Entscheidung
IV ZR 238/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 238/10 Verkündet am: 20. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2011 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fordert als ehemaliger Berufshaftpflichtversicherer des Notars Dr. S. von der beklagten Notarkammer die Erstattung von Zins- und Prozesskosten, die ihr durch die Verteidigung gegen die An- sprüche der geschädigten Bank im Deckungsprozess entstanden sind. Im Haftpflichtprozess wurde der Notar wegen der Verletzung von Amtspflichten bei der Abwicklung eines Grundstückgeschäfts zur Zah- lung eines Schadensersatzbetrages von 42.809,71 € an die Geschädigte verurteilt. Nach Pfändung und Überweisung der Deckungsansprüche des Notars aus der Berufshaftpflichtversicherung verfolgte die Geschädigte ihre Ansprüche gegen die Klägerin weiter. Der Deckungsprozess, in dem der hiesigen Beklagten der Streit verkündet worden war, endete mit ei- 1 2 - 3 - nem rechtskräftigen Urteil, mit dem die Klägerin zum Ausgleich des im Haftpflichtprozess zugesprochenen Schadensersatzbetrages nebst Pro- zesszinsen verurteilt wurde. Das Landgericht stützte den Anspruch der Geschädigten auf § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO, da es von einer wissentli- chen Pflichtverletzung durch den Notar ausging. Nach Zahlung des Schadensersatzes und der titulierten Prozess- zinsen an die Geschädigte verlangte die Klägerin von der Beklagten im hiesigen Verfahren die Erstattung dieser Beträge. Der Hauptsachebetrag wurde am 14. August 2009 vom Vertrauensschadenversicherer gezahlt, woraufhin die Klägerin den Rechtsstreit einseitig in dieser Höhe für erl e- digt erklärt hat. Sie begehrt nunmehr Feststellung der Erledigung sowie die Erstattung der Prozesszinsen aus dem Hauptsachebetrag ab Rechts- hängigkeit der Klage im Deckungsprozess (16. September 2007) bis zur Erstattung der Hauptforderung durch den Vertrauensschadenversicherer (13. August 2009). Weiter fordert sie den Ausgleich der Kosten des De- ckungsprozesses und zwar sowohl der Kosten, die sie aufgrund des Kos- tenfestsetzungsbeschlusses an die Geschädigte gezahlt hat, als auch ih- rer eigenen außergerichtlichen Kosten, jeweils nebst Zinsen. Hilfsweise macht sie einen Anspruch auf treuhänderische Einziehung der Entschä- digungsansprüche bei dem Vertrauensschadenversicherer und Auskeh- rung an sich geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei als Notarkammer nach § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO zum Ersatz ihrer Aufwendungen im De- ckungsprozess verpflichtet. Der Anspruch ergebe sich auch aus Verzug der Beklagten mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem gesetzlichen Geschäftsbesorgungsverhältnis. 3 4 - 4 - Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abge- wiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Festste l- lungs- und Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die ge l- tend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, da die Beklagte als Notarkammer und Versicherungsnehmerin nicht zum Ausgleich des Hauptsachebetrages verpflichtet gewesen sei, sondern nur zur treuhä n- derischen Einziehung und Auskehrung der Regulierungsleistung. Der Aufwendungsersatzanspruch aus § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO richte sich nur gegen den Vertrauensschadenversicherer und den Notar. Auch eine Erstattung von im Deckungsprozess entstandenen Kos- ten und von Verzugszinsen aus dem Hauptsachebetrag schulde die Be- klagte nicht. Zwar habe sie ihre Verpflichtung gegenüber der Geschädig- ten zur Einziehung der Regulierungsleistung bei dem Vertrauensscha- denversicherer verletzt. Die Aufwendungen im Deckungsprozess seien dieser Pflichtverletzung aber nicht zuzurechnen, da sie auf einem Ent- schluss der Klägerin zur Aufnahme des Verfahrens beruhten. Die Kläg e- rin habe auch nach rechtskräftiger Feststellung der Hauptforderung im Haftpflichtprozess gegenüber der Geschädigten eine Erstattung abg e- lehnt, obwohl sie gewusst habe, dass sie aufgrund ihrer Vorleistungs- pflicht auch bei wissentlicher Pflichtverletzung des Notars einstands- pflichtig sei. Für die Zeit zwischen der Zahlung des Hauptsachebetrages 5 6 7 8 - 5 - an die Geschädigte und dessen Erstattung durch die Vertrauensscha- denversicherung könne die Klägerin keine Verzugszinsen verlangen, da sie eine kausale Pflichtverletzung der Beklagten insoweit nicht dargelegt habe. Schließlich bestehe kein Anspruch gegen die Beklagte auf treu- händerische Einziehung der im Deckungsprozess ausgeurteilten Zinsfor- derung, weil diese Zinsen Folge des Verzugs der Klägerin mit ihrer Vo r- leistungspflicht seien. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Abweisung des Feststellungsantrags durch das Berufungs- gericht ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin stand zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des an die Geschädigte gezahlten Schadensersatzbetrages in Höhe von 42.809,71 € zu. a) Einen Anspruch auf Zahlung dieses Betrages konnte die Kläge- rin nicht auf die Legalzession nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO stützen. Hiernach geht, soweit der Berufshaftpflichtversicherer an den Gesch ä- digten gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO vorleistet, der Anspruch des Geschädigten gegen die Notarkammer auf den Haftpflichtversicherer über. Die Geschädigte hatte jedoch keinen Zahlungsanspruch gegen die beklagte Notarkammer, sondern lediglich einen Anspruch auf treuhände- rische Einziehung und Auskehrung der Regulierungsleistung. Bei der Vertrauensschadenversicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung (Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 - IV ZR 213/89, VersR 1991, 299 unter I 3 b; BGH, Beschluss vom 29. Juli 1991 9 10 11 12 - 6 - - NotZ 25/90, NJW 1992, 2423 unter II 1 c aa). Der Geschädigte selbst kann die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nach § 44 Abs. 2 VVG bzw. § 75 Abs. 2 VVG a.F. nicht gegenüber dem Vertrauensschadenver- sicherer geltend machen. Vielmehr ist die Notarkammer gegenüber dem Geschädigten aufgrund eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses ver- pflichtet, den Entschädigungsbetrag bei dem Vertrauensschadenversi- cherer einzuziehen und ihn an den Geschädigten auszukehren (Senats- urteil vom 12. Dezember 1990 aaO unter I 4). b) Ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte ergab sich auch nicht aus § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO. aa) Die Frage, gegen wen sich der Aufwendungsersatzanspruch nach § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO richtet, ist streitig. Nach einer Ansicht ist nach dem Sinn der Aufwendungsersatzregelung nur der Vertrauens- schadenversicherer Anspruchsgegner, da der Berufshaftpflichtversiche- rer nur im Verhältnis zu diesem nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO ein- trittspflichtig sei (Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 6. Aufl. § 19a Rn. 59). Nach anderer Auffassung zählt auch die Notarkammer zu den Aufwendungsersatzpflichtigen und kann vom Berufshaftpflichtvers i- cherer insbesondere auf Ausgleich erforderlicher Abwehrkosten aus dem Haftpflichtprozess in Anspruch genommen werden (Brügge in Gr äfe/ Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 2006 A IV Rn. 267 ff.). bb) Eine Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Zweck des § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO ergibt, dass der Berufshaftpflichtversicherer hieraus keinen Anspruch gegen die Notarkammer auf Erstattung seiner Regulierungsleistung herleiten kann. 13 14 15 - 7 - Der Anspruch richtet sich gegen die "Personen, für deren Ver- pflichtungen" der Berufshaftpflichtversicherer gemäß Satz 2 einzustehen hat. Die Verwendung des Plurals ("Personen") macht zwar deutlich, dass der Gesetzgeber nicht nur an den Vertrauensschadenversicherer g e- dacht hat. Zu Recht weist aber das Berufungsgericht darauf hin, dass j e- denfalls auch der Notar zu den Verpflichteten i.S. des § 19a Abs. 2 Satz 2 und 4 zählt, außerdem bei Amtspflichtverletzung des Notariats- verwalters gesamtschuldnerisch neben diesem auch die Notarkammer (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Daher ergibt sich hieraus kein Argument für eine Aufwendungsersatzpflicht der Notarkammer in anderen Fällen. Entscheidend ist, dass § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO auf die Vorleis- tungspflicht in Satz 2 Bezug nimmt. Hieraus folgt, dass die "Personen" aufwendungsersatzpflichtig sein sollen, die gegenüber dem Geschädi g- ten schadensersatzpflichtig sind. Auch aus dem Rechtsfolgenverweis, wonach der Berufshaftpflichtversicherer "wie ein Beauftragter Ersatz sei- ner Aufwendungen" verlangen kann, ist zu schließen, dass er mit der Regulierungsleistung an den Geschädigten eine Verpflichtung der A n- spruchsgegner des Aufwendungsersatzanspruchs erfüllt hab en muss. Die Notarkammer ist jedoch - von dem Ausnahmefall des § 61 BNotO abgesehen - gegenüber dem Geschädigten nicht zur "Leistung" von Schadensersatz i.S. des § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO verpflichtet, sondern lediglich zur treuhänderischen Einziehung und Auskehrung der Regulie- rungsleistung (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 aaO unter I 4). Aus der Formulierung "wie ein Beauftragter" folgt weiter, dass es sich um einen Rechtsfolgenverweis auf § 670 BGB handelt. Es sind daher die Aufwendungen zu ersetzen, die der Berufshaftpflichtversicherer den Um- ständen nach für erforderlich halten durfte. Auch die Erforderlichkeit von 16 17 - 8 - Aufwendungen muss sich aber an der Vorleistung i.S. des Satzes 2, d.h. an der Schadensersatzzahlung orientieren, nicht an dem Interesse der Notarkammer an einer Befreiung von ihrer Einziehungspflicht. Für einen gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Notarkammer besteht schließlich kein Bedürfnis. Dem berechtigten Int e- resse des Berufshaftpflichtversicherers an einer Erstattung seiner auf- grund der Vorleistungspflicht erbrachten Aufwendungen wird bereits durch Regressansprüche gegen die vorsätzlich handelnde Vertrauen s- person und den Vertrauensschadenversicherer genügt. Außerdem geht der Anspruch des Geschädigten auf Einziehung und Auskehrung gegen die Notarkammer nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO auf den Berufshaft- pflichtversicherer über (vgl. Brügge aaO Rn. 261). 2. Auch der Zahlungsantrag der Klägerin ist unbegründet. a) Die Beklagte ist nicht zum Ausgleich der von der Klägerin im Deckungsprozess aufgewendeten Kosten verpflichtet. aa) Ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO kommt aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht. Die Kläge- rin hat mit den Zahlungen an die Geschädigte und mit der Au fwendung der eigenen außergerichtlichen Kosten im Deckungsprozess keine Vo r- leistung i.S. des § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO im Verhältnis zur Beklagten erbracht. bb) Auch auf die Legalzession nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO kann die Klägerin ihren Ausgleichsanspruch nicht stützen. 18 19 20 21 22 - 9 - Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte der Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet war, weil sie ihre Pflicht aus dem ge- setzlichen Treuhandverhältnis zur Einziehung und Auskehrung der Aus- gleichsleistung verletzt hat. Selbst wenn dieser ein Schadensersatzan- spruch zugestanden hätte, wäre er nicht nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO auf die Klägerin übergegangen. Gegenstand der Legalzession ist unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs nur der aus der Amtspflichtverletzung des Notars resultierende Ersatzanspruch. Satz 3 nimmt durch die Formulierung "soweit der Berufshaftpflichtversicherer den Ersatzberechtigten befriedigt" auf die Vorleistungspflicht in Satz 2 Bezug. Der Berufshaftpflichtversicherer ist aber nur für den aus der Amtspflichtverletzung resultierenden Schadensersatzanspruch vorleis- tungspflichtig, nicht für einen hiervon unabhängigen Ersatzanspruch aus einer Verletzung der Pflichten der Notarkammer aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis. Ein Forderungsübergang ergibt sich auch nicht aus § 426 Abs. 2 BGB. Offen bleiben kann, ob die Klägerin und die Beklagte gegenüber der Geschädigten gesamtschuldnerisch zum Ersatz der Kosten des D e- ckungsprozesses verpflichtet sind, da jedenfalls zwischen den Parteien keine Ausgleichungspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB bestand. Die einem Gesamtschuldner im Rechtsstreit entstandenen Kosten sind grundsätz- lich von diesem selbst zu tragen, weil er den Gläubiger nicht streitlos be- friedigt hat (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1973 - VI ZR 158/72, VersR 1974, 653 unter III 1 a m.w.N.). b) Auch ein Anspruch auf Zinsen aus der Hauptforderung vom 16. September 2007 bis 13. August 2009 steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. 23 24 25 - 10 - aa) Die im Deckungsprozess titulierten Prozesszinsen, die von der Klägerin mit dem Hauptsachebetrag am 28. Oktober 2008 an die Ge- schädigte gezahlt worden sind, kann sie nicht aufgrund der Legalzession nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO gegenüber der Beklagten geltend ma- chen. Diese war gegenüber der Geschädigten nicht zum Ausgleich des Vermögensschadens verpflichtet, sondern nur zur treuhänderischen Ein- ziehung und Auskehrung der Regulierungsleistung des Vertrauenssch a- denversicherers. Eine Pflicht zur Verzinsung des Schaden sersatzbetra- ges nach § 288 Abs. 1 BGB traf sie daher nicht. bb) Soweit die Klägerin Verzugszinsen für den Zeitraum zwischen ihrer Zahlung an die Geschädigte (28. Oktober 2008) und der Erstattung durch den Vertrauensschadenversicherer (14. August 2009) geltend macht, handelt es sich um einen originären Zinsschaden der Klägerin. Mit Zahlung der Hauptforderung an die Geschädigte war deren Anspruch gegen die Beklagte auf Einziehung und Auskehrung dieses Betrages zwar auf sie übergegangen (§ 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO). Insoweit gilt aber wiederum, dass die Beklagte nicht zum Ausgleich der Hauptforde- rung und damit nicht zu ihrer Verzinsung nach § 288 Abs. 1 BGB ver- pflichtet ist. 3. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Der unklar formulierte Hilfsantrag ist dahin auszulegen, dass die Beklagte zur Einziehung der mit dem Zahlungsantrag zu 2 geltend ge- machten Ansprüche bei dem Vertrauensschadenversicherer und Auskeh- rung der Regulierungsleistung an die Klägerin verurteilt werden soll. 26 27 28 29 - 11 - Ein Anspruch der Geschädigten auf Einziehung und Auskehrung aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis, der nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO auf die Klägerin übergegangen sein könnte, kommt nur hinsich t- lich der Kosten aus dem Deckungsprozess in Höhe von 4.202,45 € und der bis zur Zahlung der Klägerin an die Geschädigte aufgelaufenen Pr o- zesszinsen aus dem Hauptsachebetrag (16. September 2007 bis 27. Ok- tober 2008) in Betracht. Insoweit handelt es sich jedoch um Vermögens- schäden bzw. Aufwendungen, die der Geschädigten infolge der verzö- gerten Regulierung durch die Klägerin selbst und deren vom Notar nicht herausgeforderten Entscheidung, sich trotz bestehender Vorleistungs- pflicht im Haftpflichtprozess gegen die von der Geschädigten geltend 30 - 12 - gemachten Ansprüche zu verteidigen, entstanden sind. Diese sind der Pflichtverletzung des Notars nicht mehr zuzurechnen und zählen daher nicht zum versicherten Risiko. Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.11.2009 - 2-17 O 35/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.10.2010 - 4 U 291/09 -