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Entscheidung

IX ZB 240/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 240/10 vom 14. Juli 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 14. Juli 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 298 Abs. 3, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verletzung des An- spruchs des Treuhänders auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob das Beschwerdegericht vor seiner Entschei- dung den Treuhänder darauf hätte hinweisen müssen, dass sein Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, am Fehlen einer den Anforde- 1 2 - 3 - rungen des § 298 Abs. 1 InsO entsprechenden Zahlungsaufforderung scheitern könnte. Denn die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass der Treuhänder auf einen derartigen Hinweis Tatsachen vorgetragen hätte, die geeignet gewesen wären, dem Versagungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Beide Schreiben, die der Treuhänder nach der Behauptung der Rechtsbeschwerde dann vorgelegt hätte, hätten der Zurückweisung des Versagungsantrags nicht entgegenge- standen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese an frühere Adressen des Schuldners gerichteten Schreiben dem Schuldner zugegangen wären. Der Schuldner hat den Zugang in seinem Schreiben vom 6. Juli 2010 und in der Beschwerde vom 13. September 2010 bestritten. Den danach zu führenden Beweis für den Zugang (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 155/09, ZInsO 2010, 492 Rn. 5) hat der Treuhänder nicht angetreten. Die im Schreiben vom 5. August 2010 gesetzte Zahlungsfrist lag im Übrigen unter der Mindestfrist des § 298 Abs. 1 InsO. Das weitere Verhalten des Schuldners rechtfertigt es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, auf den Zugang eines den Anforderungen des § 298 Abs. 1 InsO entsprechen- den Aufforderungsschreibens zu verzichten, weil es sich insoweit um ein zwin- gendes Formerfordernis handelt (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 43/07, ZInsO 2009, 2310 Rn. 6 f). 2. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe die rechtlichen Anforderungen an die Versagung der Restschuldbefreiung ver- 3 - 4 - kannt. Eine Abweichung des Beschwerdegerichts von der Rechtsprechung an- derer Landgerichte oder des Bundesgerichtshofs im Obersatz legt die Rechts- beschwerde nicht dar. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.08.2010 - 3 IN 858/05 E - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.10.2010 - 11 T 329/10 -