OffeneUrteileSuche
Entscheidung

X ZR 28/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 28/11 vom 12. Juli 2011 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster beschlossen: Die Klägerin wird, nachdem sie die Berufung gegen das am 1. Dezem- ber 2010 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Berufung werden ihr auferlegt (§ 110 Abs. 8 PatG i.V.m. § 516 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert für beide Instanzen des Patentnichtigkeitsverfahrens wird auf 937.500 € festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09, juris - Nichtigkeitsstreitwert). Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster