Entscheidung
IX ZA 77/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 77/11 vom 13. Juli 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 13. Juli 2011 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe für eine sofortige Beschwerde und eine Nichtzulas- sungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. April 2011 (5 W 566/11) wird abgelehnt. Die sofortige Beschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. April 2011 (5 W 566/11) werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die von ihm angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Nürnberg vom 18. April 2011 ist kein Rechtsmittel statthaft. Durch diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 18. Dezember 2010 als unzulässig verworfen und der Antrag auf Wiederein- 1 - 3 - setzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zurückgewiesen worden. Die vom Antragsteller gegen diesen Beschluss eingelegte (weitere) so- fortige Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofor- tige Beschwerde nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Ent- scheidungen der Amts- und Landgerichte, nicht aber gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die diese als Beschwerdegerichte erlassen haben. Auch eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Be- schluss, durch den Prozesskostenhilfe versagt wird, nur die an das nächst höhere Gericht zu richtende sofortige Beschwerde vorsieht. Über diese hat das Oberlandesgericht durch den nunmehr angegriffenen Beschluss bereits entschieden. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht die Zivilprozessordnung ausnahmslos nicht vor. Die Nichtzulassungsbe- schwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Beru- fungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschluss vom 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Das Pro- zesskostenhilfegesuch ist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. April 2011 vielmehr endgültig abgelehnt worden. 2 - 4 - 2. Die kostenpflichtige Verwerfung der Rechtsmittel beruht auf den vor- stehenden Gründen. Sie sind überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den An- tragsteller selbst eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.01.2011 - 4 O 10762/10 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.04.2011 - 5 W 566/11 - 3