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Entscheidung

VI ZR 50/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 50/10 vom 19. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2011 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers vom 25. Mai 2011 gegen den Se- natsbeschluss vom 10. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be- schluss des Senats vom 10. Mai 2011 verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 1 2 - 3 - Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge- macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht- zulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge des Klägers wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulas- sung der Revision entnehmen können. Entgegen der Auffassung der Nichtzu- lassungsbeschwerde begründet insbesondere die unterlassene Vernehmung einzelner vom Kläger benannter Zeugen nicht die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - IX ZR 233/95, BGHZ 133, 110, 113 f.; BVerfG, Beschluss vom 5. März 2009 - 1 BvR 127/09, AfP 2009, 249 Rn. 17 f.). Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.08.2008 - 9 O 22406/97 - OLG München, Entscheidung vom 04.02.2010 - 1 U 4650/08 - 3