Entscheidung
V ZR 183/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 183/10 vom 13. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2011 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: 1. Auf das Schreiben des Beklagten vom 8. Juli 2011 weist der Senat auf Folgendes hin: Zwar ist anerkannt, dass ein Rechtsmittel - anders als die Kla- ge - auch ohne die Anschrift des Rechtsmittelklägers zulässig ist (BGH, Beschluss vom 25. September 1975 - VII ZB 9/75, BGHZ 65, 114, 117). Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Rechtsmittelführer rechtsmissbräuchlich handelt, weil er Kos- tenerstattungsansprüche des Gegners vereiteln will (BGH, Ur- teil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773; Beschluss vom 28. November 2007 - III ZB 50/07, juris; Be- schluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009). Aus dem Urteil des OLG Hamm vom 3. März 2011, dem Schreiben des Kammergerichts vom 14. Februar 2011 in der Sache 13 U 10/10 und dem Schreiben des Obergerichtsvollzie- hers G. vom 3. Januar 2011 (Az. DRII-2293/10) ergibt sich, dass die in diesem Verfahren genannte Büroanschrift eine reine Postfachanschrift ist, an der sich weder der Beklagte auf- hält noch Vermögenswerte vorhanden sind, die eine etwaige Vollstreckung ermöglichen könnten. Der Beklagte hat daher darzulegen, dass das Verschweigen seiner wirklichen Anschrift nicht dem Zweck dient, die im Fall einer Zulassung der Revision - 3 - möglichen, erheblichen Kostenerstattungsansprüche der Kläge- rin zu vereiteln. Dass die Klägerin über eine Sicherheit von 50.000 € verfügen soll, ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Ob die mit Schreiben vom 12. Juli 2011 mitgeteilte An- schrift zutrifft, bleibt zu überprüfen. 2. Es besteht Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen zwei Wochen. Danach wird der Senat über die Nichtzu- lassungsbeschwerde entscheiden. Erhebliche Gründe für die Einräumung einer längeren Frist sieht der Senat nicht; steuer- rechtliche Erwägungen sind ebenso wie die Kenntnis der engli- schen Sprache und die US-amerikanischen Einreisebestim- mungen offensichtlich irrelevant. Krüger Lemke Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 25.02.2009 - 1 O 13/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.08.2010 - 14 U 400/09 -