Entscheidung
IV ZR 291/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 291/10 Verkündet am: 20. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2011 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Ober- landesgerichts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - vom 14. Juli 2010 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Hauptantrags durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2009 wird zurückgewiesen. Hin- sichtlich des Hilfsantrags wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt als ehemaliger Berufshaftpflichtversicherer des Notars Dr. S. von der beklagten Notarkammer die Erstattung einer gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO erbrachten Vorleistung. 1 - 3 - Auf eine Klage der Geschädigten verurteilte das Landgericht den Notar mit Urteil vom 12. August 2005 zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 80.659,80 € nebst Zinsen, weil er seine Pflichten im Rah- men der Abwicklung eines Grundstückgeschäfts durch die vorzeitige Auszahlung des ihm von der Geschädigten zu treuen Händen zur Verf ü- gung gestellten Kaufpreises verletzt habe. Die Geschädigte hatte ihm zur Auflage gemacht, die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld an er s- ter Rangstelle vor Auszahlung des Darlehens sicherzuste llen. Hierzu war die Löschung eines vorrangigen Zwangsverwaltungsvermerks erforde r- lich. Dem Zwangsverwaltungsverfahren war auch eine Wohn ungseigen- tümergemeinschaft beigetreten. Der Notar zahlte das Darlehen vor Rücknahme des Zwangsverwaltungsantrags durch die Wohnungseige n- tümergemeinschaft aus, erreichte diese und damit die Löschung des Zwangsverwaltungsvermerks allerdings nachträglich. Die Klägerin erstat- tete der Geschädigten den Schadensersatzbetrag, die im Haftpflichturteil titulierten Verzugszinsen sowie die Kosten des Haftpflichtprozesses und verlangt diese Beträge nunmehr von der Beklagten ersetzt. Hilfsweise macht sie einen Anspruch auf treuhänderische Einziehung und Auskeh- rung der an die Geschädigte gezahlten Beträge geltend. Der von der Beklagten abgeschlossene "Vertrauensschaden-Versi- cherungsvertrag" (im Folgenden: AVB) enthält unter § 4 die folgende Regelung: "Ausschlüsse Eine Versicherungsleistung ist ausgeschlossen aufgrund von Schäden, 1. (…) 2 3 - 4 - 3. die mittelbar entstehen, wie entgangener Gewinn, Zin s- verlust" Die Klägerin behauptet, der Notar habe seine Treuhandpflichten vorsätzlich verletzt, und meint, die Beklagte sei nach § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO zur Erstattung der erbrachten Vorleistung verpflichtet. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine wissentliche Pflichtverletzung nicht erwiesen sei. Auf die Ber u- fung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zu- rückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die i h- ren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur teilweisen Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Landgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin zur Wissentlichkeit der Pflichtverletzung nicht berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Eine Beweisaufnahme zu dieser Frage sei nicht en t- behrlich. Die Beklagte sei zwar bei wissentlicher Pflichtverletzung als Notarkammer nicht nach § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO zum Aufwendungs- ersatz verpflichtet, aber zur Einziehung und Auskehrung der von der Klägerin vorgeleisteten Beträge bei dem Vertrauensschadenversicherer. Die Leistungspflicht des Vertrauensschadenversicherers umfasse auch 4 5 6 7 - 5 - die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen und Kosten des Haft- pflichtprozesses. Der Ausschluss einer Einstandspflicht für mittelbare Schäden in § 4 Nr. 3 AVB stehe dem nicht entgegen, da die Klausel nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Geschädigten unwirksam sei. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Im Hauptantrag ist die Klage abzuweisen. Zu Recht hat das Be- rufungsgericht angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zusteht. Insoweit kam eine Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht in Betracht, da die Sache entscheidungsreif ist. a) Auf den Forderungsübergang nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO lässt sich der Zahlungsanspruch nicht stützen. Zwar geht hiernach mit der Vorleistung gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO der Anspruch des Geschädigten gegen die Notarkammer auf den Berufshaftpflichtversich e- rer über. Die Geschädigte hatte aber keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte, sondern lediglich einen Anspruch auf treuhänderische Ein- ziehung der Regulierungsleistung bei dem Vertrauensschadenversiche- rer und Auskehrung an die Geschädigte. Bei der Vertrauensschadenve r- sicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung (Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 - IV ZR 213/89, VersR 1991, 299 unter I 3 b; BGH, Beschluss vom 29. Juli 1991 - NotZ 25/90, NJW 1992, 2423 unter II 1 c aa). Der Geschädigte kann die Rechte aus dem Versi- cherungsvertrag nach § 44 Abs. 2 VVG bzw. § 75 Abs. 2 VVG a.F. nicht unmittelbar gegenüber dem Vertrauensschadenversicherer geltend m a- 8 9 10 - 6 - chen. Vielmehr ist die Notarkammer gegenüber dem Geschädigten au f- grund eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses verpflichtet, den Ent- schädigungsbetrag bei dem Vertrauensschadenversicherer einzuziehen und ihn an den Geschädigten auszukehren (Senatsurteil vom 12. Dezem- ber 1990 aaO unter I 4). b) Auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. aa) Die Frage, gegen wen sich der Aufwendungsersatzanspruch nach § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO richtet, ist streitig. Nach einer Ansicht ist Anspruchsgegner nach dem Sinn der Aufwendungsersatzregelung nur der Vertrauensschadenversicherer, da der Berufshaftpflichtversi cherer nur im Verhältnis zu diesem nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO eintritts- pflichtig ist (Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 6. Aufl. § 19a Rn. 59). Nach anderer Auffassung zählt auch die Notarkammer zu den Aufwendungsersatzpflichtigen und kann vom Berufshaftpflichtversicherer insbesondere auf Ausgleich erforderlicher Abwehrkosten aus dem Haf t- pflichtprozess in Anspruch genommen werden (Brügge in Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung [2006] A IV Rn. 267 ff.). bb) Eine Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Zweck des § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO ergibt, dass der Berufshaftpflichtversicherer hieraus keinen Anspruch gegen die Notarkammer auf Erstattung seiner Regulierungsleistung nebst Zinsen und der Kosten aus dem Haftpflich t- prozess herleiten kann. Der Anspruch richtet sich gegen die "Personen, für deren Ver- pflichtungen" der Berufshaftpflichtversicherer gemäß Satz 2 einzustehen 11 12 13 14 - 7 - hat. Die Verwendung des Plurals ("Personen") macht zwar deutlich, dass der Gesetzgeber nicht nur an den Vertrauensschadenversicherer ge- dacht hat. Zu Recht weist aber das Berufungsgericht darauf hin, dass j e- denfalls auch der Notar zu den Verpflichteten i.S. des § 19a Abs. 2 Satz 2 und 4 zählt, außerdem bei Amtspflichtverletzung des Notariat s- verwalters gesamtschuldnerisch neben diesem auch die Notarkammer (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Daher ergibt sich hieraus kein Argument für eine Aufwendungsersatzpflicht der Notarkammer auch in anderen Fällen. Entscheidend ist, dass § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO auf die Vorleis- tungspflicht in Satz 2 Bezug nimmt. Hieraus folgt, dass die "Personen" aufwendungsersatzpflichtig sein sollen, die gegenüber dem Geschädi g- ten schadensersatzpflichtig sind. Auch aus dem Rechtsfolgenverweis, wonach der Berufshaftpflichtversicherer "wie ein Beauftragter Ersatz sei- ner Aufwendungen" verlangen kann, ist zu schließen, dass er mit der Regulierungsleistung an den Geschädigten eine Verpflichtung der A n- spruchsgegner des Aufwendungsersatzanspruchs erfüllt haben muss. Die Notarkammer ist jedoch - von dem Ausnahmefall des § 61 BNotO abgesehen - gegenüber dem Geschädigten nicht zur "Leistung" von Schadensersatz i.S. des § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO verpflichtet, sondern lediglich zur treuhänderischen Einziehung und Auskehrung der Reguli e- rungsleistung (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 aaO unter I 4). Aus der Formulierung "wie ein Beauftragter" folgt weiter, dass es sich um einen Rechtsfolgenverweis auf § 670 BGB handelt. Es sind daher die Aufwendungen zu ersetzen, die der Berufshaftpflichtversichere r den Um- ständen nach für notwendig halten durfte. Auch die Erforderlichkeit von Aufwendungen muss sich aber an der Vorleistung i.S. des Satzes 2, d.h. an der Schadensersatzzahlung orientieren, nicht an dem Interesse der Notarkammer an einer Befreiung von ihrer Einziehungspflicht. 15 - 8 - Für einen gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Notarkammer besteht schließlich kein Bedürfnis. Dem berechtigten Int e- resse des Berufshaftpflichtversicherers an einer Erstattung seiner au f- grund der Vorleistungspflicht erbrachten Aufwendungen wird bereits durch Regressansprüche gegen die vorsätzlich handelnde Vertrauen s- person und den Vertrauensschadenversicherer genügt. Außerdem geht der Anspruch des Geschädigten auf Einziehung und Auskehru ng gegen die Notarkammer nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO auf den Berufshaft- pflichtversicherer über (vgl. Brügge in Gräfe/Brügge aaO Rn. 261). c) Obwohl das Berufungsgericht Zahlungsansprüche der Gesch ä- digten zu Recht abgelehnt hat, hat es auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das Verfahren auch hinsichtlich des Hauptantrags an das Landgericht Frankfurt am Main mit der Begrün- dung zurückverwiesen, dass über die Frage der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung noch Beweis zu erheben sei. Hierfür findet sich jedoch in § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keine Grundlage. Einer Beweisaufnahme be- darf es für die Entscheidung über den Hauptantrag nicht. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche stehen der Klägerin aus den dargelegten Gründen unabhängig von der Frage der Verschuldensform nicht zu. Die Klage ist daher im Hauptantrag vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden. 2. Soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die treuhänderische Einziehung der an die Geschädigte geleisteten Beträge beim Vertra u- ensschadenversicherer und ihre Auskehrung begehrt, ist die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu- verweisen. 16 17 18 - 9 - a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das erstinstanzliche Urteil nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen eines schweren Verfahrens- fehlers aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverwei- sen, beruht auf einer mangelhaften Ermessensausübung. aa) Grundsätzlich setzt nach § 538 Abs. 1 ZPO das Berufungsver- fahren das erstinstanzliche Verfahren fort, so dass das Berufungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über den gesamten Streitstoff ein neues eigenes Urteil zu fällen und die hierfür erforderlichen tatsächl i- chen Feststellungen selbst zu treffen hat (BGH, Urteil vom 7. Juni 1993 - II ZR 141/92, NJW 1993, 2318, 2319). § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist eine den Grundsatz der Prozessbeschleunigung durchbrechende Ausna h- meregelung (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, MDR 2005, 645). Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Diese Ermessensentscheidung ist auch im Revisionsrechtszug auf ihre Vorau s- setzungen und Grenzen zu überprüfen (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1956 - III ZR 97/55, BGHZ 23, 36, 50 f.; vom 7. Juni 1993 aaO). bb) Die Feststellung des Berufungsgerichts, das Urteil des Land- gerichts leide unter einem "wesentlichen Mangel" i.S. des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden. Ein wesentlicher Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem so e r- heblichen Mangel leidet, dass es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann (BGH, Urteil vom 26. September 2002 - VII ZR 422/00, NJW-RR 2003, 131). Hierzu ist die mangelhafte Tatsachenfeststellung durch eine gegen § 286 ZPO versto- 19 20 21 - 10 - ßende Nichtberücksichtigung von Beweisangeboten zu zählen (Zö l- ler/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 538 Rn. 25; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 538 Rn. 27). Das Landgericht hat Beweisangebote der Klägerin übergangen. Es hat ausgeführt, dass allein aus einer "Gesamt- betrachtung" der Tatsache, dass dem Notar Dr. S. bereits mehrere wissentliche Pflichtverletzungen nachgewiesen worden seien, nicht auf ein vorsätzliches Handeln im vorliegenden Fall geschlossen werden kö n- ne. Hierzu sei ein konkreter Nachweis erforderlich, für den die Klägerin jedoch keine tatsächlichen Beweismittel angeboten habe. Auf die Be- weisangebote der Klägerin zu der Behauptung, der Notar ha be noch vor Auszahlung des Darlehens erfahren, dass es bei dem Zwangsverwa l- tungsverfahren auch um Ansprüche der Wohnungseigentümergemein- schaft gehe, ist das Landgericht nicht eingegangen, obwohl diese B e- weisfrage auch auf Grundlage seiner rechtlichen Beurteilung erheblich war. cc) Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Begründung im Ber u- fungsurteil, weshalb das Berufungsgericht die erforderliche Beweisauf- nahme nicht selbst durchgeführt, sondern die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat. Das Berufungsgericht ist gehalten, nachprüfbar darzulegen, inwie- weit eine noch ausstehende Beweisaufnahme so aufwändig oder u m- fangreich ist, dass sie eine Zurückverweisung rechtfertigt. Dabei hat es eine Abwägung zwischen der mit einer Zurückverweisung verb undenen Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens auf der einen und dem I n- teresse an der Wahrung des vollen Instanzenzuges auf der anderen Se i- te vorzunehmen (BGH, Urteile vom 7. Juni 1993 aaO; vom 16. Dezember 2004 aaO; vom 22. September 2006 - V ZR 239/05, MDR 2007, 289). Die 22 23 - 11 - Aufhebung und Zurückverweisung wegen einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme ist auf Ausnahmefälle zu beschränken, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz vorau ssichtlich zu größeren Nachteilen führt als die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz (BGH, Urteile vom 16. Dezember 2004 aaO; vom 22. Sep- tember 2006 aaO). Das Fehlen einer Begründung stellt einen mit der Re- vision angreifbaren Verfahrensverstoß dar (BGH, Urteile vom 20. De- zember 1956 aaO; vom 4. Juli 1969 - V ZR 199/68, NJW 1969, 1669 un- ter I 2). An diese Begründung sind allerdings keine hohen Anfo rderungen zu stellen; es reicht regelmäßig aus, wenn sie erkennen lässt, dass das Berufungsgericht die Alternative zwischen § 538 Abs. 1 und 2 ZPO ge- sehen und erwogen hat (BGH, Urteile vom 15. März 2000 - VIII ZR 31/99, MDR 2000, 716, 717; vom 4. Juli 1969 aaO). Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Die Begründung der Zurückverweisung beschränkt sich auf den Hinweis, es werde "eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig". Zwar wird zuvor erläutert, dass die Klägerin vier Zeugen zu der Frage be nannt habe, ob dem Notar der Beitritt der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Zwangsverwaltungsverfahren bekannt gewesen sei. Das Urteil lässt aber nicht erkennen, ob das Berufungsgericht die Folgen einer Zurückverwe i- sung, insbesondere die damit verbundene Verfahrensverzögerung, ge- gen die Nachteile einer Beweisaufnahme in zweiter Instanz abgewogen hat. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass sich das Berufungsgericht des Ausnahmecharakters der Zurückverweisung und der Notwendigkeit einer solchen Abwägung bewusst war. Dass die Zurückverweisung allein mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer umfangreichen Beweisaufna h- me begründet wird, legt nahe, dass das Berufungsgericht die Zurückver- weisung allein aus diesem Grund als zwingend angesehen und das ihm 24 - 12 - eingeräumte Ermessen, entweder eine eigene Sachentscheidung zu tre f- fen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zurückz u- verweisen, nicht erkannt hat. b) Die Klage ist im Hilfsantrag nicht entscheidungsreif. Das Beru- fungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Be- klagte im Falle einer wissentlichen Pflichtverletzung des Notars aufgrund der Legalzession des § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO nach erbrachter Vor- leistung auf treuhänderische Einziehung und Auskehrung der an die Ge- schädigte geleisteten Zahlungen in Anspruch nehmen kann. Entgegen der Auffassung der Revisionsbegründung bestehen ge- gen einen Übergang des Anspruchs des Geschädigten auf treuhänderi- sche Einziehung und Auskehrung auf den Haftpflichtversicherer keine Bedenken. Die Ansprüche gegen die Notarkammer sind in § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO ausdrücklich erwähnt. Für eine einschränkende Auslegung besteht auch angesichts des Zwecks der Regelung in § 19a Abs. 2 Satz 3 und 4 BNotO, den vorleistenden Haftpflichtversicherer von den mit der Vorleistung verbundenen Nachteilen freizustellen, kein A nlass. Die Beklagte ist nur unter der Voraussetzung einer Einstandspflicht des Vertrauensschadenversicherers zur Einziehung und Auskehrung der Entschädigung verpflichtet. Die Einstandspflicht des Vertrauensschade n- versicherers setzt wiederum die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung des Notars voraus, so dass die Verschuldensform durch Beweisaufnahme zu klären ist. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 25 26 27 28 - 13 - Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verpflichtung der Beklagten die Einziehung von Zinsen und Kosten a ls mittelbare Schäden umfasst, weil der Ausschluss mittelbarer Schäden in § 4 Nr. 3 AVB unwirksam ist. Allerdings ist auf den Vertrauensschaden- Versicherungsvertrag in der letzten, ab dem 1. April 1998 geltenden Fas- sung nicht § 307 BGB, sondern § 9 AGBG anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). a) Eine Auslegung der Ausschlussklausel ergibt, dass die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Kosten jedenfalls teilweise als mi ttelbare Schäden i.S. des § 4 Nr. 3 AVB anzusehen sind. aa) Eine gesetzliche, von der Rechtsprechung entwickelte oder in der Literatur anerkannte Definition des Begriffs "mittelbarer Schaden" gibt es nicht, so dass dessen Inhalt im Wege der Auslegung aus dem je- weiligen Vertrag, insbesondere der Haftungsbegrenzungsklausel selbst zu ermitteln ist (BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228 unter II 2 b). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würd i- gung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85). Dabei kommt es auf die Verstän d- nismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrech t- liche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Bei Risikoausschlussklauseln geht das Interesse des Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel es erfordert. Daher si nd Ri- 29 30 31 32 - 14 - sikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs eng auszulegen und nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beac h- tung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsurteile vom 11. Dezem- ber 2002 - IV ZR 226/01, VersR 2003, 236 unter III 1; vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98, VersR 1999, 748 unter 2 a). bb) Nicht unter den Begriff des "Zinsverlustes" und des "mittelba- ren" Schadens im Sinne dieser Klausel fallen nach diesen Grundsätzen die von der Klägerin geltend gemachten gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB. Ausgehend von dem Wortlaut der Ausschlussklausel wird der ve r- ständige Versicherungsnehmer unter den Begriff "Zinsverlust" in erster Linie den Vermögensnachteil fassen, der als Folge des durch das pflichtwidrige Verhalten eintretenden primären Vermögensnachteils in Form eines Verlustes von Zinsen entsteht, d.h. den entgangenen und damit "verlorenen" Anlagezins. Dagegen ist der Anspruch auf Verzugs- zinsen nach § 288 Abs. 1 und 2 BGB unabhängig von dem Nachweis ei- nes tatsächlichen Verlustes. Der Verzugszins ist dem Grunde und der Höhe nach als objektiver Mindestschaden gesetzlich festgelegt, so dass dem Schuldner der Beweis, dass tatsächlich kein Schaden entstanden ist, bzw. der Nachweis eines geringeren Schadens abgeschnitten wird (Palandt/Grüneberg, BGB 70. Aufl. § 288 Rn. 4). Die Ersatzfähigkeit von gesetzlichen Verzugszinsen ist allein an das Vorliegen der Verzugsv o- raussetzungen gekoppelt, so dass die Anspruchsentstehung nahe li e- gender ist als die eines Anspruchs auf Ersatz weitergehenden Zinssch a- 33 34 - 15 - dens oder entgangenen Gewinns. Da mit einer vorsätzlichen Pflichtve r- letzung oftmals die Zahlungsunfähigkeit des Notars verbunden ist, kann der Vertrauensschadenversicherer regelmäßig von einer Verpflichtung des Notars zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB aus- gehen. Auch der erkennbare Zweck des Vertrauensschaden-Versiche- rungsvertrages und des Risikoausschlusses spricht für eine enge Ausle- gung des Begriffs "Zinsverlust". Die Vertrauensschadensversicherung dient in erster Linie dem Schutz der Geschädigten, außerdem der Wah- rung des Ansehens des Notarstandes (Senatsurteile vom 12. Dezember 1990 aaO unter I 3 a; vom 27. Mai 1998 - IV ZR 166/97, VersR 1998, 1016 unter 1; vom 30. September 1998 - IV ZR 323/97, VersR 1998, 1504 unter II 2; BGH, Urteil vom 29. Juli 1991 - NotZ 25/90, NJW 1992, 2423 unter II 1 c aa; ebenso: Wolff, VersR 1993, 272, 273; MünchKomm - VVG/Dageförde, § 43 Rn. 21). Beide Zwecke sprechen dafür, dass der Geschädigte zumindest den mit dem primären Vermögensschaden nah e- zu zwangsläufig verbundenen gesetzlichen Verzugsschaden geltend ma- chen kann. Soweit man den Grund für den Ausschluss mittelbarer Sch ä- den in der Begrenzung und Kalkulierbarkeit des Schadenpotentials sieht, wird dieses Ziel bereits durch die in § 3 I Abs. 1 AVB festgelegte Min- destversicherungssumme pro Versicherungsfall erreicht, was der durc h- schnittliche Versicherungsnehmer den AVB ohne weiteres entnehmen kann. Eine weite Auslegung des Begriffs "mittelbarer Schaden" ist also auch nicht aufgrund berechtigter Interessen der Vertrauensschadenver- sicherer oder der Prämien zahlenden Notarkammern und ihrer Mitglieder geboten. 35 - 16 - Gesetzliche Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB sind daher nicht von der Ausschlussklausel des § 4 Nr. 3 AVB erfasst. cc) Als mittelbarer Schaden sind hingegen die Kosten des Haft- pflichtprozesses anzusehen. Zwar werden Rechtsverfolgungskosten in der Klausel nicht ausdrücklich erwähnt. Ihre Entstehung ist aber von ei- ner Entscheidung des Geschädigten abhängig, den Notar gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird diese Kosten daher nicht als mit dem primären Vermögensschaden no t- wendig verbundene Folgekosten ansehen, sondern als von weiteren Um- ständen abhängige und damit dem entgangenen Gewinn vergleichbare Schäden. b) Der so auszulegende Ausschluss einer Einstandspflicht für mi t- telbare Schäden benachteiligt die Beklagte als Notarkammer und Versi- cherungsnehmerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan- gemessen und ist daher nach § 9 AGBG unwirksam. aa) Die Klausel ist grundsätzlich kontrollfähig. (1) Nach § 24 AGBG ist eine Inhaltskontrolle jedenfalls am Maß- stab des § 9 AGBG vorzunehmen, so dass die Frage, ob die AVB au s- schließlich gegenüber der Notarkammer als Körperschaft des öffentl i- chen Rechts "verwendet" wurden, keiner Entscheidung bedarf. (2) Einer Inhaltskontrolle der Deckungsbeschränkung am Ma ßstab des § 9 AGBG steht auch § 8 AGBG nicht entgegen. Hiernach ist ledig- lich die Leistungsbeschreibung, die den unmittelbaren Gegenstand der geschuldeten Hauptleistung festlegt und ohne deren Vorliegen mangels 36 37 38 39 40 41 - 17 - Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, einer Überpr ü- fung entzogen. Die Vorschrift hindert eine richterliche Inhaltskontrolle hingegen nicht, wenn die betreffende Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Zweck das vom Versicherer gegebene Hauptleistungsve r- sprechen lediglich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder sonst mod i- fiziert (Senatsurteil vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 unter Rn. 13). Das Hauptleistungsversprechen wird in §§ 1 und 2 AVB derart umschrieben, dass der wesentliche Vertragsinhalt b e- stimmt werden kann. Nach § 1 Abs. 1 AVB übernimmt der Versicherer Deckungsschutz für Vermögensschäden, die Dritten durch vorsätzliche Handlungen von Vertrauenspersonen i.S. von § 2 Abs. 1 AVB in Aus- übung ihrer Berufstätigkeit zugefügt werden. Bereits durch die Formuli e- rung "Vermögensschaden" sind grundsätzlich alle Schadensarten von dieser primären Risikobeschreibung umfasst. Nach § 1 Abs. 2 AVB wird die Höhe der Versicherungsleistung durch den "Umfang der Schadenser- satzpflicht der Vertrauensperson" bestimmt, richtet sich also nach den allgemeinen Grundsätzen der Notarhaftung. Dieses Versprechen wird durch § 4 Nr. 3 AVB unter der Überschrift "Ausschluss" für den Bereich der mittelbaren Schäden wieder eingeschränkt. (3) Die Frage der Wirksamkeit des Ausschlusses einer Einstand s- pflicht für mittelbare Schäden in den Vertrauensschadenvers icherungen der Notarkammern ist in der Literatur umstritten. Teilweise wird die Ausschlussklausel für unwirksam gehalten, da die Funktion der Vertrauensschadenversicherung, eine vollständige Schadloshaltung des Geschädigten auch im Vorsatzbereich bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme (Brügge in Gräfe/Brügge 42 43 - 18 - aaO Rn. 225) und einen der Staatshaftung vergleichbaren Schutz zu ge- währleisten (Haug, Die Amtshaftung des Notars 2. Aufl. Rn. 319), ver- fehlt werde. Als Argument für die Wirksamkeit des Ausschlusses mittelbarer Schäden wird hingegen angeführt, dass § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO ledig- lich bestimmte Mindestversicherungssummen vorschreibe, vertragliche Leistungsausschlüsse aber nicht generell verbiete (Sandkühler in Arndt / Lerch/Sandkühler aaO Rn. 15; Bresgen in Haug/Zimmermann, Die Amts- haftung des Notars 3. Aufl. Rn. 869). Der Gesetzgeber habe keinen Klar- stellungsbedarf gesehen, obwohl bei Einführung der Versicherung spflicht im Jahr 1983 die von den Notaren zuvor auf freiwilliger Basi s abge- schlossenen Versicherungsverträge die Einschränkungen bereits entha l- ten hätten. Auch bei der Novelle der Bundesnotarordnung im Jahr 1998 habe der Gesetzgeber das Versicherungskonzept nicht verändert, weil sich das bisherige System der Schadenvorsorge bewährt habe (Barche- witz, MDR 2008, 1258, 1261; Bresgen aaO Rn. 871). Hingewiesen wird weiter auf die Marktüblichkeit der Ausschlusstatbestände (Bresgen aaO Rn. 869) und die geringe wirtschaftliche Bedeutung mittelbarer Schäden (Bresgen aaO Rn. 866). bb) Einer Inhaltskontrolle stehen weder der Wortlaut des § 67 Abs. 3 BNotO noch das Verhalten des Gesetzgebers entgegen. Dass § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 und 2 BNotO vertragliche Leistungsausschlüsse nicht ausdrücklich verbietet, lässt nicht auf eine Entsch eidung des Ge- setzgebers für die Zulässigkeit eines Deckungsausschlusses für b e- stimmte Schadensarten schließen. Auch aus den Gesetzesmaterialien zur 1. Änderung der Bundesnotarordnung ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dem Gesetzgeber die damals bereits existierenden (vgl. 44 45 - 19 - Zimmermann, DNotZ 1982, 90, 93) Deckungsbeschränkungen in den Vertrauensschadenversicherungen bekannt waren. Entsprechendes gilt für die Materialien zur 3. Änderung der Bundesnotarordnung. Die Dis- kussion in der juristischen Fachliteratur über die Wirksamkeit der De- ckungsbeschränkungen entwickelte sich erst nach den Gesetzesänd e- rungen. Mangels einer Erwähnung in der Gesetzesbegründung kann d a- her nicht angenommen werden, dass dem Gesetzgeber dieses Problem bewusst war. cc) Nach § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Ve r- wenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn diese Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks g e- fährdet ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). (1) Die Prüfung einer unangemessenen Benachteiligung ist hie r- nach zwar in erster Linie an den Interessen des Vertragsgegners des Verwenders, hier also an denen der Notarkammer, zu orientieren, wä h- rend Drittinteressen bei der Angemessenheitskontrolle grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80, NJW 1982, 178 unter II 3 a bb; Staudinger/Coester, BGB [2006] § 307 Rn. 145; MünchKomm-BGB/Kieninger, 5. Aufl. § 307 Rn. 48; Er- man/H.P. Westermann, BGB 12. Aufl. § 307 Rn. 10). Bei der Prüfung ei- ner unangemessenen Benachteiligung der Notarkammer ist je doch auf die Interessen der Geschädigten abzustellen, weil die Notarkammer zum Abschluss der Vertrauensschadenversicherung nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO verpflichtet ist. Wird der mit einer Pflichtversicherung bezweckte 46 47 - 20 - Schutz des Dritten wegen der Ausgestaltung der Versicherungsbedin- gungen nicht erreicht, ist die Versicherung zur Erfüllung der gesetzlichen Versicherungspflicht untauglich. Eine Beschränkung des Deckungsu m- fangs, die von den gesetzlichen Vorgaben abweicht, ist daher wesentlich und gefährdet den Vertragszweck (Armbrüster/Dallwig, VersR 2009, 150, 151 f.). (2) Die Beschränkung der Einstandspflicht des Vertrauenssch a- denversicherers in § 4 Nr. 3 AVB gefährdet die Erreichung des Zwecks der Pflichtversicherung (§ 9 Abs. 2 Ziff. 2 AGBG). Die Ausgestaltung als Pflichtversicherung dient in erster Linie der Schadloshaltung des Geschädigten (s.o. a) bb)). Die Einführung der Ver- sicherungspflicht beruhte auf der Überlegung, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes Funktionen ausübt, die aus dem Aufgabenbe- reich des Staates abgeleitet sind, während andererseits seine Zahlung s- fähigkeit von seinen Vermögensverhältnissen abhängt, was für den G e- schädigten schwer erträglich ist und eine Erweiterung der Versich e- rungspflicht in Ergänzung des neuen Staatshaftungsrechts erforderte (BT-Drucks. 8/2782, S. 9; Bericht der Abgeordneten Lambinus und Dr. Langner, BT-Drucks. 9/597, S. 9). Durch die Gruppenanschluss- und Vertrauensschadenversicherung wollte der Gesetzgeber den Verm ö- gensschutz sicherstellen, den die Staatshaftung bei Amtspflichtverlet- zungen anderer Amtsträger schafft (Senatsurteil vom 30. September 1998 aaO). Diese Funktion eines der Staatshaftung vergleichbaren Schutzes der Geschädigten wird durch den generellen Ausschluss einer Deckung mittelbarer Schäden gefährdet. Aus der gesetzlichen Festlegung der 48 49 50 - 21 - Mindestversicherungssumme auf 250.000 € je Schadenfall folgt, dass ei- ne Schadloshaltung des Geschädigten unterhalb dieser Grenze als unzu- reichend anzusehen ist. Dass sich diese Untergrenze nur auf den unmit- telbar durch das pflichtwidrige Verhalten ausgelösten Vermögenssch a- den beziehen soll, kann unter Berücksichtigung der Funktion, einen der Staatshaftung vergleichbaren Vermögensschutz zu gewährleisten, nicht angenommen werden. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Amtshaf- tung wird nicht zwischen mittelbaren und unmittelbaren Schäden diff e- renziert. Zu ersetzen ist das negative Interesse; der G eschädigte ist also so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Handeln des Amtsträgers stün- de (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95, NJW 1996, 3343 unter II 1). Mittelbare Schäden sind im Verhältnis zum primären Vermögen s- schaden auch nicht wirtschaftlich unbedeutend, sondern können bei lä n- gerem Zeitablauf während des außergerichtlichen Regulierungsve rfah- rens und des Haftpflichtprozesses einen erheblichen Teil des Gesam t- schadens ausmachen. Insbesondere durch den Ausschluss des beispiel- haft aufgeführten entgangenen Gewinns sind potentiell große Schaden- beträge durch die Vertrauensschadenversicherung nicht gedeckt (von Bergner in Handbuch Versicherungsrecht 4. Aufl. § 20 Rn. 103). Der nach §§ 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB zu ersetzende entgangene Gewinn umfasst alle Vermögensvorteile, die zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwar noch nicht zum Vermögen des Geschädigten gehörten, ohne dieses Ereignis aber angefallen wären (BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - VII ZR 39/88, NJW-RR 1989, 980 unter 2 a). Auch Rechtsverfol- gungskosten und der Verlust von Anlagezinsen können bis zum A b- schluss des Haftpflichtprozesses zu einer erheblichen Vergrößerung des Schadens führen, die vom Geschädigten kaum beeinflussbar, für ihn aber ebenso nachteilig ist wie der primäre Vermögensschaden. Die Klausel des § 4 Nr. 3 AVB benachteiligt daher den Geschädigten und - 22 - damit auch die Notarkammer unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam. Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.11.2009 - 2-17 O 37/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.07.2010 - 4 U 41/10 -