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1 StR 312/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 312/11 vom 12. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Im Hinblick auf die Ausführungen des Landgerichts zu § 243 Abs. 2 StGB im Falle II 2 der Urteilsgründe (UA S. 26) und des General- bundesanwalts zu § 248a StGB merkt der Senat an: Hat der Täter unter erschwerenden Umständen (§ 243 Abs. 1 StGB) mit der Ausführung eines Diebstahls begonnen, ohne dabei seinen Vorsatz auf die Entwendung geringwertiger Sachen be- schränkt zu haben, hat er dann aber, weil er nichts sonst Mitneh- menswertes fand, nur eine geringwertige Sache weggenommen, so "bezieht sich die Tat" nicht i.S.d. § 243 Abs. 2 StGB auf eine ge- ringwertige Sache. Der § 248a StGB kann dann nicht eingreifen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1975 - 4 StR 62/75, BGHSt 26, 104). Das Landgericht hat zutreffend die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB bejaht. Da der Angeklagte er- sichtlich eine höhere Beute anstrebte, wie sich schon aus seinem Versuch, einen Stahlschrank aufzuhebeln (UA S. 16) ergibt, hätte das Landgericht einen vollendeten Diebstahl in einem besonders schweren Fall gemäß § 243 StGB bejahen können (vgl. BGH aaO). - 3 - Durch die Annahme eines einfachen Diebstahls gemäß § 242 StGB ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Nack Rothfuß Elf Graf Jäger