Leitsatz
V ZB 237/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 237/10 vom 14. Juli 2011 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 88 Abs. 1 Hat das Prozessgericht auf die Rüge des Gegners einen Mangel der Vollmacht ver- neint, kann die Wirksamkeit der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit derselben Begründung erneut in Frage gestellt werden. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 237/10 - LG Karlsruhe AG Heidelberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. August 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.369,71 €. Gründe: I. Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Mehrere von der Gemeinschaft gefasste Beschlüsse wurden von dem Kläger angefoch- ten. Nachdem die Klage dem damaligen Verwalter zugestellt worden war, be- auftragte dieser eine Anwaltssozietät, die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte des Beschlussanfechtungsverfahrens zu vertreten. In diesem Verfah- ren rügte der Kläger die Vollmacht der gegnerischen Rechtsanwälte mit der Be- gründung, der Verwalter sei nicht berechtigt gewesen, diese zu beauftragen. Das Amtsgericht vertrat die Ansicht, dass sich die Befugnis des Verwal- ters, die Beklagten zu vertreten, aus der Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ergebe. Es erklärte einige der angefochtenen Beschlüsse für ungültig oder nich- 1 2 - 3 - tig und wies die Klage im Übrigen ab. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger zu 63 % und den Beklagten zu 37 % auferlegt. Auf Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht die von dem Kläger zu er- stattenden Kosten auf 2.400 € netto festgesetzt. Die dagegen gerichtete Be- schwerde, mit der der Kläger weiterhin geltend macht, die Prozessbevollmäch- tigten der Beklagten seien von dem Verwalter nicht wirksam bevollmächtigt worden, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Klä- ger seinen Antrag weiter, die durch die Beauftragung der Prozessbevollmäch- tigten der Beklagten entstandenen Kosten nicht festzusetzen. II. Das Beschwerdegericht lässt offen, ob ein Mangel der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren gerügt werden kann. Die Rüge sei jedenfalls un- begründet. Die Vertretungsbefugnis des Verwalters folge aus § 27 Abs. 2 Satz 2 WEG. Die Vorschrift begründe die Vermutung, dass die Führung eines Pas- sivprozesses im Sinne des § 43 Nr. 4 WEG eine objektiv erforderliche Maß- nahme zur Abwehr von Nachteilen für die Wohnungseigentümer darstelle. III. Die Rechtsbeschwerde bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil im Kosten- festsetzungsverfahren nicht erneut zu prüfen ist, ob der damalige Verwalter be- rechtigt war, einen Anwalt mit der Vertretung der Beklagten zu beauftragen. Gemäß § 88 ZPO kann der Mangel der Vollmacht eines Prozessbevoll- mächtigten von dem Gegner zwar in jeder Lage des Rechtsstreits und damit 3 4 5 6 - 4 - grundsätzlich auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. OLG Hamm, OLGR 2005, 385, 386; OLG Bamberg, JurBüro 1977, 1439, 1440; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 88 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/ v. Mettenheim, 3. Aufl., § 88 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 88 Rn. 2). Da in diesem Verfahren Einwendungen gegen die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung nicht erhoben werden können, ist die Rüge aller- dings unbeachtlich, soweit sie sich auf die Vollmacht zur Führung des Prozes- ses in der Hauptsache bezieht. Gerügt werden kann nur die Berechtigung, ei- nen Kostenfestsetzungsantrag für die Partei zu stellen (so zutreffend: OLG Hamm, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO). Auch eine solche Rüge ist aber ausgeschlossen, wenn ein möglicher Mangel der Vollmacht in dem vorausgegangenen Rechtsstreit bereits geprüft und verneint worden ist. Die Beurteilung des für die Hauptsache zuständigen Gerichts bleibt dann - vorbehaltlich einer Überprüfung durch die höhere In- stanz - für die weiteren Prozesshandlungen des Bevollmächtigten maßgeblich und kann deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren, welches einen Teil des Rechtsstreits bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 8), nicht mit derselben Begründung erneut in Frage gestellt werden (vgl. BVerwG, AnwBl 1987, 236; KG, JurBüro 2008, 316, 317; LG Bonn, AnwBl 1983, 518, 519). So verhält es sich hier. Nachdem das Amtsgericht die Vollmacht der für die Beklagten aufgetretenen Rechtsanwälte geprüft und im Hinblick auf § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG für wirksam erachtet hat, wären Einwendungen gegen diese Rechtsansicht mit der Berufung geltend zu machen gewesen. Im Kostenfest- setzungsverfahren ist der Kläger mit ihnen ausgeschlossen. 7 8 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 22.10.2009 - 45 C 73/08 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.08.2010 - 11 T 591/09 - 9