorlägen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Ehemann sein Begehren weiter, das bei der LBBW erworbene An- recht als statische Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zu behan- deln. II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1, 4 FGG-RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht und materi- elle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). Soweit das Ver- fahren vorübergehend seit dem 1. Januar 2008 gemäß § 7 AktO weggelegt war, wurde es vor dem Inkrafttreten des FamFG mit einem am 31. August 2009 ein- gegangenen Schriftsatz wieder aufgerufen. 2. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar könne die bei der LBBW erworbene Versorgung nicht als volldynamisch angesehen werden, da die Versorgung nach dem zu- letzt erzielten Einkommen berechnet werde und die Dynamik im Anwartschafts- stadium somit verfallbar sei, was die Annahme einer volldynamischen Versor- gung ausschließe. Die Versorgung sei jedoch als beamtenähnlich zu qualifizieren, da sie ei- ner Beamtenversorgung in wesentlichen Grundsätzen gleichkomme. Denn sie 2 3 4 5 - 4 - gewähre dem Arbeitnehmer nach einer Ruhegeldordnung eine lebenslange Al- ters-, Dienstunfähigkeits- oder Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seiner zuletzt gezahlten Bezüge und der Dauer seiner Dienstzeit gemäß der im Zeitpunkt der Errichtung der Ruhegeldordnung bestehenden Rechtslage in der Beamtenversorgung. Sie richte sich nach dem Alimentationsprinzip, ohne dass der Versicherte eigene Beitragsaufwendungen zur Finanzierung der späteren Versorgung erbringen müsse. Dass eine Anrechnung der Leistungen der ge- setzlichen Rentenversicherung und eventueller Zusatzversorgungen vorgese- hen sei, stehe der Annahme der Beamtenähnlichkeit der Versorgung nicht ent- gegen. Ebenso sei es bei der hier vorliegenden zusammengesetzten Versor- gung unschädlich, dass die Pflichtversicherung daneben fortbestehe und der Versicherte sogar zur Aufrechterhaltung dieser verpflichtet werde. Entscheidend sei, dass die Versorgung vom Arbeitgeber selbst gewährt werde, ohne dass dieser sich einer gesonderten Versorgungseinrichtung mit eigener Rechtsper- sönlichkeit bediene. Unschädlich sei, dass sich die Bank in § 19 der Ruhegeld- ordnung vorbehalte, die zugesagte Versorgung unter den dort genannten Vo- raussetzungen zu kürzen oder einzustellen. Denn Unverfallbarkeit sei nicht er- forderlich. 3. Diese zur beamtenähnlichen Qualifikation der Versorgung getroffenen Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Versorgungsordnung (Ruhegeldordnung) der LBBW enthält in § 19 folgende Regelung: "(1) Die Bank behält sich vor, die zugesagte Versorgung zu kürzen oder einzu- stellen, wenn 6 7 - 5 - 1. die bei der Erteilung der Versorgungszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Betrachtung der Belange des Versorgungsberechtigten der Bank nicht mehr zugemutet werden kann, oder 2. der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsal- ter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderer Versorgungseinrich- tungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern, oder 3. die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwen- dungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgung von der Bank ge- macht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändern, dass der Bank die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann. (2) Die Entscheidung hierüber trifft der Verwaltungsrat der Bank. (3) Die bis zu diesem Zeitpunkt erdienten Anwartschaften und Ansprüche auf Versorgung bleiben dem Betriebsangehörigen in jedem Fall erhalten. (4) Die Bank behält sich ferner eine Kürzung oder Einstellung der Versorgung vor, wenn der Versorgungsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berech- tigen würden." a) § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erfasst in seiner zweiten Alternative Ver- sorgungsanrechte aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Da es sich dabei um vertraglich begründete privatrechtliche Arbeitsverhältnisse handelt, kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten mit der betrieblichen Altersversorgung kommen. 8 - 6 - Denn eine aus Anlass des privaten Arbeitsverhältnisses zugesagte Leistung auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung erfüllt nach der Legaldefini- tion des § 1 BetrAVG zugleich die Voraussetzungen einer betrieblichen Alters- versorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist indes lex specialis zu § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB. Liegen daher die spezielleren Voraussetzungen vor, nämlich eine inhaltliche Ausgestaltung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, so ist für die Zwecke des Versorgungsausgleichs die Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzu- nehmen (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232, 233 mwN). b) Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer beamtenähnlichen Versorgung ist, dass der Dienstherr oder Arbeitgeber die Versorgung selbst zusagt, ohne sich hierbei einer gesonderten Versorgungseinrichtung mit eige- ner Rechtspersönlichkeit zu bedienen. Denn es gehört zu den bestimmenden Merkmalen einer beamtenähnlichen Versorgung, dass der Dienstherr die Ver- sorgung in Erfüllung seiner Fürsorge- und Alimentationspflicht gegenüber sei- nen Bediensteten unmittelbar gewährt und ihr wirtschaftliches Risiko selbst trägt. Zusatzversorgungskassen mit Leistungen nach Versicherungsprinzipien aufgrund eingezahlter Beiträge erfüllen diese Voraussetzungen nicht, auch wenn sie dem Arbeitnehmer im Ergebnis eine der Beamtenversorgung angegli- chene Gesamtversorgung sichern. Denn der Arbeitgeber oder Dienstherr leistet lediglich Zuschüsse oder Umlagen zu dieser Versorgungseinrichtung, solange der Arbeitnehmer aktiv in seinen Diensten steht, ohne ihm jedoch die Versor- gung im Versorgungsfall selbst zu gewähren. Kennzeichnend ist weiterhin, dass der Beschäftigte nicht durch eigene Beitragsaufwendungen zu der Finanzierung der späteren Versorgungsleistung beiträgt (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232, 233 mwN). 9 - 7 - c) Der Qualifizierung als beamtenähnliche Versorgung steht andererseits nicht entgegen, dass in der Ruhegeldordnung vorgesehen ist, dass auf die zu- gesagte Versorgung eine gesetzliche Rente und/oder andere Versorgungen (z.B. befreiende Lebensversicherung, Unfallversicherung, betriebliche Alters- versorgung o.ä.) anzurechnen sind oder umgekehrt die Rente auf eine ange- messene Gesamtversorgung nach beamtenrechtlichen Maßstäben erhöht wird (sog. zusammengesetzte oder gefugte Versorgung). Denn auch das Beamten- versorgungsrecht kennt Bestimmungen über die Anrechnung von Renten auf die Beamtenversorgung (vgl. § 55 BeamtVG). Wesentlich ist nur, dass der die gesetzliche Rente oder andere Versorgungsarten aufstockende Teil vom Ar- beitgeber selbst getragen wird. Bei den sog. zusammengesetzten Versorgun- gen ist es daher auch unschädlich, wenn im Einzelfall neben der beamtenähnli- chen Versorgungszusage die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Renten- versicherung fortbesteht. Zwar liegt dann keine Versicherungsfreiheit in der ge- setzlichen Rentenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI vor, jedoch ver- liert die vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage nicht ihre Eigenschaft als beamtenähnliche Versorgung (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232, 233 mwN). d) Auch die Regelung unter Ziff. 19 der Ruhegeldordnung, nach der die Verpflichtung zur Zahlung dann entfallen kann, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Bank wesentlich verschlechtert, ändert an der Bewertung als beam- tenähnliche Versorgung nichts. Das Merkmal der Unverfallbarkeit ist weder Vo- raussetzung für eine Beamten- noch für eine beamtenähnliche Versorgung. Auch Beamte verlieren bei vorzeitigem Ausscheiden ihre Beamtenversorgung und werden für die tatsächlich zurückgelegten Dienstjahre in Höhe ihres jeweili- gen Gehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenver- sicherung nachversichert, wodurch sich in der Regel ein geringerer Wert ergibt als in der Beamtenversorgung (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 181 ff. SGB VI). Der Gesetz- 10 11 - 8 - geber hat für die Zwecke des Versorgungsausgleichs im Bereich der Beamten- und beamtenähnlichen Versorgung ausdrücklich auf die Erfüllung zeitlicher Vo- raussetzungen verzichtet und die Berücksichtigung des spezifisch auf betriebli- che Altersversorgungen zugeschnittenen Merkmals der Verfallbarkeit auf den dortigen Bereich beschränkt (§ 1587 a Abs. 7 BGB). Eine ausdehnende An- wendung auf andere Versorgungsarten kommt nicht in Betracht. Liegen die be- sonderen Voraussetzungen einer beamtenähnlichen Versorgung im Sinne der Sonderregelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, stellt sich die Frage nach der Unverfallbarkeit der Versorgung nicht (Senatsbeschluss vom 16. September 1998 - XII ZB 22/94 - NJWE-FER 1999, 25, 27). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verstößt der Vorbehalt eines Fortfalls der Leistung bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftli- chen Lage der Bank auch nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Be- rufsbeamtentums, namentlich nicht gegen das Alimentationsprinzip. Denn auch der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versorgungs- regelung, unter der er in das Beamtenverhältnis und Ruhestandsverhältnis ein- getreten ist, ihm unverändert erhalten bleibt. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert insbe- sondere nicht die unverminderte Höhe von Versorgungsbezügen. Der Gesetz- geber darf sie kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Ali- mentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint (BVerfGE 76, 256, 310 mwN). Das - zu den tragenden Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende - Leistungsprinzip verlangt zwar, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt (BVerfGE 76, 256, 322). Die- ser Grundsatz könnte verletzt werden, machte der Versorgungsträger von der ihm durch § 19 der Ruhegeldordnung eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die zu- gesagte Versorgung für die Zukunft zu kürzen oder einzustellen. Denn zumin- 12 13 - 9 - dest bei einer völligen Einstellung der Versorgung würde der Arbeitnehmer kei- nen an der Dienstzeit orientierten Versorgungsanspruch mehr erwerben. Dadurch verlöre die Versorgung den beamtenähnlichen Charakter. Doch ist eine solche Kürzung oder Einstellung der Versorgung bislang nicht ausgespro- chen. Daher erfüllt das erworbene Versorgungsanrecht im Zeitpunkt der gericht- lichen Entscheidung jedenfalls die Kriterien einer beamtenähnlichen Versor- gung, da es einen an die Bezüge und an die Dienstzeit gekoppelte Versorgung gewährt. Der Ehemann wird dadurch, dass seine Versorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu bewerten ist, auch nicht unbillig belastet. Sollte eine Kürzung oder Einstellung der Versorgung auf- grund § 19 der Ruhegeldordnung tatsächlich eintreten, kann er Abänderung verlangen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232, 234 und vom 16. September 1998 - XII ZB 22/94 - NJWE- FER 1999, 25, 27). 14 - 10 - 4. Weil somit eine Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen vor- liegt, erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Dynamik. Da die bei der kommu- nalen Zusatzversorgungskasse erworbenen Anrechte nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht auf Startgutschriften beruhen, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 174, 127) rechtlichen Be- denken ausgesetzt sein könnten, bedarf es auch keiner Aussetzung des Ver- fahrens. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 20.11.2009 - 36 F 125/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.08.2010 - 16 UF 56/10 - 15