Leitsatz
NotZ (Brfg) 10/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 10/10 vom 18. Juli 2011 in dem Verfahren wegen Aufforderung zur Erteilung von Auskünften über die Vermögensverhältnisse Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fortsetzungsfeststellungsklage in verwaltungsrechtlichen Notarsachen BNotO § 111b Abs. 1 Satz 1 Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage in verwaltungsrechtlichen Notarsachen genügt jedes aufgrund von vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falls an- zuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. An der zu § 111 BNotO a.F. ergangenen restriktiveren Rechtsprechung des Senats wird nicht festgehalten, nachdem § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO n.F. uneinge- schränkt auf die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung, also auch auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, Bezug nimmt. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 10/10 - OLG Frankfurt/Main - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 18. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Strzyz beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 30. September 2010 zugestellte Urteil des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Streitwert: 5.000 €. Gründe: I. Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar im Geschäftsbereich des Beklag- ten. Nachdem das Amtsgericht F. den Beklagten davon in Kenntnis ge- setzt hatte, dass aus einer Grundschuld die Zwangsversteigerung eines im Ei- gentum des Klägers stehenden Grundstücks angeordnet worden war und der Beklagte zudem von einer darauf lastenden Zwangssicherungshypothek des Finanzamts F. erfahren hatte, nahm er die Prüfung auf, ob der Kläger ge- 1 2 - 3 - mäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorläufig seines Amtes als Notar zu entheben sei. Er forderte den Kläger deshalb mit Verfügung vom 15. September 2009 zu einer Stellungnahme auf. Dieser gab hierzu mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 Erklärungen ab. Daraufhin forderte der Beklagte ihn unter dem 12. Oktober 2010 schriftlich auf, zu neun Fragen betreffend die Forderungen des Finanzamts, die gegen ihn als Erben seiner Mutter erhoben wurden, seine erbrechtliche Stellung, den Stand des Erbscheinsverfahrens sowie die durch die Grundschuld besicherten Ansprüche einer Bank zu berichten. Weiterhin gab der Beklagte dem Kläger auf, mitzuteilen, ob weitere Zwangsvollstre- ckungsverfahren oder -maßnahmen gegen ihn anhängig seien. Ferner bat er ihn, eine aktuelle Vermögens- und Einkommensaufstellung einzureichen. Der Kläger erwiderte auf das Schreiben mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2009. Der Beklagte war der Auffassung, die gestellten Fragen seien "überwie- gend nicht bzw. nicht hinreichend" beantwortet und forderte den Kläger mit Ver- fügung vom 29. Oktober 2009 wiederum auf, zu zehn einzelnen Punkten seine Vermögensverhältnisse betreffend Aufklärung zu verschaffen. Die Fragen wa- ren teilweise identisch mit denen, die im Schreiben vom 12. Oktober 2009 ge- stellt worden waren. Weiterhin mahnte der Beklagte die vollständige aktuelle Vermögens- und Einkommensaufstellung an. Der Kläger ist der Auffassung, mit den Auskunftsbegehren habe der Be- klagte die Grenzen des ihm bei der Ermittlung zustehenden Ermessens über- schritten. Er hat deshalb gegen die Verfügungen vom 12. und 29. Oktober 2009 mit Schriftsatz vom 11. November 2009 einen "Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung" gestellt. 3 4 5 - 4 - Das Landgericht D. hatte den Kläger mit Berufungsurteil vom 23. April 2009 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Insolvenzver- schleppung verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine hiergegen gerichtete Revision ist durch Beschluss des Oberlandesge- richts D. vom 12. März 2010 verworfen worden. In der vorliegenden verwaltungsrechtlichen Notarsache hat das Oberlan- desgericht den Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung unter Hinweis auf § 111b Abs. 1 und § 118 BNotO in eine Klage umgedeutet und diese als unzulässig abgewiesen. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Anfechtung der ursprünglichen Auskunftsbegehren. Infolge seiner zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen strafgerichtlichen Verurteilung sei sein Notaramt nach § 47 Nr. 4, § 49 BNotO i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Be- amtStG erloschen. Auch bezüglich des mittlerweile hilfsweise gestellten Fort- setzungsfeststellungsantrags fehle es am Rechtsschutzinteresse in Gestalt des erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Wie der Kläger selbst dem Grunde nach nicht in Abrede stellen wolle, seien die Notare verpflichtet, der Dienstaufsicht Auskünfte bezüglich ihrer Vermögenssituation zu erteilen, wenn Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Vermögensverfall oder negative wirtschaftli- che Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 oder 8 BNotO gegeben sein könnten. Selbst wenn der Kläger im Hinblick auf eine von ihm eingelegte Ver- fassungsbeschwerde entsprechend § 24 Abs. 2 BeamtStG als ununterbrochen im Amt verblieben gelten würde, müsste sich die sodann notwendige erneute Überprüfung auf seine dann gegebene aktuelle Vermögenssituation beziehen. Deshalb seien die in den Schreiben vom 12. und 29. Oktober 2009 gestellten und von ihm beanstandeten Fragen bereits durch Zeitablauf überholt. 6 7 - 5 - Mit - nach Schluss der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung ergangenem - Beschluss vom 27. September 2010 hat der Verfassungsgerichtshof X ausgesprochen, das Urteil des Landgerichts D. vom 23. April 2009 und der Beschluss des dortigen Oberlandesgerichts vom 12. März 2010 verletzten den Kläger in sei- nen Grundrechten. Weiterhin hat der Verfassungsgerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichts D. aufgehoben und die Sache nach dort zurück- verwiesen. Dieses hat daraufhin durch Beschluss vom 22. Februar 2011 das vorgenannte Urteil des Landgerichts D. im Schuldspruch und den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zu- rückverwiesen. Der Kläger hat unter Hinweis auf die Entscheidung des Ver- fassungsgerichtshofs Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entschei- dung in der verwaltungsrechtlichen Notarsache gestellt. Hinsichtlich des Fort- setzungsfeststellungsinteresses macht er geltend, er habe nicht gerügt, dass die Dienstaufsicht überhaupt Auskunft begehrt habe, sondern dass die Art und Weise der Fragestellungen, die zeitliche Abfolge der Fragen und deren mehrfa- che Wiederholung trotz Beantwortung keine sachgerechte Bearbeitung eines möglicherweise berechtigten Anliegens darstellten, sondern allenfalls die Form von Psychoterror angenommen hätten. 8 9 - 6 - II. Der zulässige, insbesondere rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen weder der Zulassungs- grund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch der der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO). 1. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils be- stehen, wenn gegen sie nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunk- te sprechen (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 Rn. 7 mwN). Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wer- den kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00, juris Rn. 15) und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (ausführlich hierzu: Kopp/Schenke aaO Rn. 7, 7a-d mwN). Dabei sind - unter dem Vorbehalt des § 128a VwGO - auch neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (BVerwG NVwZ 2003, 490, 491). b) Derartige Bedenken gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Klage - ungeachtet der Frage, ob die Auskunftsersuchen nach § 44a Satz 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO überhaupt isoliert anfechtbar sind - als unzulässig abge- wiesen. 10 11 12 13 - 7 - aa) Zutreffend ist allerdings, dass die Entscheidung nicht mehr darauf gestützt werden kann, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehlt, weil das Notaramt des Klägers aufgrund seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr gemäß § 47 Nr. 4, § 49 BNotO i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG erloschen ist. Nachdem der Verfassungsgerichtshof X den die Revision gegen das Urteil des Landgerichts D. verwer- fenden Beschluss des dortigen Oberlandesgerichts aufgehoben hat, ist der Er- löschenstatbestand entsprechend § 24 Abs. 3 BeamtStG entfallen. Der Kläger kann daher weiterhin durch Maßnahmen der Dienstaufsicht in seinen Rechten als Notar beeinträchtigt werden. bb) Das angefochtene Urteil wird jedoch durch die weiteren Erwägungen des Oberlandesgerichts getragen. Die Auskunftsverlangen des Beklagten haben sich erledigt, da dieser sie im Hinblick auf die (zunächst) rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Klägers und das deshalb - bei ex post-Betrachtung allerdings lediglich vermeint- liche - Erlöschen seines Notaramts nicht weiterverfolgt hat und eine Beantwor- tung nicht mehr erwartet. Der Kläger ist damit durch die beanstandeten Maß- nahmen des Beklagten nicht mehr beschwert und kann deshalb in seinen Rechten nicht mehr verletzt sein (§ 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO). Zwar kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO auch ein erledigter Verwaltungsakt in Notarsachen im Wege der so genannten Fortsetzungsfeststellungsklage Gegenstand der ge- richtlichen Nachprüfung sein. Voraussetzung für eine solche Klage ist jedoch, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Hierfür ge- nügt jedes aufgrund von vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzu- 14 15 16 - 8 - erkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ide- eller Art (z.B. BVerwG NVwZ-RR 2010, 154 Rn. 4 mwN). An der zu § 111 BNotO a.F. ergangenen restriktiveren Rechtsprechung des Senats zur Zuläs- sigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage wird nicht festgehalten, nachdem § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO n.F. uneingeschränkt auf die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung, also auch auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, Bezug nimmt. Ein solches Feststellungsinteresse ist jedoch nicht erkennbar. (1) Die Wiederholungsgefahr, die ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des betreffenden Verwaltungsakts begründen kann, besteht, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht. Zwar wird der Kläger damit rechnen müssen, auch künftig mit Auskunftsersuchen des Beklagten konfrontiert zu werden, wenn Anhaltspunkte für das Bestehen eines Amtsenthebungsgrundes (§ 50 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO) vorlie- gen. Die Berechtigung des Beklagten hierzu stellt der Kläger jedoch nicht in Abrede. Seiner Auffassung nach beruht die Rechtswidrigkeit der von ihm bean- standeten und mittlerweile erledigten Auskunftsersuchen vom 12. und 29. Okto- ber 2009 vielmehr auf dem Inhalt und der zeitlichen Abfolge der Berichtsanfor- derungen des Beklagten sowie darauf, dass einzelne Fragen trotz Beantwor- tung erneut gestellt wurden. Insoweit hat der Kläger jedoch eine Wiederholung nicht zu besorgen. Welche Art von Auskünften mit welchem Inhalt einem Notar von der Dienstaufsichtsbehörde abverlangt werden, um die Voraussetzungen eines Amtsenthebungsgrundes zu prüfen, und in welcher zeitlichen Frequenz dies geschieht, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Sollte der Kläger erneut Anlass zur Prüfung geben, ob seine Amtsenthebung geboten ist, werden sich der Inhalt und die Abfolge etwaiger Auskunftsersuchen allein danach richten, welche Verhältnisse und tatsächlichen Anhaltspunkte zu dem maßgeblichen Zeitpunkt bestehen. Die beanstandeten Verfügungen können, da 17 - 9 - sie auf die Vermögensverhältnisse des Klägers im Oktober 2009 bezogen wa- ren, insoweit keine Präjudizwirkung entfalten. (2) Das gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann auch in einem Rehabilitationsinteresse bestehen (z.B. BVerwG aaO). Ein solches erfüllt die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist, namentlich weil der Betroffene durch die behördliche Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht oder anderen Grundrechtspositionen in diskriminierender Weise beeinträchtigt worden ist (BVerwG aaO mwN). Dabei kann sich eine sol- che Beeinträchtigung auch aus der Begründung der streitigen Verwaltungsent- scheidung oder den Umständen ihres Zustandekommens ergeben (BVerwG aaO). Auch wenn der Kläger meint, die von ihm beanstandeten Auskunftser- suchen seien ihrem Inhalt und der zeitlichen Abfolge nach unverhältnismäßig und setzten ihn "Psychoterror" des Beklagten aus, besteht ein anzuerkennen- des Rehabilitationsinteresse nicht. Bei der gebotenen besonnenen Betrachtung enthalten die Auskunftsverlangen des Beklagten weder hinsichtlich des Inhalts der gestellten Fragen noch der Form nach ehrenrührige oder anderweitig den Kläger persönlich herabsetzende Passagen. Er beanstandet insoweit auch kei- ne konkreten Textstellen. Die Auskunftsersuchen sind vielmehr in jeder Hinsicht sachlich abgefasst und waren, wie der Kläger selbst nicht in Abrede stellt, auf- grund der gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollsteckungsmaßnahmen objektiv geboten. Dies gilt auch, wenn die Ersuchen Fragen enthalten haben sollten, die der Kläger bereits hinreichend beantwortet hatte. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Wiederholung - möglicherweise - bereits beantworteter Fragen 18 19 - 10 - seiner Schikane diente. Vielmehr wäre dies auf eine abweichende Bewertung des Aussagegehalts der erteilten Auskünfte oder auf einen etwaigen Irrtum des Sachbearbeiters zurückzuführen. cc) Abschließend ist anzumerken, dass die Klage auch deshalb unzuläs- sig war, weil der Kläger es versäumt hat, das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO erforderliche Vorverfahren durchzuführen. Das hessische Landesrecht sah im Jahr 2009 den Ausschluss des Wider- spruchsverfahrens in verwaltungsrechtlichen Notarsachen überhaupt nicht vor und bestimmt im Übrigen auch jetzt den Fortfall des Vorverfahrens bei Ent- scheidungen nach der Bundesnotarordnung nur, wenn die Notarkammer oder der Präsident des Oberlandesgerichts den Verwaltungsakt erlassen oder die- sen abgelehnt hat (Nr. 10.5 der Anlage zu § 16a Abs. 1 HessAGVwGO i.d.F. vom 29. November 2010, GVBl. I S. 421). 2. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Dies ist der Fall, wenn das Verfahren eine für den konkreten Einzelfall entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und -fähige rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, de- ren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Hand- habung des Rechts berührt (Kopp/Schenke aaO Rn. 10 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHR ZPO (1. Februar 2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bedeutung, grundsätzliche 1 und vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 543 Rn. 11). Solche Rechtsfragen sind in der vorliegenden Sache nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht aufgezeigt. Vielmehr beruht die angefochte- ne Entscheidung allein auf einer Würdigung der Einzelfallumstände. 20 21 - 11 - 3. Zu den sonstigen Gründen für die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO) ist ebenfalls nichts vom Kläger vorgetragen oder sonst ersichtlich. Galke Diederichsen Herrmann Brose-Preuß Strzyz Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.09.2010 - 1 Not 3/09 - 22