OffeneUrteileSuche
Entscheidung

II ZR 88/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
4mal zitiert
7Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 88/10 vom 19. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born einstimmig beschlossen: Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich- tigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzu- weisen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.867.093,92 € festgesetzt (davon 10.000 € für die Feststellungs- anträge). Gründe: Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu- lassung nicht (mehr) vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Eine grundsätzliche Bedeutung oder ein Bedürfnis nach einer Ent- scheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts besteht jedenfalls deshalb nicht mehr, weil der Senat mit Urteil vom 12. April 2011 (II ZR 197/09, ZIP 2011, 1202) entschieden hat, dass die Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen der Gesellschafter einer Anlagegesellschaft gegen ihre Mitgesell- schafter durch eine dazu gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die kei- ne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat, nach § 134 BGB in Verbin- dung mit dem mittlerweile außer Kraft getretenen Art. 1 § 1 RBerG nichtig ist. 1 2 - 3 - Es geht dabei um eine „geschäftsmäßige“ Tätigkeit. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - Zahlungsansprüche aus einer Beteiligung an einem Fonds gegen die Verantwortlichen des Fonds geltend gemacht werden sollen und diese An- sprüche in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht werden. 2. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist nicht parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO, weil ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist. Die von der Klägerin geplante Forderungseinziehung ist nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtig. Es handelt sich dabei, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, um eine Einziehung fremder Forderungen im eigenen Namen, mithin um eine in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG fallende Inkassotätigkeit. Ob die Forderungen nur zu Einziehungszwe- cken auf die Gesellschaft übertragen werden oder ob eine wirtschaftliche Voll- übertragung stattfindet, ob also die Geltendmachung der Forderungen für die Gesellschaft ein fremdes oder ein eigenes Geschäft ist, richtet sich nach der Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses und insbesondere danach, wer die Gewinne und Verluste der einzelnen Prozesse tragen soll. Dazu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Frage des Gerichts keine Erklärung abgegeben, ob- wohl der Vertrag in diesem Punkt unklar ist. Das geht zu Lasten der Klägerin. Die Forderungseinziehung soll auch geschäftsmäßig erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2011 - II ZR 197/09, ZIP 2011, 1202 Rn. 16 ff.). Die Klägerin verfügt nicht über die somit erforderliche Erlaubnis. Da ihr Gesellschaftszweck ausschließlich auf die ihr verbotene Forderungseinziehung gerichtet ist, führt der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 3 4 5 6 7 - 4 - BGB zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72, BGHZ 62, 234, 240). Dem steht die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen. Danach wird zwar eine Gesellschaft, deren Gründungsakt an einem Fehler lei- det, die aber in Vollzug gesetzt worden ist, grundsätzlich als wirksam behandelt. Das gilt aber dann nicht, wenn die Gründung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wie etwa gegen Art. 1 § 1 RBerG (BGH, Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72, BGHZ 62, 234, 240 f.; im Grundsatz ebenso BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 222). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 3. November 2011 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2008 - 1 O 365/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.04.2010 - I-15 U 162/08 - 8